Auflösend bedingte Erbfolge

  • Den braucht man auch, wenn A nur Hälfteeigentümer war und der andere Hälfteanteil der Vorerbin gehört. Denn der Hälfteanteil des A unterliegt infolge Wiederverheiratung der Nacherbfolge, während der andere Hälfteanteil der Vorerbin in deren Eigennachlass fällt und von der Schlusserbeneinsetzung erfasst wird.

  • Ich habe hier einen Erbschein, wonach B Alleinerbe der A ist.
    Zusätzlich enthält der Erbschein:
    "Die Erbschaft ist auflösend bedingt mit der Wiederheirat des Alleinerben. Im Fall der Wiederheirat wird der Alleinerbe lediglich Vorerbe und C wird Nacherbe".

    Ich sehe gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr

    Ich wollte im Grundbuch eintragen
    "B ist aufschiebend bedingter Vorerbe, die Bedingung tritt bei Wiederheirat ein. Die Nacherbfolge tritt aufschiebend bedingt durch die Wiederheirat des B ein. Nacherbe ist C."

    Nun kommen mir aber Zweifel, da im Erbschein nicht ausdrücklich angegeben worden ist, dass der Nacherbfall tatsächlich mit der Wiederheirat eintritt (vgl. den von Meikel in #3 zitierten Aufsatz in NJW 1990, 2857) und nicht erst mit dem Tod des Vorerben. Ich tendiere derzeit eher zu der Auslegung, dass die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben eintritt. Wie seht ihr das und genügt der Erbschein?

  • Ja, keine Angabe zu einer etwaigen Befreiung. Da diese aber nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, würde ich sie nicht eintragen. Vor einer etwaigen Eintragung würde ich aber diesbezüglich "auf dem kurzen Dienstweg" mit dem Richter Rücksprache halten.

  • Der Erbschein ist unrichtig, weil er nicht die Angabe enthält, ob der Nacherbfall bereits mit der Wiederverheiratung oder erst mit dem Ableben des Vorerben eintritt. Außerdem kann er auch deswegen unrichtig sein, weil er die Befreiung des potentiellen Vorerben nicht enthält.

    Der Erbschein ist daher einzuziehen und mit zutreffendem Inhalt neu zu erteilen.

    Es ist nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, Dinge zu entscheiden, die sich aus dem Erbschein ergeben müssen, die jener aber nicht enthält.

  • A. setzt im notariellem Testament B und C zu Erben ein. Im Testament führt A den Grundbesitz in Y und X auf, sowie dass A dort mit G und H in Erben bzw. Bruchteilsgemeinschaft Miteigentümer ist.


    Ferner folgende Bedingung:

    Meinen Erben ist es untersagt, gegen den Willen eines anderen Miteigentümersbzw. eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft auf die Dauer von fünf Jahren dieAuseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des vorbezeichnetenGrundbesitzes X und Y zu verlangen.
    Die Frist beginnt mit dem Tode des Erstversterbenden der vorbezeichnetenMiteigentümer bzw. Mitglieder der Erbengemeinschaft zu laufen.

    Die Erbeinsetzung von B und C steht unter der auflösenden Bedingung , dassdiese entgegen dem vorstehend geregelten Verbot handeln, also die Aufhebung derMiteigentümergemeinschaft bzw. die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaftinnerhalb der genannten Frist verlangen.


    Ich habe zur Berichtigung einen Erbschein verlangt.

    Nunmehr erklärt B, dass der Grundbesitz in X und Y bereits vor dem Erbfallverkauft wurde (Testament stammt aus 2004, Erbfall 2022)

    Der Grundbesitz liegt nicht in im hiesigen AG – Bezirk, jedoch im gleichenBundesland.

    1. Würde der Verkauf und der Nachweis durch Einsicht in das GB (anderes AG) alsoffenkundige Tatsache im Sinne ds § 35 GBO gelten?
    Ich habe überlegt, dass der ja ev. der Verkaufserlös durch die Erblasserin undderen Miteigentümer in eine andere Immobilie gesteckt werden könnte, oder dasGeld als Surrogat A , G und H zustünde und sich die Bedingung hieran fortsetzenkönnte.

    2. Falls der Grundbucheintrag allein offenkundig wäre, müsste doch seitens derErben ein beglaubigter GBAuszug vorzulegen sein.
    Es ist ja grundsätzlich so, dass auf den Akteninhalt an einem anderen Gerichtnicht bezug genommen werden kann.

    3. Oder wäre hier ähnlich zu einer Verwirkungsklausel noch eine eidesstattlicheVersicherung erforderlich.

  • Da das Verbot ausdrücklich nur "die Auseinandersetzung bezüglich des Grundbesitzes X und Y" betrifft, würde ich es für gegenstandslos halten, wenn sich diese Grundstücke nicht im Nachlass befinden. Alles andere liefe auf ein generelles (zeitlich befristetes) uaeinandersetzungsverbot hinaus, da ist mir die letztwillige Verfügung so wie hier zitiert zu dünn dafür.

    Warum eine Landesbehörde zum Nachweis einer bei einer anderen Landesbehörde offenkundigen Tatsache eine eidesstattliche Versicherung oder die Vorlage eines amtlichen Abdrucks verlangt, verstehe ich zwar nicht, aber möglich ist es vermutlich schon.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich halte das Auseinandersetzungsverbot auch für gegenstandlos.

    Insbesondere erscheint mir der Surrogationsgedanke im Hinblick auf den Verkaufserklös nicht stichhaltig, weil es sich bei Geld im Gegensatz zu Grundbesitz um real teilbare Nachlassgegenstände handelt.

    Es muss also nur nachgewiesen werden, dass der Grundbesitz in X und Y veräußert wurde. Hierfür genügen beglaubigte Grundbuchauszüge, aus welchen sich die Eintragung der Auflassung vom Erblasser auf die Erwerber ergibt.

    Weitere Nachweise halte ich nicht für erforderlich, insbesondere keine eV.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!