Sabbatical

  • Hi Leute,

    ich beschäftige mich mit dem Gedanken, ein Sabbatical zu nehmen. Circa 1 - 2 Monate würden mir jedoch genügen. Hat jemand Erfahrung damit? Geht das überhaupt für einen so relativ kurzen Zeitraum? Wo ist geregelt, welches Gehalt ich sowohl in meiner Dienstzeit vorher als auch in der dienstfreien Zeit bekomme? Will erstmal versuchen, mich bißchen zu informieren.

    Bin für Tips und Anregungen dankbar.


    Danke, Jack

  • Von welchem Bundesland kommst Du ? Hier in Baden-Württemberg ist das Sabbatjahr in der Justiz leider nicht zugelassen.

  • Die Regelungen hierzu dürften von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Hier gibt es z. B. auch die Möglichkeit, Flexi-Urlaub bis zu 1 Monat (oder waren es 4 Wochen?) im Jahr zu nehmen, in dem man halt ohne Dienstbezüge (die werden dann mit dem Dezember-Gehalt einbehalten) beurlaubt ist. Diese Zeit hat dann auch keine weiteren Auswirkungen auf Beihilfeansprüche, Dienstaltersberechnungen usw.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Habt vielen Dank für die Anregungen! Gerade im Hinblick auf die kurze Zeit kämeeventuell tatsächlich einfach unbezahlter Urlaub für 1-2 Monate in Betracht, ist unkomplizierter. @ Amun: Deinen Link schau ich mir heut von zu Haus aus an, hab hier kein Internetz.Danke und Gruß

  • Unbezahlter Urlaub kann im Hinblick auf den Wegfall der Beihilfeberechtigung sehr ungünstig sein (wie alle wissen, die sich mal für eine Mutter-Kind-Kur haben unbezahlt beurlauben lassen).

  • Für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt gilt:

    § 64 LBG LSA (Teilzeitbeschäftigung) Absatz 4
    Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Freistellungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell). 
    In Verbindung mit
    § 3 ArbZVO (Teilzeitbeschäftigung) Absatz 2
    In den Fällen des Blockmodells - mit Ausnahme der Altersteilzeit - darf der Bewilligungszeitraum ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeiterhöhung ist am Ende des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Jahr auszugleichen. Die Arbeitszeiterhöhung ist nur bis zur wöchentlichen Arbeitszeit zulässig.
    Ansonsten wie "15.Meridian":
    Hände weg vom unbezahlten Urlaub, die Folgen sind nicht immer überschaubar!

  • Hi, ich häng mich hier mal dran...

    Hat jemand Erfahrungen mit Freistellungen in Berlin?
    Ich weiß, dass es zumindest theoretisch geht... hat jemand in letzter Zeit einen Antrag gestellt und schon Bescheid bekommen?

    Ich spiele mit dem Gedanken für 6-12 Monate ne Auszeit zu nehmen und bin für jeden Hinweis was ich dabei bedenken sollte dankbar. :gruebel:

  • Vielleicht lohnt sich eine Zusammenführung hiermit: http://"%5burl hiermit?

    Themen zusammengeführt.
    Mel (Mod.)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (26. Juli 2019 um 10:04)

  • Also hier in Sachsen gibt's für die OGB seit Mai 2019 ein entsprechendes Merkblatt, auf dem das wichtigste dazu vermerkt ist (Voraussetzungen, Antrag, Möglichkeiten,...).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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