weitere vollstreckbare Ausfertigung Vollstreckungsbescheid

  • Guten morgen zusammen,

    es wird die zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids beantragt.

    Das Verfahren bedindet sich hier (Prozessgericht), weil gegen den VB Einspruch eingelegt wurde.
    Der Einspruch des Beklagten gegen den VB wurde mit Endurteil verworfen, so dass der VB weiterhin Bestand hat.

    Hatte schon mal einer diesen Fall?
    Mein Problem ist, dass ich hier ja nicht am Mahngericht, sondern am Prozessgericht bin.
    Klar weiß ich, dass nach Einspruchseinlegung das Prozessgericht für alles weitere zuständig ist.
    Die Frage ist nur, wie man das "technisch" hier am Besten löst.
    Ich habe vom Mahngericht nur einen Aktenausdruck über den damals erlassenen VB.
    Muss ich nun ein Formblatt nehmen, den VB selbst ausfüllen gemäß dem Aktenausdruck des erlassenen VB und damit die zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilen?
    Wäre die Erteilung der 2.vollstr.Ausf. hier durch das Mahngericht nicht leichter, da dort alle Daten abgespeicher sind?

  • Ich weiß, dass eigentlich der mittlere Dienst dafür zuständig ist. Bei uns wird aber die zweite vollstreckbare Ausfertigung seit Jahr und Tag vom Rpfl erteilt. Mit einer Rücksendung an die Geschäftsstelle wäre der Fall damit nicht erledigt...

  • Das ist bei uns nicht wirklich anders. Erteilt wird die Ausfertigung vom Rpfl, nur das tatsächliche Anfertigen wird von der G.stelle übernommen. Ob die G.stelle dafür eine Kopie macht, alles nochmal abtippt oder vom Mahngericht eine Ausfertigung anfordert, bleibt ihr selbst überlassen.

  • Ob die G.stelle dafür eine Kopie macht, alles nochmal abtippt oder vom Mahngericht eine Ausfertigung anfordert, bleibt ihr selbst überlassen.



    Wenn du einen guten Draht zu dem Mahngericht hast und denen hoch und heilig versprichst, dass du die Amtsgerichtsbezeichnung und das Aktenzeichen durchstreichst, dann übersenden sie dir vielleicht eine Ausfertigung. ;)
    Bei uns werden auch Vordrucke benutzt, die wie die alten Durchschreibe-VB's aussehen, man aber auf dem PC ausfüllen kann. Vielleicht steht dir sowas ja auch zur Verfügung.

  • Bei uns werden auch Vordrucke benutzt, die wie die alten Durchschreibe-VB's aussehen, man aber auf dem PC ausfüllen kann. Vielleicht steht dir sowas ja auch zur Verfügung.

    Hallo.
    Ich wollte nochmal fragen, ob das alle (, die die weitere Ausfertigug des VB selbst machen) so machen.
    Ich habe hier einen Antrag auf eine weitere Ausfertigung des VB und sogleich auf Umschreibung auf den Rechtsnachfolger des Ast. Der VB ist weg und das Mahngericht kann mir auch keine Ausfertigung mehr schicken.
    Wenn ich jetzt einen Vordruck ausfülle und mir so einen neuen VB (bzw. eine weitere Ausfertigung) "bastele", sieht der ja völlig anders aus, als das Original. Das führt beim Schuldner doch zu Verwirrung. :(
    Außerdem ist es extrem umständlich. Hier müsste ich aufgrund der Fülle an Forderungen im MB auch noch Anlagen zum VB machen. In den Vordruck bekomme ich das nicht gequetscht. :mad:

  • Ich muss das hier nochmal hochkramen, weil auch wir so nen Fall haben und sich mir grad die Frage stellt, warum Amtgerichtsbezeichnung und Aktenzeichen des Mahngerichts nicht mehr auf dem VB drauf sein sollten. Der VB wurde ja vom Mahngericht z.B. Mayen erlassen und bleibt auch weiterhin ein VB des Mahngerichts Mayen. Lediglich der Zweitausfertigungsvermerk wär dann vom hiesigen PG zu erteilen... :gruebel:

    Kann man da auch einfach den Aktenausdruck kopieren? Es war nmlich das maschinelle Mahnverfahren und daher keine wirkliche "Urschrift" wie bei den alten Vordrucken im Akt...

  • Frag doch mal beim Mahngericht, ob sie Dir eine Ausfertigung des VB schicken können. Evtl. sind sie dort gespeichert. Dann kannst Du ihn mit dem Klauselvermerk verbinden. Sonst den VB aus der Akte kopieren (steht, soweit ich mich ohne Akteneinsicht erinnere) auf gesonderten Seiten und die dann mit der Klausel verbinden.

