teilweise Übertragung des Erbteils


  • Der Übergeber (A) überträgt seinen Miteigentumsanteil an dem in ... näher bezeichneten Grundbesitz ... zu gleichen Teilen auf seine Söhne (B + C).


    Diese Übertragung geht m.E. ins Leere, da A über keinen MEA am Grundstück verfügt. Einen solchen kann er also nicht übertragen.

    Sollen B und C zu gleichen Bruchteilen Eigentümer werden, bietet sich eine Auflassung der Erbengemeinschaft an B und C an.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So einfach würde ich mir das nicht machen. Wenn der Grundbuchstand

    2a) A (Vater)
    2b) B (Sohn 1)
    2c) C (Sohn 2)

    - in Erbengemeinschaft

    kein Miteigentum verlautbart, dann kann der Passus

    A überträgt laut Vertrag seinen Miteigentumsanteil (?) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen auf seine Söhne (B + C). Diese nehmen die Übertragung an und zwar als Miteigentümer je zur ideelen Hälfte...

    durchaus zwingend und in einer gewissen (eigenen) Logik so (und nur so) zu verstehen sein, dass eben der (falsch bezeichnete, aber eindeutig bezeichnete) Erbanteil des A auf B und C übertragen wird. Diese Übertragung erfolgt auf die beiden zu je 1/2, was möglich und sogar anzugeben und auch im Grundbuch einzutragen ist (anstelle von A: B und C zu je 1/2). Die Übertragung des Erbanteils verlangt schließlich auch eine Einigung (deswegen dürfte Cromwell so expilzit nachgefragt haben, ob das Wort "Auflassung" verwendet wird; denn dann täte man sich mit dieser Auslegung schwer).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Frage ist, ob sich die Verfügung über das Grundvermögen nach § 140 BGB in eine Erbteilsübertragung umdeuten lässt (OLG Bremen, OLGZ 1987, 10; KG, Rpfleger 1968, 50 = DNotZ 1968, 95; OLG München, OLGR-München 1999, 140 = NJWE-FER 1999, 34; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 10. Auflage 2009, Einleitung G 156 m.w.N. in Fußn. 561; MünchKomm/Gergen, BGB, 5. Auflage 2010, § 2033 BGB RN 38 mit weit. Nachw. in Fußn. 4).

    Geht aus der Urkunde hervor, ob es noch anderweitiges Vermögen der Erblasserin gibt ? Ist die nach § 2384 BGB erforderliche Anzeige an das Nachlassgericht erfolgt ? Welche Belehrungen wurden erteilt ? Eine Belehrung über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs wäre z. B. bei einer dinglichen Erbteilsübertragung, an der alle Beteiligten mitgewirkt haben, gerade nicht erforderlich, weil mit der Übertragung des Erbteils auch die gesamthänderische Beteiligung des Übertragenden an den zum Nachlass gehörenden Gegenständen übergeht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Andreas:

    Wenn im Vertrag doch aber steht, dass der Miteigentumsanteil am Grundbesitz übertragen wird, wäre dann Deine Auslegung nicht eine gegen diesen eindeutigen Wortlaut?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Übertragung des Erbanteils verlangt schließlich auch eine Einigung (deswegen dürfte Cromwell so expilzit nachgefragt haben, ob das Wort "Auflassung" verwendet wird ...).

     Genauso ist es!

    Im übrigen verwendet der Notar nach der ergänzten Sachverhaltsdarstellung in # 20 folgende Formulierung:

    Die Erschienenen sind Miteigentümer in Erbengemeinschaft des im Grundbuch ...

    Ich halte eine Auslegung im Sinne einer Erbteilsübertragung daher nicht von vorneherein für ausgeschlossen. Aber zunächst einmal möchte ich -nach wie vor- wissen, ob irgendwo in der Urkunde das Wort "Auflassung" auftaucht.

  • Und ich dachte, das wäre eine einfache Sache...

