Notariatsverwaltung generelle Hilfe zur Erteilung einer Klausel nach § 727 ZPO

  • Hallo,

    ich bin -als frisch geprüfter Rpfl- zur -längeren Vertretung auf die Stelle des Notariatsverwalter bei unserem AG -mit- gesetzt worden. Jetzt hocke ich verzweifelnd über einen Stapel uralter Akten und brauche dringend Anschubhilfe.

    Ich habe hier einen Fall, da möchte die Bank den Titel (not. Grundschuldbestellungsurkunde) gegen den zwischenzeitlich im GB eingetragenen Sohn der ursprünglichen S umschreiben lassen. In der Urkunde ist die Unterwerfung nach § 800 ZPO ausgesprochen, weswegen ich auch grds. kein Problem darin sehe ihn (den SOhn) als Rechtsnachfolger des urspr. S anzuerkennen. Vorliegen habe ich zum Nachweis einen begl. GB Auszug.

    Meine Fragen dazu:
    1. wird die Auffassung geteilt, dass ich die Klausel erteilen kann?
    2. wie verfüge ich da am Besten?
    3. Bei welchem Kostenrecht schaue ich nach? Welche Kosten entstehen dafür?

    Um zügige Antwort wäre ich euch wirklich sehr dankbar!

    MfG

    Andi

  • Hab ich eventuell eine Denkblockade?
    Nur weil der Sohn nun Eigentümer des Grundstückes ist, haftet er doch nicht auch automatisch persönlich, oder? Wie kommt denn die Rechtsnachfolge in persönlicher Haftung zu Stande? Erbschaft?
    Vielleicht red ich ja Stuß, aber ich versteh das problem grad nicht?

  • Unterwerfung nach § 800 ZPO heißt ja nicht persönliche Haftung in das gesamte Vermögen, sondern dinglich für den jeweiligen Grundstückseigentümer in das Grundstück, und da geht wohl die beantragte Umschreibung der Vollstr.-klausel in dinglicher Hinsicht auf den jetzigen - neuen - Eigentümer.

    In der Vollstreckungsklausel (der neuen, umgeschriebenen) wird die Prüfung der Rechtsnachfolge durch den begl. Grundbuchauszug erwähnt und die Vollstreckungsklausel dinglich gem. § 800 ZPO umgeschrieben gegen den jetzigen Eigentümer ........ (Name, Anschrift usw.).

    Gebühr § 133 KostO = 5/10.

  • Nun der Gedanke kam mir auch zuerst. Aber es muss schließlich die ZV in das Grundstück aufgrund der Klausel nach § 800 ZPO möglich sein. Das geht doch erst nach einer Klauselumschreibung, oder?

  • Wird dann die Klausel oder der Titel umgeschrieben? Grundbuch und 800 ZPO... für mich grad ein Rätsel.
    Ich glaub ich muss nach Hause :flucht: ... !

  • Vielen Dank für die Hilfe,

    die ersten Klauseln sind bereits unterwegs... und die Rechnungen wurden passend erstellt.

    Wird irgendwie doch alles so heiß gegessen...

    Obwohl ich kam heute ins krübeln, als ich den Antrag vor mir hatte auf Vermerk der Pfandfreigabe einer Grundschuld in der Klausel:confused:

    Da fängt man an, an sich selber zu zweifeln. Aber was soll's. Das gibt ne normal Klausel mit nem netten Zusatz im Anschreiben.

    LG Andi


  • Hallo,

    leider eben erst gelesen.

    Ist ganz einfach:

    Folgender Text:

    Vorstehende Ausfertigung wird der X-Bank zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den XY wegen des dinglichen Anspruchs erteilt.

    Gründe: Der XY ist im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen, was offenkundig ist.


    Ort, Datum, Unterschrift mit Amtsbezeichnung und dem Zusatz "als Notariatsverwalter" und das Siegel nicht vergessen.


    Kosten wie bereits oben mitgeteilt: eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der GS.


    Gruß HansD

  • Kleiner Exkurs:
    Der umzuschreibende Titel (Grundschuldbestellungsurkunde) besteht in der Regel aus zwei unabhängigen Titeln, die da sind:

    I.) Die eigentliche Grundschuldbestellung nebst dinglicher Unterwerfung, d.h. der Eigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden => Duldungstitel.

    II.) Ein notarielles Schuldanerkenntnis, landläufig auch persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung genannt => persönlicher Titel

    Mit einem öfftl. beglaubigten Grundbuchauszug kann eine Rechtsnachfolge nur bzgl. lfd. Nr. 1 nachgewiesen werden.

