Auflösend bedingte Erbfolge

  • Guten Morgen an alle Anwesenden !
    Ich bin erst seit wenigen Tagen angemeldet, kann dem Forum aber bereits meinen größten :beifallkl spenden.

    Genug des Lobes, an die Arbeit:

    G ist als Eigentümer im GB eingetragen, verstirbt und wird von B alleine beerbt. Weiterer Text im Erbschein: B ist auflösend bedingte Erbin. Die auflösende Bedingung ist eine Wiederverheiratung der Alleinerbin. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung steht ihr nur ihr gesetzliches Erbrecht neben dem gemeinsamen Sohn H zu.

    B verkaufte gemäß Vertrag vom 27.06.2006 eine Teilfläche des Grundstücks.
    Der Notar beantragte Grundbuchberichtigung und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
    Gemäß Meldebescheinigung vom 10.07.2006 ist B weiterhin nicht verheiratet.

    Ich beabsichtige die Vormerkung einzutragen, da B am Tage der Beurkundung nicht verheiratet war und die Erklärungen gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden sind.
    Bzgl. der nicht verkauften Teilfläche will ich einen Vermerk in Abt. II (ähnlich einem Nacherbenvermerk) eintragen.

    Hattet Ihr bereits einen solchen Fall ?
    Würde Euch die (formgerechte) Meldebescheinigung ausreichen (wie soll die Nichtverheiratung nachgewiesen werden :gruebel: ) ?

    Vielen Dank für Eure Hilfe !!! :) :) :)

  • 1. Zum Erbschein

    Mit Verlaub: Welcher „Experte“ hat denn diesen Erbschein formuliert?

    Es handelt sich um eine ganz "normale" bedingte Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung der Vorerbin, die allerdings nur für den (fiktiven) gesetzlichen Erbteil des Sohnes angeordnet ist.

    Richtig wäre gewesen (Zugewinngemeinschaft unterstellt):

    "Für einen Hälfteerbteil ist bedingte Nacherbfolge angeordnet, die mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintritt. Nacherbe ist S, ersatzweise dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Vorerbin ist -soweit gesetzlich zulässig- von allen gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit ."

    Der vorliegende Erbschein erscheint im Hinblick auf den farbigen Teil der Formulierung somit in zweifacher Hinsicht fehlerhaft:

    Er enthält zum einen nicht die Angabe, dass die Vorerbin von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft -soweit zulässig- befreit ist (bei Nichtangabe der Befreiung ist von Nichtbefreiung auszugehen). Das dürfte kaum zutreffend sein, weil bei bedingten Nacherbfolgen (nur) für den Fall der Wiederverheiratung in aller Regel davon auszugehen ist, dass der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe sein soll (BGH FamRZ 1961, 275; BayObLGZ 1966, 227; OLG Hamm DNotZ 1972, 96; Johannsen WM 1970, 9; Palandt/Edenhofer § 2269 RdNr.18 und § 2136 RdNr.8). Des weiteren enthält der Erbschein nicht die (stillschweigend) angeordnete Ersatznacherbfolge zugunsten der Abkömmlinge des Sohnes (vgl. § 2069 BGB).

    Damit ist der vorliegende Erbschein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig. Er muss daher nach § 2361 BGB eingezogen und mit richtigem Inhalt (bezüglich der Befreiung und der Ersatznacherben) neu erteilt werden. Bei dieser Gelegenheit kann die holprige Formulierung der angeordneten Nacherbfolge gleich durch die zutreffenden rechtlichen Begriffe ersetzt werden.

