Kirchenaustrittserklärung - auch für minderjährige Kinder

  • Ich bin seit drei Tage u.a. für die Kirchenaustritte zuständig, also diesbezüglich noch völlig unbelastet.:confused::confused::confused::confused::confused:

    Es erscheint also eine Kindesmutter, welche für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (6 und 9 Jahre) den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt. Sie ist vom Kindesvater geschieden - jedoch steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu. Der Kindesvater ist jedoch am anderen Ende der Republik wohnhaft. Ich geh davon aus, dass er den Austritt für die Kinder ebenfalls erklären muss. Schicke ich ihn zum für seinen Wohnort zuständigen AG (oder sonst. zust. Behörde), um die Erklärung für seine Kinder abzugeben?
    Wann wird die Erklärung in diesem Falle wirksam?


    Danke im Voraus, basti!

  • Der Austritt der Kinder wird wirksam, wenn die Erklärung des Vaters beim Amtsgericht des Wohnsitzes der Kinder eingeht.
    Form: Öffentlich beglaubigt gem. § 3 V Kirchenaustrittsgesetz NRW (vorausgesetzt, der Fall spielt in NRW) oder zur Niederschrift des Urkundesbeamten des zuständigen AG.
    Nach meiner Meinung kann der Vater die Erklärung auch zu Protokoll des AG seines Wohnsitzes abgeben, das diese dann weiterleitet Wenn er aber in einem Bundesland wohnt, in dem die Amtsgerichte gar nicht für Kirchenaustritte zuständig sind (sondern z.B. die Standesämter ), wird sich das AG wahrscheinlich weigern, die Erklärung aufzunehmen. Dann muss er zum Notar.

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