    Die Rechtsnachfolgeklausel könnte dann in etwa wie folgt lauten:
    „Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird der Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Herrn Sohn als Rechtsnachfolger des ehemaligen Eigentümers Herrn Papa in dinglicher Hinsicht erteilt. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch Vorlage des beglaubigten Grundbuchauszuges des Grundbuchs der Gemarkung A-Dorf, Grundbuchamt A-Stadt, Blatt 4712 vom 15.10.2006.“
    Wobei ich mir hierzu immer noch einen Hinweis auf §§ 750 Abs. 2 (und 799 ZPO bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite) erlaube.

    Hinweis: Hier muss vor Vollstreckungsbeginn die Klausel gem. § 750 Abs. 2 und der Grundbuchauszug an den Schuldner/Eigentümer zugestellt werden.


    Soll die notarielle Urkunde in dinglicher und persönlicher Hinsicht umgeschrieben werden, reicht wie gesagt der GB-Auszug nicht aus, hier bedarf es daneben auch noch eines weiteren Nachweises. Dies wäre hier klassischerweise ein Erbschein oder bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung.

    Die Rechtsnachfolgeklausel könnte dann bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite (Abtretung) und auf Schuldnerseite (Erbfall) in etwa wie folgt lauten:
    „Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird der A-Bank als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin Spaßkasse K-Town in dinglicher und persönlicher Hinsicht nebst allen Zinsen und Nebenleistungen von Anfang an zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Herrn Sohn als Rechtsnachfolger des ehemaligen Eigentümers Herrn Papa erteilt. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch

    1. Vorlage des beglaubigten Grundbuchauszuges des Grundbuchs der Gemarkung A-Dorf, Grundbuchamt A-Stadt, Blatt 4712 vom 15.10.2006 und
    2. Vorlage der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung vom 01.10.2006 sowie
    3. Vorlage des Grundschuldbriefs durch die Zessionarin, wodurch die Briefübergabe gem. § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB offenkundig ist. (Ziff 3. nur bei Briefrecht)“

    Hinweis: Hier muss vor Vollstreckungsbeginn die Klausel gem. § 750 Abs. 2, der Grundbuchauszug und die öfftl. beglaubigte Abtretungserklärung an den Schuldner/Eigentümer zugestellt werden.


    M.E. kann die Rechtsnachfolge durch Eintragung im Grundbuch nur dann offenkundig sein, wenn das klauselerteilende Gericht auch grundbuchführende Stelle ist. Wurde z.B. dem Notar zur Klauselerteilung von Gläubigerseite der Grundbuchauszug nur vorgelegt, kann keine Offenkundigkeit vorliegen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs schafft keine Offenkundigkeit des GB-Inhalts (vgl. Kommentierungen zu §§ 291, 799 ZPO).

    Nachtrag zur Offenkundigkeit:

    Wäre das Eigentumsverhältnis aufgrund Grundbucheintragung offenkundig, dann wäre zwangsläufig die Vorlage des beglaubigten Grundbuchauszuges insgesamt entbehrlich.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • 3. Bei welchem Kostenrecht schaue ich nach? Welche Kosten entstehen dafür?



    Ich muss mich hier mal dranhängen und das Thema nochmal aufgreifen.

    Wer ist den funktionell für die Berechnung der Kosten zuständig? Der Beamte des gehobenen oder der Beamte des mitteren Dienstes?

    Die Kosten werden wohl unstreitig nach § 133 KostO erhoben. Dieser § steht im 1. Teil; 2. Abschnitt; unter Nr. 7. "Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge Beschwerde usw."der KostO

    Gem. III der Geschäftsstellenordnung (GStO) Nr. 1 obliegen die Aufgaben des Kostenbeamten im Grundsatz dem Beamten des mittleren Justizdienstes.

    Dem gehobenen Dienst sind gem. Nr. 2 (vereinfacht dargestellt) nur die Kosten in ZVG, Konkurs- und Vergleichssachen, Schiffssachen, Fam-Sachen gem. (1. Teil; 2. Abschnitt, Nr. 4 KostO) oder sonstigen Angelegenheiten nach dem 1. Teil 2. Abschitt Nr. 6 KostO vorbehalten.

    Ist demnach nicht eindeutig der Beamte des mittleren Diensten für die Kosten zuständig?
    Bitte widerlegt oder bestätigt mich, damit ich ein bißchen Futter für die Fortführung einer hier hausinternen Diskussion habe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • §3 Abs.2 Geschäftsstellenordnung
    Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung werden von Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen oder können geeigneten Angestellten übertragen werden, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.

    Funktionell zuständig ist der Kostenbeamte (mittl. o. geh. Dienst), nicht der UdG oder Rechtspfleger. Deshalb auch die unterschiedlichen Rechtsmittel).


  • Funktionell zuständig ist der Kostenbeamte (mittl. o. geh. Dienst), nicht der UdG oder Rechtspfleger. Deshalb auch die unterschiedlichen Rechtsmittel).



    O.k., hab`s in der Ausgangsfrage korrigiert. Meinte mit Rpfl. jedoch selbst verfreilich den Beamten des gehobenen Dienstes in seiner Funktion als Kostenbeamter.

