teilweise Übertragung des Erbteils

  • Nach weiterer Überprüfung hat sich meine Skepsis zur Gewissheit verstärkt. Wenn der restliche ½ Miteigentumsanteil D, E und F in Erbengemeinschaft zustehen soll, dann muss A ja aus dieser Erbengemeinschaft ausgeschieden sein. Das geht aber nur im Wege der Erbteilsübertragung oder Abschichtung. Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…999#post1090999
    ist beides jedoch nicht gegenständlich -auf das Grundstück- beschränkt möglich.

    Wenn anschließend der „Verkäufer“, also die Miterben D, E und F ihren ½ MEA verkaufen, dann fehlt es an der Mitwirkung der Miterbin A. Vermutlich soll für den Erwerber dieses ½ Anteils auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden, so dass die Voreintragung des aus der Umwandlung des Gesamthandseigentums resultierenden Bruchteilseigentums erforderlich ist. Das scheitert aber bereits daran, dass es keine nur zwischen D, E und F bestehende Erbengemeinschaft geben kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nachtrag: Habe nun den Notar auch mal telefonisch erreicht. Er gab zu, er hat die verschiedenen Erbengemeinschaften "gekonnt ignoriert" und auch nicht gesehen, ja auch A den B mit beerbt hat (das sieht man tatsächlich nicht aus dem GB, aber da wäre ein Blick in den weiteren Erbschein notwendig gewesen.)

    Er war der Meinung, es gibt A (zu 1/2 aufgrund des ersten Erbscheines) und D, E und F (die die andere Hälfte von B geerbt haben), dann genügt es wenn sich die Erbengemeinschaft so auseinandersetzt:

    A bekommt 1/2 und die logischerweise übrige Hälfte behalten D, E und F in Erbengemeinschaft und verkaufen dann diese Hälfte. :gruebel:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Auseinandergesetzt wurde lediglich die Erbengemeinschaft zwischen A und B nach dem ursprünglichen Erblasser. Nicht auseinandergesetzt wurden die Erbengemeinschaften nach B, die zunächst zwischen A, C, D, E und F bestand und die seit dem Tode des C zwischen A, D, E und F und der Erbengemeinschaft zwischen D, E und F bestehen. Die Begründung geschachtelter Erbengemeinschaften in der Weise, dass innerhalb einer bestehenden Erbengemeinschaft (A, D, E und F und der Erbengemeinschaft zwischen D, E und F) eine weitere, engere nur zwischen einzelnen Miterben (D, E und F) begründet wird, ist nicht möglich (s. Ann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2042, RN 15 mwN in Fußnote 66). Also kann es auch keine Zuteilung des ½ Miteigentums nur an D, E und F in Erbengemeinschaft geben. Ich sehe auch nicht, wie A aus der Erbengemeinschaft nach B ausgeschieden sein soll. Diese Erbengemeinschaft war nicht Gegenstand der Auseinandersetzung und konnte dies auch nicht sein, weil sich der Notar nicht um die Erbscheinslage gekümmert hat. Davon abgesehen ist eine Teilerbauseinandersetzung nur in Ausnahmefällen zulässig (OLG München, Urteil vom 24.01.1991, 29 U 4906/90, Lohmann im BeckOK BGB, Stand 01.11.2018, § 2042 RN 9 mwN). Ist die Miterbin A innerhalb der Erbengemeinschaft nach B verblieben, hätte sie an der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils mitwirken müssen.

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  • Jupp, der Notar ging nur von einer Erbengemeinschaft aus, nämlich A (1/2) und B (1/2, jetzt natürlich D, E und F). Was mir nicht ganz einleuchtet, unterstellt, dass wäre tatsächlich richtig, wie man diese Erbengemeinschaft dahingehend auseinandersetzt, dass A einen 1/2-Anteil erhält und der Rest bleibt so wie es ist, denn es ist ja mathematisch irgendwie erwiesen, dass nur noch 50% übrig bleiben. Die Ausscheidung von A, meint er, ergibt sich aus der Formulierung "Nachlass am Grundstück".

