§ 1829 BGB bei Betreuerwechsel

  • Habe hier einen Fall einer Genehmigung.
    Die Vertragserklärungen erfolgen durch die Betreuerin. Genehmigung kann erteilt werden.
    Nun steht aber ein Betreuerwechsel an.
    Wenn der Betreuerwechsel vor Rechtskraft der Genehmigung erfolgt, kann dann der neue Betreuer die Mitteilung nach § 1829 BGB machen, oder muss er den Vertrag genhemigen?
    M. E. ist § 1829 BGB möglich. Ich kann dazu aber nichts dazu finden, Palandt etc.

  • Im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns war der handelnde Betreuer Betreuer. Es besteht daher nach meiner Ansicht kein Anlass, eine Genehmigung des neuen Betreuers für erforderlich zu halten. Die Bekanngabe des Genehmigungsbeschlusses hat natürlich an den dann amtierenden aktuellen Betreuer (also den bisherigen oder schon den neuen) zu erfolgen. Wird der Beschluss sodann nach erfolgter wirksamer Bekanntgabe rechtskräftig (die Rechtsmittelfrist läuft für den neuen Betreuer weiter), hat die Gebrauchmachung i.S. des § 1829 BGB durch den neuen Betreuer zu erfolgen (RG Recht 1929 Nr. 1520 = HRR 1929 Nr. 1561; BayObLGZ 21, 375 = OLGE 32, 19).

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.
    Wenn der Betreuerwechsel eintritt nach Erteilung des Genehmigungsbeschlusses sowie nach Zustellung des Beschlusses an die frühere Betreuerin - aber vor Eintritt der Rechtskraft - wird der Lauf der Rechtsmittelfrist unterbrochen bis der neue Betreuer von der Genehmigung erfährt oder läuft die Frist unabhängig von der Kenntnis des neuen Betreuers weiter?

  • Ich hole das Thema nochmal hoch: In meinem Fall geht es nicht um einen Betreuerwechsel im klassischen Sinne, sondern um einen noch zu prüfenden Entzug der Vertretungsmacht gemäß § 1796 BGB. Die Betreuerin hatte bereits bei mir vorgesprochen wegen einer beabsichtigten Löschung eines für die Betreute bestellten Wohnrechtes. Ich hatte der Betreuerin erklärt, dass aufgrund der familiären Konstellation vorab zu prüfen sei, ob eine Interessenkollision vorliege (§ 1795 BGB trifft nicht zu, von daher kein Vertretungsausschluss kraft Gesetzes). Ich habe die Akte dann dem Richter vorgelegt zur Prüfung, ob eine solche vorliegt und ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen ist. Offenbar hatte die Betreuerin keine Lust zu warten und hat jetzt einfach beim Notar die Löschungsbewilligung beurkunden lassen. Die liegt mir jetzt vor. Eine Entscheidung über den Entzug der Vertretungsmacht für dieses Rechtsgeschäft ist noch nicht erfolgt. Wie gehe ich jetzt vor? Zunächst mal gehe ich davon aus, dass die Betreuerin grundsätzlich im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt hat, da ihr diese ja noch nicht entzogen wurde und ein Vertretungsausschluss kraft Gesetzes nicht vorliegt. Warte ich jetzt erstmal ab, ob der Richter einen Ergänzungsbetreuer bestellt, und lasse diesen dann prüfen, ob er der Vorgehensweise der Betreuerin zustimmt? Falls ja, was und in welcher Form bräuchte ich an Erklärungen durch den Ergänzungsbetreuer? Oder stürze ich mich schon jetzt ins Genehmigungsverfahren, erteile diese womöglich schon, und der Ergänzungsbetreuer muss dann halt in das Verfahren eintreten in dem Stadium, in dem es sich gerade befindet?

  • Ich würde auf die Entscheidung des Richters warten. Bestellt er einen Ergänzungsbetreuer, würde ich diesen im Verpflichtungsgespräch über die bereits erteilte Löschungsbewilligung informieren und ihn bitten zu prüfen, ob diese, ggf. unter welchen Bedingungen, umgesetzt werden kann. Wenn der Ergänzungsbetreuer der Löschungsbewilligung zustimmt mag er dies durch Beantragung der Genehmigung zum Ausdruck bringen.

  • Ich würde auf die Entscheidung des Richters warten. Bestellt er einen Ergänzungsbetreuer, würde ich diesen im Verpflichtungsgespräch über die bereits erteilte Löschungsbewilligung informieren und ihn bitten zu prüfen, ob diese, ggf. unter welchen Bedingungen, umgesetzt werden kann. Wenn der Ergänzungsbetreuer der Löschungsbewilligung zustimmt mag er dies durch Beantragung der Genehmigung zum Ausdruck bringen.

    :daumenrau


  • Wie gehe ich jetzt vor? Zunächst mal gehe ich davon aus, dass die Betreuerin grundsätzlich im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt hat, da ihr diese ja noch nicht entzogen wurde und ein Vertretungsausschluss kraft Gesetzes nicht vorliegt. Warte ich jetzt erstmal ab, ob der Richter einen Ergänzungsbetreuer bestellt, und lasse diesen dann prüfen, ob er der Vorgehensweise der Betreuerin zustimmt? Falls ja, was und in welcher Form bräuchte ich an Erklärungen durch den Ergänzungsbetreuer? Oder stürze ich mich schon jetzt ins Genehmigungsverfahren, erteile diese womöglich schon, und der Ergänzungsbetreuer muss dann halt in das Verfahren eintreten in dem Stadium, in dem es sich gerade befindet?

    Der Sachverhalt ist leider unvollständig, um dir einen guten Rat zu geben. Da bereits ein Gespräch stattgefunden hat, muss du doch den Sachverhalt und die Eintragungsbewilligung kennen. Wenn das Wohnrecht bei Umzug in ein Pflegeheim etc. erlischt, dann sehe ich eigentlich keine Interessenkollision, wenn es allerdings ein lebenslängliches ohne Einschränkung ist, dann wäre es eine Schenkung, wenn es vorzeitig gelöscht wird, in diesem Fall derzeit also weder ohne noch mit Ergänzungspfleger genehmigungsfähig.

  • Wenn das Wohnrecht bei Umzug in ein Pflegeheim etc. erlischt, dann sehe ich eigentlich keine Interessenkollision, wenn es allerdings ein lebenslängliches ohne Einschränkung ist, dann wäre es eine Schenkung, wenn es vorzeitig gelöscht wird, in diesem Fall derzeit also weder ohne noch mit Ergänzungspfleger genehmigungsfähig.

    Das kann stimmen, muss aber nicht. Jedenfalls dann, wenn der Betroffene in ein Pflegeheim umgezogen ist und feststeht, dass er das Wohnrecht dauerhaft nicht mehr ausüben kann (und die Ausübung auch keinem Dritten überlassen werden kann), stellt der Verzicht auf das Recht keine Schenkung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!