  • Naja, das mit dem Mahngericht hatten wir schon versucht, aber die haben sich recht "pelzig" angestellt. Ist aber auch lästig, wenn man über so Kleinigkeiten stolpert... Vielen Dank auch und Schönen Tag noch :)

  • Das Mahngericht hat keinen physischen VB in ihrer Akte. Einfach einen Knopf drücken und die Ausfertigung ist da - so leicht geht das leider nicht.

    Steht hinter dem Aktenzeichen des Mahngerichts ein "-N", gibt es einen physischen VB, der euch auch mit der Akte mitgeschickt wird. Ansonsten bezeugt der Aktenausdruck den Inhalt des VB.

    Leider müsst ihr dann aus diesem einen VB "basteln" - in der Regel mit den alten Vordrucken.

    Ist kompliziert, aber derzeit nicht zu ändern.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Jetzt muss ich doch auch nochmal nachfragen:
    bastel ich mir dann aus dem Aktenausdruck einen neuen Vollstreckungsbescheid?
    Ich hatte nämlich mit ForumStar (statt dem Vordruck) einen Vollstreckungsbescheid "gebastelt" und meine Kollegin ist schier ausgeflippt, dass das ja nicht gehe und ich ja nicht einfach einen neuen Vollstreckungsbescheid machen kann, da der ja dann nicht exakt so formuliert wäre, wie der ursprüngliche.
    Ja, verdammt nochmal...was mach ich denn dann, wenn ich keinen fertigen darf? Wirklich den Aktenausdruck kopieren!?

  • Im Ergebnis musst du den VB "abschreiben". Du erlässt keinen neuen VB, sondern machst per Formular einen "neuen" mit dem exakt gleichen Inhalt wie ihn der VB des Mahngerichts hat - das umfasst selbstverständlich das erlassende Gericht und den Entscheider.

    Den Aktendruck zu "kopieren" ginge mit Sicherheit auch irgendwie, ich habe aber gerade keine Idee, wie man das in eine "schöne" Form bringen könnte ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Mahngericht hat keinen physischen VB in ihrer Akte. Einfach einen Knopf drücken und die Ausfertigung ist da - so leicht geht das leider nicht.

    Steht hinter dem Aktenzeichen des Mahngerichts ein "-N", gibt es einen physischen VB, der euch auch mit der Akte mitgeschickt wird. Ansonsten bezeugt der Aktenausdruck den Inhalt des VB.

    Leider müsst ihr dann aus diesem einen VB "basteln" - in der Regel mit den alten Vordrucken.

    Ist kompliziert, aber derzeit nicht zu ändern.

    Mal eine dumme Frage an die Mahnspezialisten:

    Wie erteilt das Mahngericht weitere Ausfertigung des VB zur Zwangsvollstreckung, wenn es kein streitiges Verfahren gibt? Werden die dann auch "selbst gebastelt"?

    Wie erfolgt die 30jährige Aufbewahrung der Titel?

    Frohe Weihnachten!


  • Mal eine dumme Frage an die Mahnspezialisten:

    Wie erteilt das Mahngericht weitere Ausfertigung des VB zur Zwangsvollstreckung, wenn es kein streitiges Verfahren gibt? Werden die dann auch "selbst gebastelt"?

    Wie erfolgt die 30jährige Aufbewahrung der Titel?

    Frohe Weihnachten!

    Alle Titel sind im System gespeichert/archiviert (zumindest sollten sie es sein). Damit kann man als Mahngericht eine weitere vollstreckbare Ausfertigung durch ein paar Klicks erstellen. (Dahinter steckt auch: Verfahren aus der maschinellen Bearbeitung herausnehmen, Druck ermöglichen,... - das ist halt ein Aufwand, den das Mahngericht nicht leisten möchte, wenn ein anderes Gericht eine wvA erteilen soll)

    Wie das bei älteren Verfahren geht (vor der maschinellen Bearbeitung), entzieht sich leider meiner Kenntnis.
    (Aber ich vermute mal, dass die Titel da fein archiviert sind ;) )

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ältere Verfahren bei denen die VB's bei uns erstellt worden sind, stellen kein Problem dar. Da wird der archivierte VB angefordert und wir erteilen eine weitere Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

    Wurde das Verfahren nach Einspruch hierher abgegeben, wird der übersandte Ausdruck der Mahnakte nach Ablauf der Archivierungsfrist vernichtet. Das Original liegt dann weiterhin beim Mahngericht. Die Logik, dass dann in jedem Fall das Prozessgericht für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung zuständig sein muss, erschließt sich mir nicht. Aber das ist in Mahnsachen ja leider öfter so...

    Trotzdem danke!

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