§ 11 RVG und Rechtsnachfolger

  • Hallo!
    Ein Antrag nach § 11 RVG liegt vor. Der Auftraggeber ist verstorben. KFB soll ergehen gegen die Erben (2 Kinder).
    Wie geht man jetzt vor, wenn einer der Erben nicht gebührenrechtliche Einwände erhebt?
    Kann man den Antrag bzgl. der Festsetzung hinsichtlich des einen Erben zurückweisen und hinsichtlich dem anderen Erben stattgeben, oder wie muss sowas laufen?:gruebel:

  • Hier ist zunächst einmal §§ 1958 BGB, 239 ZPO zu beachten.

    Sofern das Erbe bereits angenommen wurde richtet sich der Anspruch nach § 2058 BGB; die Erben haften als Gesamtschuldner der Nachlassverbindlichkeit.

    Bei den Erben handelt es sich m.E. um notwendige Streitgenossen, so dass einheitlich zu entscheiden ist. Daher kann aus meiner Sicht eine Festsetzung gegen den Erben, der keine Einwänder erhoben hat nicht alleine erfolgen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Den Einwand würde ich dem RA und auch dem Streitgenossen zur Stellungnahme schicken. Vielleicht schließt letzterer sich ja noch an... :teufel:

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