    2. Zur Eintragung der Vormerkung

    a) Nicht befreite Vorerbschaft

    aa) Eintragung der Vormerkung ohne Voreintragung der Erbfolge

    Die Eintragung der Vormerkung ohne Voreintragung der Erbfolge samt Nacherbenvermerk wäre nach derzeitiger Sachlage nur zulässig, wenn der Nacherbe zustimmt (Demharter § 40 RdNr.5). Denn nach dem Inhalt des (insoweit richtigen oder unrichtigen) Erbscheins hat das GBA derzeit von einer nicht befreiten Vorerbschaft auszugehen. Selbst wenn die Verfügung entgeltlich ist, kann sie somit nach § 2113 Abs.1 BGB nur mit Zustimmung des Nacherben wirksam werden. Die Ersatznacherben müssen dagegen nicht zustimmen.

    bb) Eintragung der Vormerkung mit Voreintragung der Erbfolge

    Da lt. Sachverhalt aber bereits die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge beantragt ist, ist der Nacherbenvermerk nach § 51 GBO Zug um Zug mit Eintragung der Erbfolge von Amts wegen zwingend am gesamten Erblassergrundbesitz (also auch am jetzigen Veräußerungsgegenstand!) einzutragen. Anschließend kann die Vormerkung ohne weiteres eingetragen werden, weil der Nacherbe durch den mittlerweile eingetragenen NE-Vermerk geschützt ist. Die Beibringung der formbedürftigen Zustimmung des Nacherben kann bis zum Vollzug der Auflassung nachgeholt und der NE-Vermerk beim späteren Vollzug der Auflassung Zug um Zug mit Ausbuchung der vermessenen Teilfläche in das Erwerbergrundbuchblatt (ggf. durch Nichtübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO) gelöscht werden.

    b) Befreite Vorerbschaft

    aa) Eintragung der Vormerkung ohne Voreintragung der Erbfolge

    Handelt es sich dagegen entgegen dem Erbscheinsinhalt in Wahrheit um eine befreite Vorerbschaft (was das GBA aber nur annehmen darf, wenn der Erbschein eingezogen und mit entsprechendem Inhalt neu erteilt wurde), so ist die Eintragung der Vormerkung ohne Voreintragung der Erbfolge samt Nacherbenvermerk zulässig, falls die Entgeltlichkeit der Verfügung nachgewiesen ist (Demharter a.a.O.). Da dies im Ergebnis die Nichteintragung des Nacherbenvermerks an dem veräußerten Grundstück bewirkt und die Nichteintragung spiegelbildlich der Löschung eines eingetragenen Nacherbenvermerks entspricht, ist der Nacherbe aber auch bei befreiter Vorerbschaft auf jeden Fall vor Eintragung der Vormerkung anzuhören (OLG Hamm Rpfleger 1984, 312; BayObLG Rpfleger 1995, 105). Der Unterschied zur nicht befreiten Vorerbschaft besteht im Ergebnis somit nur darin, dass dort nach lit. a), aa) die nach § 29 GBO formbedürftige Zustimmung des Nacherben erforderlich ist, während bei befreiter Vorerbschaft die Anhörung (und damit ggf. auch eine einfache Nichtäußerung des Nacherben) genügt.

    bb) Eintragung der Vormerkung mit Voreintragung der Erbfolge

    Da im vorliegenden Fall aber bereits die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge beantragt ist, kann die Vormerkung entsprechend lit. a), bb) nach Eintragung der Erbfolge und des NE-Vermerks (am gesamten Erblassergrundbesitz!) sofort eingetragen und die Anhörung des Nacherben anlässlich der späteren Löschung des NE-Vermerks nachgeholt werden.

    c) Ergebnis

    Derzeit muss das GBA aufgrund des Erbscheinsinhalts davon ausgehen, dass es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt. Dies steht der Eintragung der Vormerkung aber nicht entgegen, sofern die Erbfolge samt Nacherbenvermerk am gesamten Grundbesitz (also auch am veräußerten Grundbesitz!) voreingetragen wird. Diese Verfahrensweise dürfte auch im Interesse des Erwerbers sein, dem daran gelegen ist, dass die Vormerkung beizeiten eingetragen wird. Dem entspricht das Interesse der Vorerbin, möglichst frühzeitig den Kaufpreis vereinnahmen zu können.