    Also in der Urkunde steht bei § 2 in der Überschrift "Übertragung, Auflassung, Vormerkung".

    Aus der Urkunde geht nicht hervor, ob die Erblasserin noch weiteres Vermögen hatte. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgte aufgrund Erbschein im Jahr 2002. In der Urkunde wurden die Vertragsteile lediglich "auf den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges" hingewiesen sowie das zur Umschreibung des Eigentums die UB vorliegen muss. Im Vertrag ist eine Anzeige an das Nachlassgericht nicht erwähnt.

    Ich denke, dass sich die Notarin hier bezüglich des "Miteigentumanteils" nur falsch ausgedrückt hat. Ich habe mal ein bisschen in der Grundbuchakte gestöbert und ein Schreiben der Notarin gefunden, in welchem sie mitteilt, dass sie mit der Beurkundung eines Auseinandersetzungsvertrages zw. der Erbengemeinschaft beauftragt wurde. Die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin soll aufgelöst werden. Ich denke, dass hier gewollt ist, dass die Söhne das Grundstück zu je 1/2 bekommen sollen - nur leider drückt das die Urkunde nicht aus - also Zwischenverfügung...

    Oder wie seht ihr das?

  • Nach dem Inhalt der Urkunde steht nur einer der Miterben auf der Veräußererseite. Bereits aus diesem Grund kann keine sich auf den Grundbesitz beziehende Auflassung aller Miterben auf einige der Miterben vorliegen.

    Andererseits ist jetzt geklärt, dass tatsächlich von einer Auflassung die Rede ist, nur dass der Veräußerer -weil lediglich Miterbe- überhaupt nichts aufzulassen hatte. Damit geht die erklärte Auflassung ins Leere.

    Eine Auslegung/Umdeutung in eine Erbteilsübertragung scheidet nach meiner Ansicht aus, zum einen aufgrund des klaren Wortlauts der Urkunde ("Auflassung", Antrag auf "Eintragung der Rechtsänderung" - nicht einer Grundbuchberichtigung!), und zum anderen, weil sich eine Erbteilsübertragung nicht auf einen konkreten Nachlassgegenstand (hier: den Grundbesitz) beschränkt, sondern alle Nachlassgegenstände umfasst. Dass eine solche weitreichendere Wirkung gewollt ist, ist weder anzunehmen noch lässt es sich der Urkunde entnehmen.

    Auch das in der Grundakte befindliche Schreiben der Notarin stützt diese Ansicht. Die beabsichtigte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann nämlich von vorneherein nicht durch Übertragung des Erbteils des Vaters erfolgen, weil die Erbengemeinschaft durch diese Übertragung (alleine) nicht beendet wird. Vielmehr wäre das Grundstück durch alle Erben insgesamt an die beiden Söhne aufzulassen. Hierzu müssten die Söhne aber nicht nur auf der Erwerber-, sondern auch auf der Veräußererseite des Vertrages stehen, was aber nicht der Fall ist.

    Für eine Zwischenverfügung ist kein Raum, sondern es ist die sofortige Zurückweisung des Antrags geboten. Eine Erbteilsübertragung liegt aus den genannten Gründen nicht vor und die erklärte Auflassung geht ins Leere. Auch die Genehmigung der Söhne würde nicht weiterhelfen, weil sich die erklärte Auflassung überhaupt nicht auf den gesamten Grundbesitz bezieht.

    Fazit: Gründlich notariell verbockt.

  • Hey ich habe ein ähnliches Problem:

    Schwester und Bruder in Erbengemeinschaft.
    Beurkundet wurde ein Schenkungsvertrag indem die Erbengemeinschaft ein Grundstück (insgesamt 5) Grundstücke an den Bruder auflässt.
    (Aufl. und Bewilligung vorhanden)
    Nun mein Problem. Muss sich die Erbengemeinschaft nicht erst auseinandersetzen (davon ist im Vertrag keine Rede) ?
    Eigentlich kann doch nicht ein einzelner Nachlassgegenstand aus der Erbengemeinschaft übertragen werden, oder ?

