teilweise Übertragung des Erbteils

  • Im Grundbuch ist eingetragen:
    2.1 Erbe A
    2.2 Erbe B
    2.1 und 2.2 in Erbengemeinschaft

    Nun wird mir eine Urkunde eingereicht, in welcher erklärt wird:
    ‘Erbe A ist zu 5/10 an der Erbengemeinschaft beteiligt (laut Testament wurde Erbe A zu ½ eingesetzt). Von diesen 5/10 schenkt er 2/10 an seine Tochter C. Diese nimmt dankend an. Der Nachlass besteht aus dem Grundstück Gemarkung...Flur...Flurstück...
    Die Erschienenen beantragen und bewilligen die Berichtigung des Grundbuchs.‘
    Hierbei handelt es sich doch um eine teilweise Übertragung des Erbteils, die im Wege der Grundbuchberichtigung, also ohne Auflassung, einzutragen ist.
    Nun möchte ich gern Euren Rat einholen, wie die Eintragung im Grundbuch dann berichtigt lauten muss?!
    Schon mal vielen Dank für Eure Meinung!

  • Es handelt sich weiterhin um eine Gesamthandsgemeinschaft. Ich würde die Eintragungsfähikeiot verneinen, da bei einem Gesamthandsverhältnis die Größe der Anteile der nicht einzutragen sind.

  • Nun möchte ich gern Euren Rat einholen, wie die Eintragung im Grundbuch dann berichtigt lauten muss?!


    Meine Meinung:
    Einzutragen sind A, B und C in Erbengemeinschaft aufgrund Erbteilsübertragungsvertrag vom ...

    Mehr würde ich nicht in Abt. I vermerken.

    Lt. meinem alten Palandt ist es jedenfalls streitig, ob hier A und C durch die Übertragung in Bruchteilsgemeinschaft Mitglieder der Erbengemeinschaft werden würden oder ob die C einen selbstständigen Anteil an der Erbengemeinschaft erwirbt.

    Daher würde ich mich in der Eintragung diesbezüglich gar nicht festlegen und nur wie beschrieben eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es handelt sich weiterhin um eine Gesamthandsgemeinschaft. Ich würde die Eintragungsfähikeiot verneinen, da bei einem Gesamthandsverhältnis die Größe der Anteile der nicht einzutragen sind.


    Das stimmt zwar aber hast Du hier nicht vielleicht übersehen, dass die C neu in die Gemeinschaft eintritt. Erwerber ist nicht B. Dann hättest Du recht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Quark, er verschenkt ja nicht an B sondern C.

    Würde C unter 2.3 eintragen und als neues Verhältnis 2.1, 2.2 und 2.3 in Erbengemeinschaft.



    Sehe ich auch so, denn das Innenverhältnis interessiert im GB nicht. Die Erbengemeinschaft bleibt als solche erhalten, nur mit einem weiteren Mitglied.

    Fundstellen gibts heute nicht. In NRW ist heute

    Feiertag.

  • Ich muss leider widersprechen.

    Es entspricht mittlerweile absolut hM, dass durch die (zulässige) teilweise Übertragung eines Erbanteils eine ins Grundbuch einzutragende Unterbruchteilsgemeinschaft im Hinblick auf den Gesamterbteil entsteht, und zwar unabhängig davon, ob der gesamte Erbteil teilweise an mehrere Personen, ein Teil eines Erbteils an mehrere Personen oder ein Teil eines Erbteils an nur eine Person abgetreten wird (OLG Köln Rpfleger 1974, 109; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 188; LG Mönchengladbach DNotZ 1967, 434; LG Augsburg MittBayNot 1984, 36; LG Dresden Rpfleger 1996, 243 m. zust. Anm. Böhringer; LG Berlin Rpfleger 1996, 472 m. zust. Anm. Bestelmeyer; Demharter § 47 RdNr.9; Schöner/Stöber RdNr.964; Haegele Rpfleger 1968, 173, Rpfleger 1969, 266 und BWNotZ 1972, 1; Neusser MittRhNotK 1979, 143; a.A. Kehrer BWNotZ 1957, 262; Staudenmaier DNotZ 1966, 724; Venjakob Rpfleger 1993, 2 und Rpfleger 1997, 19; die der hM entgegentstehende Entscheidung des BayObLG in Rpfleger 1968, 187 erscheint aufgrund der späteren Entscheidungen des BayObLG in Rpfleger 1981, 21 und Rpfleger 1991, 315 überholt).

    Danach wäre die Eintragung im vorliegenden Fall wie folgt zu fassen:

    2 aI A zu 3/5;
    2 aII C zu 2/5;
    2 b B

    zu 2a,b: in Erbengemeinschaft

    Und in Spalte 4:

    Zu 1a, 2aI,II: Teil-Erbteilsübertragung vom ... eingetragen am ...