    3. Weitere Verfahrensweise

    Die geschilderte Problematik im Hinblick auf den Inhalt des vorliegenden Erbscheins würde ich nicht auf sich beruhen lassen. Ich würde mir daher die Nachlassakten beiziehen und nachsehen, ob deren Inhalt irgend etwas über die Fragen der Befreiung und der Ersatznacherbfolge hergibt. Falls nein -was ich vermute- würde ich beim NachlG die Einziehung des bisherigen Erbscheins und die Neuerteilung eines Erbscheins mit dem eingangs genannten Inhalt anregen. Verfährt das NachlG dementsprechend, kann die Befreiung der Vorerbin und die Ersatznacherbeneinsetzung zugunsten der Abkömmlinge des Sohnes beim bereits eingetragenen NE-Vermerk in den Spalten 4-5 der Abt.II (natürlich wiederum von Amts wegen) nachgetragen werden.

    Für die nunmehr anstehende Eintragung der Vormerkung ist die weitere Verfahrensweise des NachlG völlig ohne Belang. Denn im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis der Vorerbin kann „schlimmstenfalls“ der Fall eintreten, dass es beim bisherigen Erbschein (und damit bei der nicht befreiten Vorerbschaft) verbleibt und der Nacherbe der Verfügung der Vorerbin daher zustimmen muss. Diese Zustimmung ist aber für die Eintragung der Vormerkung (noch) nicht erforderlich, weil der Nacherbe durch den voreingetragenen NE-Vermerk geschützt ist. Ob die Abkömmlinge des Sohnes zu Ersatznacherben eingesetzt sind, spielt für das GB-Verfahren ebenfalls keine Rolle, weil Ersatznacherben einer Verfügung des Vorerben (bei nicht befreiter Vorerbschaft) nicht zustimmen müssen und daher die Zustimmung des Nacherben (bzw. dessen Anhörung bei befreiter Vorerbschaft) genügt. Wenn die Zustimmung (oder Anhörung) von Ersatznacherben aber in keinem Fall erforderlich ist, kann es dahinstehen, ob es im Hinblick auf die Ersatznacherbenproblematik beim bisherigen Erbscheinsinhalt verbleibt oder nicht.

    4. Nachweis der Nichtwiederverehelichung

    Damit hätte ich nach Sachlage kein Problem. Im übrigen spricht bereits die vorgelegte Erbscheinsausfertigung dafür, dass der bedingte Nacherbfall noch nicht eingetreten sein kann. Denn sonst hätte der Erbschein schon eingezogen sein müssen.

    5. „Bindung nach § 873 Abs.2 BGB“

    § 873 Abs.2 BGB regelt die Bindung an die materielle Auflassungserklärung. Da im vorliegenden Fall lediglich eine noch nicht vermessene Teilfläche veräußert wird, kann die Auflassung (jedenfalls im Regelfall) aber noch gar nicht erklärt worden sein. Selbst wenn sie erklärt worden wäre, wäre § 873 Abs.2 BGB nur im Verhältnis zwischen Vorerbin und Erwerber von Bedeutung. Ob die Vorerbin an irgendeine Erklärung gebunden ist, hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die erklärte Auflassung gegenüber dem Nacherben wirksam oder (gleichwohl) unwirksam ist.

  • Hallo juris 2112,

    danke für Deine ausführlichen Hinweise.
    Den Erbschein hat der Direktor eines Amtsgerichts formuliert.

    Ich hatte zwischenzeitlich allerdings auch etwas recherchiert:
    Die auflösend bedingte Erbeinsetzung scheint neben der Vor- und Nacherbschaft möglich zu sein (siehe Wilhelm: Wiederverheiratungsklausel, bedingte Erbeinsetzung und Vor- und Nacherbschaft, NJW 1990, 2857: "Der Erblasser könne ... den Ehegatten ... zum auflösend bedingten Vollerben machen. Die Wiederverheiratung sei hier doppelte Bindung: einmal Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls, zum anderen eine solche für die Geltung der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge".).
    Der Erbschein dürfte daher hinsichtlich der Erbfolge nicht falsch sein (bzgl. der Befreiung wird er zu überprüfen sein).

    Im Kern werden jedoch die Beschränkungen gem. § 2113 ff BGB für diesen Fall für anwendbar erklärt, so dass Deine weiteren Ausführungen völlig richtig sind.

    Ich werde wie vorgeschlagen verfahren.

