Wertgutachten für Genehmigung der Ausschlagung?

  • Mir liegt ein Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind vor. Zum Nachlass gehört Grundbesitz, der aber über den aktuellen Verkehrswert hinaus belastet sein soll. Die Höhe der Verbindlichkeiten ist nachgewiesen.
    Als Anhaltspunkt für den Wert des Hausgrundstücks und der Eigentumswohnung habe ich nur die Kaufpreise. Die Kaufverträge sind vor 15 bzw. 15 J. geschlossen worden. Die Eigentumswohnung wurde damals weit über Kaufpreis belastet. Als Wert der Eigentumswohnung wird ein Betrag über dem damaligem Kaufpreis, aber unterhalb des Belastungswertes angegeben.
    Damit wäre der Nachlass eindeutig überschuldet.
    Ich finde die Einschätzungen einer fremden Person zum Wert des Nachlasses recht vage. Andererseits hört es sich schlüssig an. Da das Kind sich an den monatlichen Abzahlungen nicht beteiligen kann, müsste ein Verkauf der Immobilie erfolgen. Das ist bei der derzeitigen Marktlage aber sicherlich auch unwirtschaftlich. Ich beabsichtige nach den erfolgten, bisher möglichen Ermittlungen zunächst den E-pfleger zu bestellen und seine Stellungnahme abzuwarten.
    Letztlich muss aber ich ja die Entscheidung treffen. Deshalb meine Frage:
    Würdet ihr zum Nachweis des Wertes a. der Eigentumswohnung
    b. des Hauses ein Wertgutachten anfordern oder selbst in Auftrag geben? :gruebel:

  • Sind beide Objekte mit Gesamtrechten belastet worden?

    Warum hat die Bank den Kauf der ETW finanziert, obwohl der Kaufpreis geringer war als der Darl.Betrag?
    Was wurde mit dem Darl. - neben dem Kauf - sonst noch finanziert?

    Sind die Objekte vermietet?
    Wenn ja, zu welchen Konditionen? Könnten die Mieteinnahmen evtl. die anfallenden Zinsen decken?

    Gab es in letzter Zeit Wohnungsverkäufe vergleichbarer Wohnungen des Komplexes, so dass man die dortigen Kaufpreise evtl. als Vergleichswerte heranziehen könnte?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es lastet nur ein Gesamtrecht auf beiden Immobilien i.H.v. ca. 13000€. Ansonsten sind es Einzelrechte.
    Die Wohnung ist vermietet, Mieteinnahmen decken jedoch nicht die Abzahlungen.
    Das Haus wird von dem betroffenen Kind und dem Vater bewohnt.

    Bin bislang davon ausgegangen, dass die Wohnung von dem überschüssigen Betrag renoviert wurde, werde dies aber sogleich klären. Manchmal sieht man das offensichtliche nicht.

    Warum die Finanzierung so erfolgt ist habe ich auch gefragt. Es soll eine Kulanzfinanzierung gewesen sein, da die Eigentümerin bei der Bank angestellt war.

  • Ich kann den Begriff "Überschuldung" schon gar nicht mehr hören. Die Schäfchen, die hier zwecks Ausschlagung erscheinen, haben oft nur vom Hörensagen ihren Kenntnisstand. Gräbt man mal nach, kommt nichts, rein gar nichts.
    Hier ist der Grundbesitz wertmäßig in Relation mit den nachgewiesenen Schulden zu setzen. Ich persönlich bin nicht in der Lage, den Wert der Immobilie abzuschätzen, also lasse ich schätzen.
    Ich weiß gar nicht, warum wegen der eventuellen Kosten eines Gutachtens so eine Scheu herrscht. Jeder Pups wird per Gutachten aufgeklärt, warum nicht so eine Frage wie die der Genehmigungsfähigkeit einer Erbausschlagung?

  • Danke, das sehe ich auch so.
    Der Versuch über die allgemeine Preisauskunft des Gutachterausschusses etc. ist auch nur ein Anhalt. Gerade diese Immobilie könnte ja aus dem Rahmen fallen.
    Klar, im Ergebnis kommt vielleicht das gleiche heraus, aber wenigstens ist es dann nicht Spekulation sondern ein nachgewiesener Wert. Der Antragsteller wird allerdings nicht begeistert sein....

  • Der Antragsteller wird allerdings nicht begeistert sein....


    Warum?

    Wenn das Kind kein Vermögen hat, dürfte das Land wohl auf den Kosten sitzen bleiben, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Länge des Verfahrens kann ihm doch gerade im Falle der Ausschlagung egal sein. Er hat ja keinen Nachteil dadurch - anders in Fällen der Genehmigung von z.B. Grundstücksübertragungen, wo dann die Kaufpreiszahlung ansteht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo, ich wollte mich dem Thema mit einer Frage anschließen:


    Habe eine Ausschlagung für ein minderjähriges Kind zu genehmigen. Einziger Nachlassgegenstand von geringem Wert ist eine Ostimmobilie. Ich habe den Bodenrichtwert vom Gutachterausschuss und auch mit diesem telefoniert, der Wert mag zw. 2000 und 8000 EUR für ein kleines altes, unsaniertes Haus liegen. Die Miterben schätzen die Immobilie auch auf ca. 10.000 EUR. Ein Gutachten habe ich bisher nicht, der dortige Gutachterausschuss hat auch leider nicht die Kapazitäten eines anzufertigen, wenn man nicht längere Zeit drauf warten möchte. Vergleichsimmobilien gab es auch nicht wirklich. Die Kindeseltern können ein Gutachten nicht beibringen. Der Minderjährige wäre auch nur Miterbe zu 1/4. Das Gebäude liegt in einem Sanierungsgebiet, so dass wohl auch noch Ausgleichszahlungen zu entrichte sein werden.


    Wie handhabt Ihr das? Dem Anschein nach, ist das eine Null-Wert-Immobilie, wenn man Abrisskosten berücksichtigt. Im derzeitigen Zustand auch nicht so vermietbar, Miterben kümmern sich nicht, gewähren auch keinen Zutritt zur Immobilie. Würdet Ihr gleichwohl ein Gutachten von Amts wegen erfordern? Der Gutachter könnte nur eine Außenbesichtigung machen.


    Hat jemand vielleicht einen Mustertext für so einen Beschluss, mit dem man einen Gutachter beauftragt ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!