  • [quote='lifestyle','RE: teilweise Übertragung des Erbteils ich habe ein ähnliches Problem:

    Schwester und Bruder in Erbengemeinschaft.
    Beurkundet wurde ein Schenkungsvertrag indem die Erbengemeinschaft ein Grundstück (insgesamt 5) Grundstücke an den Bruder auflässt.
    (Aufl. und Bewilligung vorhanden)
    Nun mein Problem. Muss sich die Erbengemeinschaft nicht erst auseinandersetzen (davon ist im Vertrag keine Rede) ?
    Eigentlich kann doch nicht ein einzelner Nachlassgegenstand aus der Erbengemeinschaft übertragen werden, oder ?[/QUOTE]

    Warum nicht, Du schreibst ja, dass die Erbengemeinschaft (also beide Erben) auf Veräussererseite handeln. Dann ist das ist kein Problem, das geht in Ordnung. Die Erbengemeinschaft kann verkaufen, schenken, belasten, einfach (fast) alles wozu sie Lust hat!


  • Schwester und Bruder in Erbengemeinschaft.
    Beurkundet wurde ein Schenkungsvertrag indem die Erbengemeinschaft ein Grundstück (insgesamt 5) Grundstücke an den Bruder auflässt.
    (Aufl. und Bewilligung vorhanden)
    Nun mein Problem. Muss sich die Erbengemeinschaft nicht erst auseinandersetzen (davon ist im Vertrag keine Rede) ?
    Eigentlich kann doch nicht ein einzelner Nachlassgegenstand aus der Erbengemeinschaft übertragen werden, oder ?



    Warum nicht, Du schreibst ja, dass die Erbengemeinschaft (also beide Erben) auf Veräussererseite handeln. Dann ist das ist kein Problem, das geht in Ordnung. Die Erbengemeinschaft kann verkaufen, schenken, belasten, einfach (fast) alles wozu sie Lust hat!

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (23. Februar 2011 um 16:45) aus folgendem Grund: Leider doppelt

  • Hallo,

    ich habe gerade ein ähnliches Problem vorliegen und komme nicht so ganz weiter.
    Im Grundbuch ist eingetragen:

    1. A
    1. B
    -in Erbengemeinschaft-

    A ist nun verstorben und von C zu 1/2 , D und E zu je 1/4 beerbt worden. CDE setzen sich nun auseinander. In der Urkunde heißt es: C, D und E heben die Erbengemeinschaft nach A auf und setzen sich insoweit auseinander, dass D und E den Erbteil von A in Bruchteilsgemeinschaft zu je ein Halb zusteht.

    Der Notar möchte nun die Bruchteile von D und E im Grundbuch haben. Was meint ihr?

  • Ok, dann werde ich die Bruchteile wohl eintragen müssen. Aber was ist denn dann mein Erwerbsgrund? Eine Erbteilsübertragung ist es ja nicht so wirklich, da sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt. Ich habe ja nun an dem Erbteil keine bestehende Erbengemeinschaft. Die Beteiligten schreiben einerseits von einer Erbauseinandersetzung und andererseits heißt es: Der Erbteil geht mit sofortiger dinglicher Wirkung auf D und E in Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte über. Die Beteiligten bewilligen die Grundbuchberichtigung.

  • Im Grundbuch interessiert nur das dingliche Vollzugsgeschäft und das ist die Übertragung des 1/2-Erbanteils des C am Nachlass des A an D und E zu je 1/2. D und E halten somit jeweils ihren eigenen ursprünglichen 1/4-Erbteil am Nachlass des A und nunmehr in Unterbruchteilsgemeinschaft auch den von C erworbenen 1/2-Erbteil am Nachlass des A.

  • Hallo zusammen,

    zunächst wünsche ich euch noch ein gesundes neues Jahr.

    Nun zu meinem Fällchen:

    Im Grundbuch sind A und B in Erbengemeinschaft eingetragen, der Erbschein weist zu je 1/2 aus.