    Es bleibt also dabei, dass die Erbquoten innerhalb der Erbengemeinschaft nicht im Grundbuch auftauchen. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die Unterbruchteilsgemeinschaft am Erbteil 2a als solche eingetragen werden muss.

    Ulf, fisch und Alter Mann:

    Die Eintragung

    2.1., 2.2 und 2.3 in Erbengemeinschaft

    kann nach meinem Dafürhalten nicht zutreffend sein. Denn mit dieser Art und Weise der Eintragung ist sehr wohl eine Entscheidung über die Frage verbunden, welche Art von Gemeinschaft durch die teilweise Übertragung eines Erbteils entsteht. Denn wenn wie vorgeschlagen eingetragen wird, bedeutet dies, dass durch die Teilabtretung des Erbteils keine Unterbruchteilsgemeinschaft, sondern ein selbständiger Erbteil des Erwerbers C entsteht. Dies widerspricht der absolut hM.

    Man müsste daher eher eintragen:

    2.1a, 2.1b und 2 b in Erbengemeinschaft.

    Auf diese Weise wäre wenigstens (und notwendigerweise) zum Ausdruck gebracht, dass C seinen Anteil von A erworben hat (bei der Eintragung 2.1, 2.2 und 2.3 bliebe dagegen völlig offen, von wem C erworben hat, es sei denn, man würde dies ausdrücklich in Spalte 4 vermerken).

    Aber auch diese Eintragung widerspricht der absolut hM. Denn wenn eine Untergemeinschaft anzugeben ist (und sie ist anzugeben), dann muss auch das Anteilsverhältnis innerhalb dieser Untergemeinschaft verlautbart werden.

  • Juris u. a. haben natürlich Recht soweit die materielle Rechtslage betroffen ist.
    Ich bitte aber zu bedenken, dass für den Grundbuchverkehr doch nur interessant ist, wer verfügen kann. Die Eintragung der "großen Erbengemeinschaft" ist das Wichtigste. Auf das Existieren von Untergemeinschaften soll und muß man hinweisen - das sehe ich auch so - , aber ich würde versuchen, zumindest die Sp. 2 nicht zu überfrachten. Nach der zweiten, dritten und vierten Erbteilsübertragung unter Bildung von arabischen, römischen Zahlen und Buchstabenkombinationen blickt niemand mehr durch. (Habe ich schon erlebt!).
    Ein kurzer Vermerk in Sp. 4 "...aufgrund Erbteilsteilübertragung von A auf C berichtigt am ..." sollte reichen. Das Gemeinschaftsverhältnis innerhalb der Untergemeinschaften ist für den Grundbuchverkehr uninteressant.

  • Die Unübersichtlichkeit des Grundbuchs ist schon deshalb kein Argument, weil sie auch bei vielfach verschachtelten Erbengemeinschaften eintritt, ohne dass jemals auch nur eine einzige Erbteilsabtretung erfolgt wäre.

    Im Gegenteil:

    Meines Erachtens ist es durchaus m Interesse des Rechtsverkehrs, wenn die Quoten angegeben werden. Denn auf diese Weise lässt sich das Anteilsverhältnis an den Unterbruchteilsgemeinschaften aus dem Grundbuch selbst ersehen und man braucht insoweit nicht mehr auf die Eintragungsgrundlagen zurückzugreifen. Dies dient auch der künftigen Tätigkeit des Rechtspflegers, nämlich dann, wenn ein Unterbruchteilsbeteiligter seinen erworbenen Anteil mit einer bestimmten im Vertrag zugrundelegten Unterbeteiligungsquote weiterüberträgt. In diesem Fall sieht der Rechtspfleger nämlich bereits aus dem Grundbuch selbst, ob die Quote "stimmt".

    Das sind letztlich aber nur pragmatische Erwägungen. Entscheidend ist, dass das Gemeinschaftsverhältnis von mehreren Berechtigten nach § 47 GBO in jedem Falle anzugeben ist. Und wenn es sich im vorliegenden Fall um eine (Unter)Bruchteilsgemeinschaft handelt, dann müssen die Quoten eben angegeben werden.

  • Nach wie vor:

    Im Grundbuchverkehr ist wichtig, dass ein Eigentümer (die Erbengemeinschaft) als Eigentümer eingetragen ist und dass alle Beteiligten namentlich erkennbar sind. Die Beteiligung im Innenverhältnis ist für den Dritten uninterssant, da er es nur mit einem Eigentümer zu tun hat.
    Wer ggf. ein Pfandrecht, pp. erwerben will, soll halt die entsprechenden Nachweise beschaffen.

    Ich halte jedenfalls die ausdrückliche Eintragung des Gemeinschaftsverhaltnisses bei den Untergemeinschaften für entbehrlich, wenn auf das Vorhandensein einer solchen in Sp. 4 hingewiesen wird.