    Aber zumindest scheine ich mit meiner Vermutung nicht zuständig zu sein, nicht so falsch zu liegen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Von der Warte hab ich das noch gar nicht gesehen. Ich habe jetzt die Kosten bislang immer gemacht (§ 8 RpflG - ist unschädlich). Aber derjenige, den ich in dieser Funktion momentan -dauerhaft- vertrete hat die Kosten auch selber gemacht.

    :gruebel:

    Wenn ich etwas Zeit habe, steige ich da mal tiefer ein. Z.Zt. lässt mich die Notariatsverwaltung zum Glück etwas in Ruhe.

    LG

    Andi

  • Mein Vorgänger aus dem gehobenen Dienst meinte gestern auch "ich hab` die Kosten immer gemacht, da insoweit keine Übertragung auf den mittleren Dienst erfolgt ist."

    Der Kollege aus dem mittleren Dienst meinte "ihr Vorgänger hätten die Kostenrechnung bestimmt nicht gemacht, wenn sie dafür nicht zuständige gewesen wären."

    Ich habe dann beide auf die o.g. Zuständigkeitsbestimmung hingewiesen, und mich schon auf eine tiefere Diskussion mit dem Kollegen aus dem mittleren Dienst eingestellt.
    Der meinte zu meiner Überraschung jedoch nur "na wenn das so ist, dann mach ich die Rechnung halt. Ist ja nicht weiter schwierig. Ich habe ja Vorstücke, Wert einsetzen, unterschreiben, fertig!".
    Was will man mehr? Problem besprochen, keine lange Diskusson und schwupps brauche ich künftig in diesen Sachen keine Kostenrechung mehr zu machen!
    Wenn der Kollege aus dem gehobenen Dienst weiterhin dem mittleren Dienst Arbeit abnehmen will, kann er es ja machen, ich habe genug andere Sachen zu tun für die ich tatsächlich zuständig bin...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo!

    Ich habe da zum Wochenende noch einen, zumindest für mich, kniffligen Fall.

    Klausel einer notariellen Urkunde durch Notarverwalter (anderer Notar) hinsichtlich Schuldner dinglich und persönlich umgeschrieben.

    Nun stellt Gläubiger-Bank fest, dass sie ja eigentlich nur die dingliche Umschreibung beantragt hat und bitte Notarverwalter um Berichtigung.

    Dieser teilt Bank mit, dass er die Akten/Urkunden des ehem. Notars nicht mehr aufbewahre, sondern das AG.

    Jetzt wird mir der vorgenannte Antrag auf Berichtigung vorgelegt.

    Frage: Darf ich die vom Notarverwalter erteilte Klausel berichtigen?

    Mir ist schon klar, dass ich grundsätzlich, weil die Notarakten/-urkunden beim AG liegen, zuständig bin. Aber auch für die vorgenannte Berichtigung?

    Wäre froh, ein paar Antworten oder Denkanstöße zu bekommen!

    Danke und schon einmal ein schönes Wochenende!

  • Ich denke, du bist uneingeschränkt zuständig und zwar auch für die Berichtigung.
    Die Zuständigkeit richtet sich nach der aufbewahrenden Stelle, hier das Amtsgericht.
    Stell dir vor, der Notar, der die Klausel fehlerhaft erstellt hat wäre verstorben, das Notariat aufgelöst und alle Urkunden beim Amtsgericht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Solange der Notariatsverwalter noch im Amt ist, ist er zuständig, auch wenn er die Akten nicht bei sich lagert (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Frage: Ist dem Notariatsverwalter die Beendigung des Amtes vom OLG mitgeteilt worden?

    Wenn der Notariatsverwalter nicht mehr im Amt ist, dann ist der U. d. G. (nicht der Rechtspfleger) zuständig für die Berichtigung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 319 ZPO, § 724 ZPO), vgl. Schippel/Bracker, Kommentar zur BNotO, Rdnr. 31 zu § 51 BNotO.

  • Hallo!

    Ich habe nun einmal nachgeforscht.
    Der Notarverwalter ist noch nicht entlassen...

    Werde die Unterlagen dann an ihn übersenden z.w.V.

    Danke für die Antworten
    und einen schönen Feierabend!

  • Ich muss mich hier auch mal wieder dranhängen:

    Eine Grundschuldbestellungsurkunde mit § 800 ZPO Unterwerfung soll in dinglicher Hinsicht gegen den Erben als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden.

    1) Erbe ist der Fiskus. Ich gehe davon aus, dass ich trotzdem umschreiben darf, auch wenn es der Fiskus ist? § 882a ZPO dürfte hier ja nicht einschlägig sein
    2) Der Fiskus ist (noch?) nicht im Grundbuch eingetragen. Kann ich dann überhaupt in dinglicher Hinsicht umschreiben?

    Für Antworten, Tipps oder Literaturverweise wäre ich dankbar!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!