Insolvenzverwalter insolvent

  • Ich würde sagen, bei den Geldern handelt es sich immer noch um Vermögen des Schuldners. Mit Entlassung ist der alte IV nicht mehr verfügungsbefugt, sondern nur noch der neue IV. Und der kann das Geld auf dem Konto lassen oder es auf ein Konto bei einer anderen Bank umbuchen.
    Für die Bank ist das deshalb m.E. nur ein Problem der Verfügungsbefugnis, die der neue Verwalter halt entsprechend nachweisen muss.

  • Mit der "neuen" Bestallungsurkunde überhaupt kein Problem. Habe einige Verfahren von unserem erkrankten "Altkonkursverwalter" geerbt. Auch von einem "untreuen" Verwalter habe ich welche geerbt. Die Bank hatte mit der neuen Bestallungsurkunde überhaupt kein Problem. Ist als Hinterlegungskonto in der GLV festgelegt worden. Da es noch Schuldnervermögen ist fällt es keinesfalls in die Masse des ehemaligen KV/IV´s, so dass man auch nicht über A+A gehen muss. Ich habe die Konten teilweise weitergeführt und andere wegen den hohen Kosten nach der bes. GLV und Beschluss zur neuen Hinterlegungsstelle geändert.
    Die diskutierte Vergütungsfrage ist jedoch in der Praxis meist nicht so einfach darzustellen. Insbesondere die Vergütung des "untreuen" Verwalters in Verfahren in den er keine Gelder veruntreut hat wird uns noch eine ganze Zeit beschäftigen.

  • wobei beim insolvenzten insolvenzverwalter die vergütungsansprüche in die masse fallen dürften. Witzig (:D) ) dürfte die sache werden, wenn bezüglich etwaigen strafbarem verhalten 111g STPO in's spiel käme.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Konte-Thema ist gar nicht so einfach:

    Handelt es sich um ein Sonderkonto des Insolvenzverwalters, ist Inhaber der jeweils als solcher bestellte Amtsträger, d.h. mit einem Verwalterwechsel wechselt automatisch der Kontoinhaber und kann ohne weiteres verfügen.

    Hat der Insolvenzverwalter demgegenüber mit einem Anderkonto gearbeitet, bleibt er bei einem Verwalterwechsel Kontoinhaber und der neue Verwalter ist darauf angewiesen, dass der alte ihm das Geld überweist. Hat der alte Insolvenzverwalter nun selbst einen Insolvenzverwalter, erlangt dieser die Verfügungsbefugnis über die Anderkonten des Ex-Insolvenzverwalter-Schuldners. Denn Geld auf einem Rechtsanwalts-Anderkonto ist nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, sondern gehört zum Vermögen des Kontoinhabers (BGH). Wenn die Anderkonten ordnungsgemäß geführt wurden (d.h. ein Konto pro Verfahren, klare Zuordnung und keine Vermischung) und das Guthaben zweifelsfrei als Treugut identifizierbar ist, dann kann der (neue) Insolvenzverwalter des Verfahren, für welches das Konto angelegt wurde, aussondern.

  • Na da bin ich aber stolz auf mich, dass ich das mit dem Aussonderungsrecht richtig verstanden habe.

    Die meisten Verwalter haben doch Anderkonten, oder nicht? Wir jedenfalls führen für jede Masse ein eigenes Anderkonto.

  • hm, hier hb ich jetzt ein Verständnisprob: Anderkonto ist ein ein offener Treuhand geführtes Konto. Verfügungsberechtigt ist und bleibt derjenige, der es angelegt hat.
    Was ist jetzt ein "Sonderkonto" ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, mit der BGH-Entscheidung kriege ich aber ein ganz massives Verständnisproblem. Das Anderkonto gehört lt. BGH also nicht zur Insolvenzmasse.
    Das würde dann bedeuten, dass z.B. ein Anfechtungsgegner den Anspruch aus einer Anfechtung nie erfüllen könnte, da er das Geld ja gem. § 143 I InsO zur Masse zurückgewähren muss, was er mit einer Überweisung aufs Anderkonto ja gerade nicht macht:gruebel:.

    Ach ja, ich freue mich schon auf die langen Gesichter, wenn ich in Zukunft nur noch in allen Verfahren die Mindestvergütung festsetze:teufel:. Berechnungsgrundlage ist ja gem. § 1 InsVV die Insolvenzmasse - und nachdem das Anderkonto nicht dazugehört, dürfte sich die Masse immer auf 0 belaufen...

    Außerdem frage ich mich, wie im Ausgangsfall dann der neue IV zu dem Geld auf dem Anderkonto kommt. Gehört ja nicht zu Insolvenzmasse...

  • Die hier zitierten Anderkonto-Entscheidungen sind zu Anderkonten des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen. Ich halte die Lösung von Chick, welcher eine Treuhand mit Aussonderung des Treugutes annimmt, für zutreffender.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die hier zitierten Anderkonto-Entscheidungen sind zu Anderkonten des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen. Ich halte die Lösung von Chick, welcher eine Treuhand mit Aussonderung des Treugutes annimmt, für zutreffender.



    Die zitierte Entscheidung ( IX ZR 192/07 ) betrifft eine Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren:

    "Die Beklagte, eine Rechtsanwältin, ist Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des A....Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2). Dass die Beklagte die Eröffnung des Anderkontos als "Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren" beantragt hat, ist unerheblich."

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • nun, die genannte BGH-Entscheidung hat uns auch schon Kopfschmerzen bereitet. Insbesondere in der Hinsicht, dass es sich bei den Anderkonten nicht ! um anwaltliche Anderkonten -bzw. um entsprechend zu beahandelnde Anderkonten - handelt.
    Bei Anderkonten von Notaren und Anwälten endet deren Verfügungsbefugnis mit Verhinderung. Lt. BGH handelt es sich aber bei den vom Insolvenzverwalter angelegten Anderkonten nicht um "anwaltliche Anderkonten". Was der BGH nun mit Sonderkonto meint, hab ich der Entscheidung nicht entnehmen können.
    Ein denkbarer Weg wäre, ggfls. durch Gerichtsbeschluss die Hinterlegungsstelle zu bestimmen und im Beschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsbefugnis des Verwalters nur während der Dauer seines Amtes ausgeübt werden kann. Der Beschluss wäre der kontoführenden Stelle (oder der Zentrale der Bank ... xY AG vertr. durch den Vorstand) förmlich zuzustellen.
    Ich muss ehrlich gestehen, ich weiß bis heute nicht, wie mit den Folgen der Entscheidung umzugehen ist.
    Zu der (humorgien) Bemerkung von Astaroth: hier lässt sich annhemen, dass der Wert des Massegegenstandes zur Masse geleistet wurde, die Leistung aber auf dem Konto des Verwalters schuldbefreiend ! vereinnahmt wurde.
    Ich bin bis zu der BGH-Entscheidung immer davon ausgegangen, dass die von Insolvenzverwaltern in offener Treuhand geführten Konton am Amt "kleben". Belbit nur zu hoffen, dass die Bedingungen der Banken dies noch so vorsehen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!