Hallo,
im Vereinfachten Unterhaltsverfahren hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen, nachdem der Antragsgegner den Unterhalt freiwillig anerkannt hat. Die Kosten sollen dem Antragsgegner auferlegt werden, der sich auch zur Übernahme bereit erklärt hat.
Ist der Beschluss über die Kostentragung anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde bzw. befristeten Erinnerung (wie KFB nach §§104,106 ZPO)?
Vielen Dank für einen Hinweis.
Rechtsmittel bei isolierter Kostenentscheidung im Vereinfachten Unterhaltsverf.?
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OH700 -
4. Januar 2011 um 11:59
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Hallo an Alle,
ich reaktiviere diesen Thread mal
Anhängig war ein Verfahren zur vereinfachten Unterhaltsfestsetzung.
Da der Antragsgegner einige Monate nach Antragstellung doch zu einer Beurkundung beim Jugendamt bereit war, wurde der eigentliche Antrag zurückgenommen und ich musste nur noch eine Kostenentscheidung treffen.
Gegen diese Kostenentscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt.Ich habe mich durch diverse Kommentare gewühlt und bin zu dem Schluss gekommen, dass gegen die isolierte Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde (§ 576 ZPO) möglich ist.
Ist mein Rechtsmittelgericht trotzdem das OLG ? Oder das Landgericht ?
Und falls es das OLG ist, muss/darf ich trotzdem einen (Nicht-)Abhilfebeschluss machen oder nicht ? -
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a) GVG ist, sobald das Familiengericht entscheidet, immer das OLG die Rechtsmittelinstanz. Worum es im Verfahren bzw. angefochtenen Beschluss geht, ist dabei egal (deshalb landen z.B. auch Beschwerden im Rahmen der VKH in Familie beim OLG, sonst beim LG).
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Und zum zweiten Teil der Frage: an der Abhilfebefugnis nach § 572 ZPO ändert sich deshalb nichts. D.h. du musst einen (Nicht-)Abhilfebeschluss machen.
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Vielen Dank für die Antwort. Zu viel Kommentar lesen verwirrt manchmal mehr als es hilft :D.
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Solange es eine isolierte Kostenentscheidung ist, gibt es eine Abhilfemöglichkeit (vgl. OLG Oldenburg Beschl. v. 26.5.2015 – 14 WF 83/15).
Liegt daran, dass es keine FamFG Beschwerde nach § 58 FamFG ist, sondern eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO (BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11).
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Danke:)!
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