    Danke für Deine Hilfe !!!:blumen:

  • Diese theoretischen Spielereien sind mir bekannt.

    Eine aufschiebend bedingte Nacherbfolge ist halt nun einmal nicht ohne auflösend bedingte Vollerbeneinsetzung denkbar. Das erstere bedingt das letztere und das letztere setzt ersteres voraus. Was Wilhelm in seiner zitierten Abhandlung von sich gibt, ist also im Prinzip nichts Neues. In jedem Fall handelt es sich um eine bedingte Nacherbfolge, die im Erbschein als solche zu vermerken ist. Es gibt eben keinen Nacherben, ohne dass zuvor jemand Vorerbe war.

    Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur jeweils in durchaus unterschiedlicher Weise favorisierten Bedingungskonstruktion führt an der Geltung der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB aber natürlich kein Weg vorbei. Wenn ich dem Erben über die Maximalbefreiung des § 2136 BGB hinaus noch freiere Hand lassen will, darf ich eben keine Nacherbfolge anordnen, sondern ich muss zum auf das Ableben des Alleinerben fällig gestellten Vermächtnis greifen, und die Vermächtnisanordnung inhaltlich von vorneherein auf die Nachlassgegenstände beschränken, die beim dereinstigen Ableben des Erben noch vorhanden sind. In diesem Fall kann der Erbe einerseits "ungestraft" unentgeltlich verfügen und andererseits das Vermächtnis auch vorzeitig erfüllen, ohne dass die causa verloren geht, sodass die vorzeitige Vermächtniserfüllung weder steuerlich noch pflichtteilsergänzungsrechtlich eine Schenkung seitens des Erben darstellt.

    Es lässt sich eben alles regeln. Man muss nur wissen wie.

  • ich habe hierzu folgenden Fall und eine diesbezügliche Nachfrage:

    Gegenseitige, unbeschränkte Erbeinsetzung der Ehegatten.

    Diese Verfügung von Todes wegen soll ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt ist.

    Ehemann verstirbt.

    Beide Ehegatten lebten zum Zeitpunkt des Todes zusammen (gleiche Meldeadresse) und haben keine mj. Kinder mehr.

    Würdet ihr aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts beim hiesigen Amtsgericht lediglich eine Anfrage stellen, ob ein Scheidungsantrag gestellt wurde und dies als Offenkundigkeit gemäß § 29 GBO als ausreichend sehen? Oder würdet ihr eine e.V. der Ehefrau bzw. einen Erbschein verlangen?

    Danke für die Hilfe.

  • Ich persönlich denke, dass man beide Wege gehen kann, also Anfrage an das Familiengericht oder aber e.V./Erbschein.

    Oder gibt es diesbezüglich irgendetwas, dass ich übersehe und den Weg 1 (Anfrage an das zuständige Familiengericht) nicht zulässt?

  • Eine Anfrage beim Familiengericht genügt nicht. Eid. Versicherung ist erforderlich, aber auch ausreichend. Erbschein kann nicht verlangt werden.

  • Sehe ich auch so. Die Akte kannst du dir zusätzlich anfordern, wenn du magst. Aber die eV (nebst Strafbelehrungsklausel - vergessen irgendwie einige Notare) würde ich auf jeden Fall verlangen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich bräuchte eine kurze Bestätigung (bzw. Nichtbestätigung) meines Vorhabens:

    V ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen als (nicht befreiter) Vorerbe nach E auf Grund eines Erbscheins. Die Ausfertigung des Erbscheins befindet sich noch bei den Grundakten. Nacherbe ist N. Die Nacherbfolge tritt ein bei Tod des Vorerben bzw. Wiederverheiratung des Vorerben. Ein Nacherbenvermerk ist in Abt. II eingetragen.

    V veräußert das Grundstück an K. N ist im Kaufvertrag mit aufgetreten und hat dem Kaufvertrag (..V verkauft mit Zustimmung des N lastenfrei an K...) zugestimmt. Im Kaufvertrag ist auch die Auflassung enthalten. Auflassungsvormerkung für K und Finanzierungsgrundschuld sind eingetragen.