    Gehabt und gesehen, dass man auf diese Weise eine teilweise Erbauseinandersetzung hinbekommt, habe ich noch nicht.

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  • Der Notar hat nicht „den Nachlass“ am Grundstück auseinandergesetzt, denn dann hätte er nicht eine (Unter-) Erbengemeinschaft am Nachlassgrundstück belassen können. Auch hätte er bei der Auseinandersetzung „des Nachlasses“ berücksichtigen müssen, dass die Miterbin A nicht nur zur Hälfte am Nachlass des ursprünglichen Erblassers, sondern auch mit einer Erbquote am Nachlass des B beteiligt war, so dass sich rein rechnerisch für sie auch eine höhere Miteigentumsquote ergeben hätte. Das alles konnte er aber nicht wissen, wenn er bei der Aufteilung nur von den Erbquoten ausgeht, die sich aus dem Erbschein des Miterben C ergeben. Schon daraus ergibt sich, dass keine Auseinandersetzung des Nachlasses am Grundstück stattgefunden haben kann. Nach meinem Dafürhalten sind die gestellten Anträge zurückweisungsreif.

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  • Er hat gerade angerufen und nimmt alles zurück. :)

    Darf ich noch mal die Frage aufwerfen, ob so was schon wer hatte.

    A und B stehen im Grundbuch als Erbengemeinschaft - Erbschein weißt die Erbquoten zu je 1/2 aus. B verstirbt und wird von C und D beerbt.
    Nun sind alle (A, C und D) beim Notar und machen eine teilweise Erbauseinandersetzung, in der nur gesagt wird, A bekommt einen 1/2 Miteigentumsanteil und C und D behalten den Rest in Erbengemeinschaft zu 1/2?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Darf ich noch mal die Frage aufwerfen, ...

    BGH, Urteil vom 14.03.1984, IVa ZR 87/82

    „Dagegen kann ein einzelner Miterbe grundsätzlich nicht beanspruchen, daß eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur in bezug auf ihn stattfinde, er also aus der Erbengemeinschaft ausscheide, während diese im übrigen unter den anderen Miterben fortbestehen solle. Eine derartige Lösung kann zwar bei allseitigem Einvernehmen aller Miterben vertraglich herbeigeführt werden. Gegen den Willen der übrigen Miterben oder auch nur eines einzelnen von ihnen kann sie aber nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln kein Mitglied der Erbengemeinschaft beanspruchen.“

    Man wird die einzelnen Schritte dahin aber nicht überspringen dürfen.

  • Er hat gerade angerufen und nimmt alles zurück. :)

    Darf ich noch mal die Frage aufwerfen, ob so was schon wer hatte.

    A und B stehen im Grundbuch als Erbengemeinschaft - Erbschein weißt die Erbquoten zu je 1/2 aus. B verstirbt und wird von C und D beerbt.
    Nun sind alle (A, C und D) beim Notar und machen eine teilweise Erbauseinandersetzung, in der nur gesagt wird, A bekommt einen 1/2 Miteigentumsanteil und C und D behalten den Rest in Erbengemeinschaft zu 1/2?

    Dass A einen Hälftemiteigentumsanteil erhält, lässt sich durch Auflassung regeln. Dass C und D den zweiten Hälftemiteigentumsanteil in Erbengemeinschaft be- oder erhalten, scheitert aber nicht nur daran, dass es keine auf einen einzelnen Nachlassgegenstand beschränkte Abschichtung gibt, sondern auch - und insbesondere - daran, dass für den Nachlass des B überhaupt keine Abschichtung denkbar ist, weil A an dieser Erbengemeinschaft nicht beteiligt ist.

  • Danke Cromwell, die Sache ist wirklich nicht einfach. Mein Bauchgefühl, was mich selten im Stich lässt, sagte mir, dass ist doch sehr merkwürdig und merkwürdig heißt sehr oft, funktioniert so nicht.

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