  • Es wird niemand gezwungen, sich einer absolut hM anzuschließen. Ich tue das mitunter auch nicht. Aber es muss schon erlaubt sein, darauf hinweisen, was der absolut hM entspricht und was nicht.

  • Es wird niemand gezwungen, sich einer absolut hM anzuschließen. Ich tue das mitunter auch nicht. Aber es muss schon erlaubt sein, darauf hinweisen, was der absolut hM entspricht und was nicht.



    Ich glaube nicht, dass die Meinung von juris allgemein so praktiziert wird. Die hM mag bei den Entscheidungen der Obergerichte so sein, aber im Grundbuch wird es m.E. fast überall anders aussehen.

    Ist aber auch nicht schlimm, wenn es anders wäre brauchte man keine Rechtspfleger und Richter, sondern nur noch Automaten.

  • Ich glaube auch, dass diese Dinge von GBA zu GBA (und beim gleichen GBA sogar von Rechtspfleger zu Rechtspfleger) unterschiedlich gehandhabt werden. Für meine Person kann ich nur sagen, dass ich seinerzeit aufgrund der zitierten Rechtsprechung dazu übergegangen bin, die Bruchteilsanteile immer einzutragen, zumal die Angabe der Bruchteile ja keinesfalls schaden kann. Denn ist die Angabe erforderlich, so ist dem Erfordernis genüge getan. Ist sie dagegen nicht erforderlich, kann sie bestenfalls überflüssig sein. Mit der Angabe der Bruchteile ist man somit immer auf der sicheren Seite.

  • juris: Deine Auffassung (und die h.M.) mag sicherlich richtig sein. In der Praxis hab ich das noch nie in einem Grundbuch gesehen und würde nach wie vor 2.1, 2.2 und 2.3 in Erbengemeinschaft eintragen. Falsch ist diese Eintragung jedenfalls nicht, da C durch durch die Teilerbteilsübertragung Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Woher C seinen Anteil hat gebe ich in Sp.4 an, bspw.: Anteil 2.1 teilweise übertragen auf 2.3, berichtigt aufgrund Erbteilsübertragung ......

  • Siehe #7 vorletzter Absatz:

    Bei der Eintragung 2.1, 2.2 und 2.3 bliebe dagegen völlig offen, von wem C erworben hat, es sei denn, man würde dies ausdrücklich in Spalte 4 vermerken.

    Also sind wir uns jedenfalls insoweit einig.


  • Hallo zusammen...

    ich möchte dieses Thema noch einmal "aufwärmen", da ich ein ähnliches Problem habe. Im Grundbuch steht in Abteilung I folgendes:

    2a) A (Vater)
    2b) B (Sohn 1)
    2c) C (Sohn 2)

    - in Erbengemeinschaft.

    A überträgt laut Vertrag seinen Miteigentumsanteil (?) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen auf seine Söhne (B + C). Diese nehmen die Übertragung an und zwar als Miteigentümer je zur ideelen Hälfte...

    Der Vertrag gibt keine Auskünfte darüber, wie hoch der Anteil des Vaters an der Erbengemeinschaft war. Auch ist nichts weiter darüber gesagt, dass sich die Söhne nun auseinandersetzen. Ich komme in meinem Fall jetzt nicht so recht weiter.

    Reicht es jetzt aus, wenn ich 2a A (Vater) lediglich röte und in Spalte 4 die Erbanteilsübertragung von A auf B + C erwähne?? Oder muss ich auch in diesem Fall eine Unterbruchteilsgemeinschaft eintragen? Hierzu müsste ich allerdings wissen, wie der Anteil des Vaters an der Erbengemeinschaft ist, oder?? :(

    Fragen über Fragen... Dennoch schon vorab vielen Dank für die Antworten...

    Gruß von der Elbe...

  • Was ist denn Vertragsgegenstand? MEA am Grundstück oder am Erbteil? Der Fall klingt mehr danach, dass ein MEA am Grundstück - den es allerdings nicht gibt - übertragen wird.

    Enthält der Vertrag eine Auflassung oder einen Antrag auf GB-Berichtigung?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also der Notar drückt sich so aus:

    Die Erschienenen sind Miteigentümer in Erbengemeinschaft des im Grundbuch ...

    Es gibt aber nur diese Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch. Weiter heißt es in der Urkunde:

    Der Übergeber (A) überträgt seinen Miteigentumsanteil an dem in ... näher bezeichneten Grundbesitz ... zu gleichen Teilen auf seine Söhne (B + C).

    Dann kommt die Einigung und die Bewilligung + Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung. Ich habe hier also eine Auflassung.

    Wenn ich eure Fragen jetzt richtig interpretiere, dann geht diese Urkunde mal gar nicht und der Notar hat sich falsch ausgedrückt???

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