    Im Hinblick auf #2 Nr. 4 will ich die Eigentumsumschreibung trotz der Wiederverheiratungsklausel vollziehen, weil ich auf Grund des noch in Ausfertigung vorliegenden Erbscheins davon ausgehen kann, dass die Nacherbfolge noch nicht eingetreten ist und mir auch keine positiven Infos darüber vorliegen, dass der Vorerbe geheiratet hat.

    Ansonsten bräuchte ich nämlich einen Nacherbenerbschein.

  • Im Urkundeneingang ist leider nichts über den Familienstand gesagt; laut einer daraufhin soeben erfolgten telefonischen Rückfrage beim Notar ist der Vorerbe noch verwitwet und hat nicht wieder geheiratet (ist natürlich keine 29er Form, schon klar).

  • Hallo,
    ich habe aktuell einen ähnlich gelagerten Fall, der mir Probleme bereitet. Im Grundbuch ist A als Vorerbe von B eingetragen. Nacherben sind die gemeinsamen Abkömmlinge von ihm und der Erblasserin B.
    Der Nacherbfall tritt mit Wiederverheiratung ein.

    Nun verkauft der Betreuer von A das Grundstück. Eine Vormerkung und eine Grundschuld soll eingetragen werden. Im Kaufvertrag sind auch einige Nacherben vertreten und versichern, dass Sie die einzigen Abkömmlinge sind.
    Ich tu mir nun ein wenig schwer damit die Anträge zu vollziehen, da ich nicht sicher weis, ob der Nacherbfall bereits eingetreten ist und A tatsächlich nicht mehr geheiratet hat. Meiner Meinung nach schützt der Nacherbenvermerk nur gegen die Verfügungen des Vorerben. Was wäre aber wenn A nun gar nicht mehr Vorerbe wäre? Die Grundbuchberichtigung wurde aufgrund eines Testaments vorgenommen.
    Ich hab überlegt einen Erbschein auf Ableben von B anzufordern oder eine eidesstattliche Versicherung des A, dass dieser nicht wieder geheiratet hat. Nun teilt mir die Notarin mit, dass A diese Erklärung aus gesundheitlichen Gründen wohl nicht mehr abgeben könne.
    Was meint ihr?

  • Die Tatsache, dass der Vorerbe nicht wieder geheiratet hat, dürfte anhand von Standesamtsunterlagen nicht nachweisbar sein, weil auch eine Heirat im Ausland in Betracht kommt und die wenigsten Staaten eine Eheschließung im Ausland einem deutschen Standesamt mitteilen (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, § 51 GBO RN 57). Daher wird als Nachweis der Nichtwiederverheiratung eine eidesstattliche Versicherung des Vorerben für ausreichend erachtet; s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2017, I-3 Wx 279/16, Rz. 30 mwN)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170209.html

    Vorliegend soll allerdings der unter Betreuung stehende Vorerbe nicht mehr imstande sein, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass er sich nicht wieder verheiratet hat. Das deutet mE darauf hin, er geschäftsunfähig ist.

    Wer geschäftsunfähig ist, kann jedoch keine Ehe eingehen (§ 1304 BGB).

    In diesem Fall kann es eigentlich nur um die Frage gehen, ob der überlebende Ehegatte bereits in der Vergangenheit eine neue Ehe eingegangen ist.

    Das lässt sich jedenfalls dann, wenn eine eidesstattliche Versicherung nicht abgegebene werden kann, durch Vorlage eines Erbscheins feststellen, der den „Vorerben“ als unbeschränkten Vollerben ausweist. Denn wenn er nicht wieder geheiratet hat, müsste er unbeschränkter Vollerbe geworden sein (Keim, „Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen und ihre Tücken für die Nachwelt“, FamRZ 2017, 502/504 mwN in Fußnote 42; OLG Düsseldorf, aaO Rz. 29 mit Darstellung der Ansichten zur Frage, wie eine Wiederverheiratungsklausel letztlich dogmatisch einzuordnen ist).