    B verstirbt und wird von A, C, D, E und F beerbt.

    Nun ereilt C das gleiche Schicksal und die Erben sind D, E und F. Alle Grundbuchberichtigungen sind eingetragen.
    Zur besseren Übersicht: Im Grundbuch stehen aktuell nun

    3.1 A
    3.3 D
    3.4 E
    3.5 F - in Erbengemeinschaft -

    Nach 3.2 (also C)
    4.1 D
    4.2 E
    4.3 F - in Erbengemeinschaft mit 3.1, 3.3 bis 3.5 -

    Nun geht folgende Urkunde ein - Teilerbauseinandersetzung.

    "Die Miterbin A und die Verkäufer D, E und F setzen sich über den Nachlass am Grundstück wie folgt auseinander. A bekommt einen 1/2-Miteigentumsanteil und D, E und F erhalten einen von Ihnen gesamthänderisch in Erbengemeinschaft zustehenden Miteigentumsanteil von 1/2."
    Sodann folgt: "Miterbin und Verkäufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundbesitz entsprechend übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung."

    Der Notar unterscheidet nicht, welche Erbengemeinschaft es betrifft, aber durch "Nachlass am Grundbesitz" ist wohl alles gemeint. Aber ist die Eintragung so möglich?

    Der Verkäufer verkauft sodann seinen 1/2-Anteil weiter an einen Dritten.

    Wenn ich das richtig verstehe soll damit die "große" Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich bin skeptisch, ob die vorgesehene Regelung überhaupt durchführbar ist:

    Wenn A einen ½ Miteigentumsanteil und D, E und F eine von ihnen gesamthänderisch in Erbengemeinschaft zustehenden weitere Miteigentumsanteil von ½ erhalten sollen, dann wird für diesen weiteren ½ MEA eine von der ursprünglichen Erbengemeinschaft abweichende Erbengemeinschaft begründet. Das dürfte aber nicht zulässig sein, weil darin eine unzulässige Begründung einer Erbengemeinschaft durch Vertrag liegen würde. Es können nicht einzelne Nachlassgegenstände (hier ½ MEA) einigen Miterben (hier: den Miterben D, E und F) mit der Maßgabe zugewiesen werden, dass die Erbengemeinschaft unter ihnen hinsichtlich dieser Gegenstände fortgesetzt werden soll (s. Lohmann im BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Edition, Stand: 01.11.2018, § 2042 Rn. 15 unter Zitat BGH WM 1975, 1110; Soergel/Wolf Rn. 38; MüKoBGB/Ann Rn. 15; RGRK-BGB/Kregel Rn. 20 mN der älteren Rspr); Löhnig im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2042 RN 14 mwN). Eine Teilerbengemeinschaft hinsichtlich einzelner Nachlassgüter ist zivilrechtlich vielmehr nicht möglich (BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 2/89 unter Zitat BGH-Urteil vom 21.4.1975 II ZR 156/72, WM 1975 S. 1110). Der Nachlassgegenstand (1/2 MEA) kann den mehreren Miterben daher nur zu Bruchteilen (§§ 741 ff.) zugewiesen werden oder diese Miterben gründen eine Gesellschaft, auf die der Nachlassgegenstand übertragen wird (Eberl-Borges in Kroiß/Ann/Mayer, BGB | Erbrecht, 5. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu §§ 2042-2057 a BGB, RN 7 mwN in den Fußnoten 12, 13).

    Ich bin allerdings hier nicht tiefer eingestiegen…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo Prinz,

    vielen Dank. Ich denke, der Notar hat sich auf den ersten Erbschein gestürzt, in welchem ja zu je 1/2 als Erbquote aufgeführt ist und meint dann, dass hierin bereits der "1/2-Anteil" für die "kleine" Erbengemeinschaft enthalten ist, aber ein belastbarer Bruchteilsanteil entsteht doch erst durch Auseinandersetzung.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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