berufsmäßigen Pflegschaft

  • Da ich ja hier nur als Ulfs Stütze bei Familiensachen eingestellt bin :teufel:, hier mal ne Frage zu ner Ergänzungspflegschaft aus dem Vormundschaftsbereich mit Familientangente.

    Ich hatte der Mama nach ein paar Vorfällen die Vermögenssorge für ihre Kindchen per Beschluss entzogen und gleichzeitig Vermögenspflegschaft angeordnet sowie die Pflegerin ausgewählt.
    Danach wurde eine Beschlussausfertigung zum zuständigen Notariat (Württemberg) geschickt und dort die von mir ausgewählte Pflegerin auch bestellt.

    Nachdem die gute Pflegerin nun ihre Vergütung haben will, schreibt mir der Notar, dass ich meinen ursprünglichen Beschluss abändern müsse, damit die Dame ihr Geld bekommt. Es hätte in den Bestellungsbeschluss hineingehört, dass sie die Pflegschaft berufsmäßig führt (was von vorne herein klar war). Wer muss denn nun seinen Beschluss ändern? Ich meinen Anordnungs- und Auswahlbeschluss oder er seinen Bestellungsbeschluss???

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei der Tätigkeit des Notariats handelte es sich nur um die Pflegerverpflichtung i.S. des § 1789 BGB (was das Gesetz als "Bestellung" bezeichnet). Die Frage, wer Pfleger ist, wurde dagegen vom FamG im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nach § 1697 BGB entschieden. Also muss auch der Anordnungs- und Auswahlbeschluss die Feststellung der Berufsmäßigkeit enthalten.

    Daher wirst Du Deinen Beschluss wohl ändern/ergänzen müssen.

  • Sehe ich wie juris. Im Vormundschaftsrecht gibt es den Dreiklang zwischen Anordnung, Auswahl und Bestellung. Im Betreuungsrecht gibt es dagegen nur eine Einheitsentscheidung.

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