    Dies ist durch einen Erbschein zu dokumentieren, da die Erbfolge erst unter Berücksichtigung von außerhalb der notariellen Verfügung liegenden Umstände festgestellt werden kann (Braun im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 15.09.2018, § 2267 RN 57.1)

    Meines Erachtens nach ist aber ein Erbschein erst dann vorzulegen, wenn es um die Frage der Löschung des Nacherbfolgevermerks geht, also die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber nebst Löschung des Nacherbfolgevermerks beantragt wird.

    Hat der „Vorerbe“ als Vollerbe gehandelt, kann die AV nebst GS (mal abgesehen von der vorliegend erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung nebst Rechtskraftvermerk) ohne weiteres eingetragen werden. Hat er hingegen als Vorerbe gehandelt, können die genannten Eintragungen ebenfalls vollzogen werden, weil der eingetragene Nacherbfolgevermerk keine Grundbuchsperre bewirkt (Hartmann, „Nacherbfolge und Grundbuchrecht – insbesondere zur Gestaltung und Abwicklung von Grundstücksverträgen“, DNotZ 2016, 899 ff. mwN in Fußnote 6).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ist richtig: solange der NE-Vermerk drinbleibt, ist alles OK.

    In der Haut des/der Kollegen/in möchte ich beim Endvollzug der Urkunde allerdings nicht stecken. Mit eingetragenem NE-Vermerk den Kaufpreis fällig stellen mache ich nur, wenn ich Wirksamkeitsvermerke sowohl bei der AV für den Käufer als auch bei der Finanzierungsgrundschuld eingetragen habe. Und dann kommt's natürlich zum Schwur.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Tatsache, dass der Vorerbe nicht wieder geheiratet hat, dürfte anhand von Standesamtsunterlagen nicht nachweisbar sein, weil auch eine Heirat im Ausland in Betracht kommt und die wenigsten Staaten eine Eheschließung im Ausland einem deutschen Standesamt mitteilen (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, § 51 GBO RN 57). Daher wird als Nachweis der Nichtwiederverheiratung eine eidesstattliche Versicherung des Vorerben für ausreichend erachtet; s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2017, I-3 Wx 279/16, Rz. 30 mwN)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170209.html

    Ich habe auch einen Nacherbenvermerk aufgrund eines Testaments einzutragen. Der Notar will bei Versterben des Vorerben die Erforderlichkeit der Vorlage eines Nacherbenerbscheins umgehen. Wie kann man nach dem Tod einer Person in grundbuchlich ausreichender Form nachweisen, dass der Vorerbe nicht wieder geheiratet hat?

  • Wie schon die Vorredner:

    Deutsche Sterbeurkunde (Verstorbener war Witwer der .... )
    plus eidesstattliche Versicherungen der Hinterbliebenen,
    dass nach dem Tod des Erblassers nicht erneut geheiratet wurde.

    Da es sich bei der Nicht-Heirat um eine sog. Negativ-Tatsache handelt,
    gibt es keine andere Möglichkeit des Nachweises.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Das Testament ist so ausgestaltet, dass nach dem Tode des Längstlebenden der Nachlass an eine Tochter X fallen soll. Sollte diese vorversterben, so sollen deren Abkömmlinge erben.

    Sollte der überlebende Ehegatte jedoch wieder heiraten, so soll mit der Wiederheirat die gesetzliche Erbfolge nach dem Erstversterbenden eintreten.

    Nehmen wir mal an, die Vorerbin stirbt und weist nach, dass es wird nachgewiesen, dass sie nicht mehr geheiratet hat. Dann berichtigt man ja ganz normal auf die Tochter X, da ja der Nacherbfall nicht eingetreten ist.

    Wenn sie jedoch wider erwarten wieder geheiratet hat: Kommt dann bzgl. der gesetzlichen Erben ein Erbschein ins Spiel oder wie wird das gehandhabt?

  • Nehmen wir mal an, die Vorerbin stirbt und weist nach

    Das wird wohl nicht gehen, sie kann nichts mehr nachweisen. ;)

    Aber klar, wenn sie verstirbt und vorher wieder geheiratet hat, dann brauchst du einen Erbschein, sofern A ehemaliger Alleineigentümer des Grundbesitzes war.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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