Hallo,
ich muss mich mal wieder hilfesuchend an euch wenden.
Der Großvater hat seinen Enkeln (1 mdj, 2 vollj) ein vermietetes Grundstück als Vermächtnis zugewendet. Der Großvater ist 2000 gestorben, das Vermächtnis wurde aber erst jetzt (2010), nachdem auch die Großmutter verstorben ist, geltend gemacht. Nunmehr wird mir Vermächtniserfüllungsvertrag zur Genehmigung vorgelegt. Der minderjährige Vermächtnisnehmer wird dabei durch seine Eltern vertreten. Auf der anderen Seite stehen die im Grundbuch eingetragenen Erben. Vertretungsausschlüsse bestehen keine. In diesem Vertrag wird - neben der Übertragung des Grundstücks - auch die Erstattung der von den Erben getätigten Aufwendungen (in den Jahren 2003 - 2009, für neue Gaskesselanlage, Pflasterarbeiten etc.) in Höhe von rund 62.000,00 Euro vereinbart. Der Betrag soll 4 Wochen nach Genehmigung des Vertrages an die Erben gezahlt werden. Die Vermächtnisnehmer unterwerfen sich bzgl. des Betrages der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und ermächtigen die Erben, eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen.
Ich frage mich nun, ob/ nach welcher Vorschrift eine Genehmigungspflicht besteht. Für die Erfüllung des Vermächtnisses mE. nicht. Aber was ist mit den übernommenen Verbindlichkeiten ? Was sagt ihr ? Evtl. ein Fall von §§ 1822 Nr. 8 ? Vielen Dank !
LG Andrea
Vermächtniserfüllung mit Übernahme von getätigten Auslagen /Aufwendungen
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Dreali30 -
4. Januar 2011 um 10:27
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Wegen der Gegenleistung in Form von Erstattungen getätigter Investitionen würde ich hier auf § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB kommen.
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Das ist die auch für mich anwendbare Vorschrift.
Im Genehmigungsverfahren sind §§ 2184 (Anfall = § 2176 BGB), 2185 BGB zu beachten. -
Sollte das Vermächtnis bereits mit dem Tod des Großvaters oder erst mit dem Ableben der Großmutter anfallen? Im erstgenannten Fall ist gegen die Abgeltung der Verwendungen der Erben nichts einzuwenden, aber dann wären auch die von den Erben vereinnahmten Erträge gegenzurechnen, die an sich dem Vermächtnisnehmer zugestanden hätten. Sie können ja nicht die Erträge behalten und die Verwendungen ersetzt bekommen wollen.
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Ja, das müsste wohl noch etwas näher beleuchtet werden.
Was haben die Erben in der Zwischenzeit für Nutzungen gezogen (Miete, eigenes kostenfreies Wohnen ....). Ist das Vermächtnis bereits mit dem Tode des Großvaters angefallen, hatte die Großmutter noch irgendwelche Wohnrechte ....
Ansonsten wäre die Übertragung des Grundstückes ein Vertrag mit entgeltlichem Charakter und daher zu genehmigen. Welchen Grund hatten überhaupt die Verwendungen der Erben ? Ist das Kind überhaupt in der Lage, die geforderte Summe zu zahlen ? .....
Im Normalfall geht man ja als Vermächtnisnehmer, wenn man sich zu so einer Sache unsicher ist, auch zu einem Anwalt, um sich dort über diese rechtlichen Sachverhalte beraten zu lassen, insbesondere zu der Frage, ob man vielleicht nicht aus selbst gegen die Erben noch was einfordern kann, wenn diese schon Forderungen ins Gespräch bringen. -
Wenn das Vermächtnis schon mit dem Tod des Großvaters im Jahr 2000 angefallen wäre, hätte wohl schon das Familiengericht im Rahmen des § 1640 BGB ein Auge darauf haben müssen, dass es auch durch Grundstücksübereignung erfüllt wird.
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Ich greife das Thema nochmal auf:
Mir wurde ein Vermächtniserfüllungsvertrag eingereicht. Es handelt sich um ein Gewerbegrundstück, welches vermietet ist. Besteht überhaupt ein Genehmigungstatbestand? § 1822 Nr. 10 BGB greift ja nur bei Wohnungseigentum in Bruchteilen. Bei einer Vermietung würde ich diesen nicht bejahen.
Also meiner Meinung nach bräuchte man keine familiengerichtliche Genehmigung oder?
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Ich gehe davon aus, dass das Kind Vermächtnisnehmer ist und durch seine Eltern (oder einen Elternteil) vertreten wird.
Die Entgegennahme der Auflassung fällt nicht unter § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB und der kraft Gesetzes erfolgende Eintritt in den Mietvertrag (§ 566 BGB) fällt nicht unter § 1822 Nr. 5 BGB.
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