Aufgebot Sparbuch durch die Erben

  • Vielleicht könnt ihr mir helfen :confused::(:(

    Seit 1 Woche bin ich leider für die Aufgebotsverfahren zuständig, nachdem die urspr. zuständige Kollegin längere Zeit krankheitsbedingt ausfällt. Natürlich weiß bei uns auch sonst keiner Bescheid und die kranke Kollegin kann ich schlecht fragen. :mad:
    Ihr seid also meine einzige Rettung :confused:

    Folgender Sachverhalt:

    Heute rief mich ein ehemaliger Nachlasspfleger an. Seine Nachlasspflegschaft sei beendet, er habe 13 Erben ermittelt, Erbschein sei auch bereits erteilt- einige der Erben leben im Ausland.
    Zum Nachlass gehören 2 Sparbücher, die nicht mehr auffindbar sind. Er fragte mich, wer den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens stellen muss.
    Alle Miterben oder reicht der Antrag nur EINES Miterben, und das Angebot zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. die EV auch nur EINES Miterben aus?

    Sollte dies nicht ausreichen, könnte er (der ehemalige Nachlasspfleger) in Vollmacht für ALLE Miterben den Aufgebotsantrag stellen und ebenso das Angebot zur Abgabe der EV in Vollmacht für ALLE Miterben erklären? (die eV selbst kann der Bevollmächtigte ja nicht abgeben, denke ich)

    HELP :2danke schon mal im Voraus

  • Wegen den Charakter der Gesamthandsgemeinschaft müssen alle Erben den Antrag stellen oder einen anderen bevollmächtigen. Ich würde hedoch nicht von allen Erben eine e. V. verlangen. Von einigen wenigen würde mir ausreichen. Auch der ehem. Nachlasspfl. könnte als Zeuge eine e. V. abgeben.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Das halte ich für unlogisch: Wenn man davon ausgeht, dass alle den Antrag stellen müssen, müssen auch alle die EV anbieten (§ 468 Nr. 3 FamFG meint ja den Antragsteller). Ich denke aber, es könnte reichen, wenn ein Berechtigter den Antrag stellt und die anderen Vollmacht erteilen oder am Verfahren nur beteiligt werden. Die Kommentierung gibt aber leider nichts her (zumindest die, die ich habe).

  • Das ist nicht unlogisch. Erben können nur zu gesamten Hand handeln und müssen sich auch zur e. V. anerbieten. Ob ich nun von allen eine e. V. verlange steht doch auf einen anderen Blatt. Ich würde dies sicherlich eher nicht verlangen.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Danke schon einmal für die Antworten.

    Ihr denkt also, ich könnte denen mitteilen, dass einer der Erben (unter Vorlage einer Vollmacht aller Miterben) die Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragen könnte?
    Wenn alle übrigen Miterben ohnehin schon eine Vollmacht erteilen müssen, können sie m.E. auch alle die eV anbieten, oder?
    Würde euch das dann reichen?

    Dankeee

  • Sollte der erste Begriff vielleicht Vollmachtnehmer heißen? ;)

  • Mir liegt ein Antrag auf Aufgebot eines Sparbuches nebst Verlustmeldung/Sperrung der Bank vor.
    Der Antragsteller ist der Ehemann der Verstorbenen. Es ist davon auszugehen, dass er neben der Tochter gem. gesetzlicher Erbfolge erbt.

    Allerdings hat die verstorbene Ehefrau ihm eine transmortale Bankvollmacht ausgestellt (ich glaube, es heißt so).
    In dem Vordruck der Bank heißt es unter anderem:
    "Zur Auflösung der Konten/Depots ist der Bevollmächtigte erst nach dem Tode des Konto-/Depotinhabers berechtigt"
    "Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers"

    Kann der Ehemann aufgrund dieser transmortalen Vollmacht das Aufgebot beantragen oder muss die Miterbin (durch Erbschein ausgewiesen) ihn dazu bevollmächtigen bzw. selbst auch den Antrag stellen?

  • Was heißt: Es ist davon auszugehen, dass... Stehen die Erben fest, gilt das oben unter Beitrag #2 Gesagte. Diese besagte Vollmacht ist m.E. nicht geeignet, die weitere Erbin bezüglich des Aufgebotsverfahrens außen vor zu lassen.

  • Guten Morgen,

    warum nicht? Diese Vollmachten bestehen so lange, bis sie vom Erben widerrufen werden. Dabei speilt es doch gerade keine Rolle, welche konkreten Personen zum Kreis der Erben gehören, weil der Erblasser bereits wirksam Vollmacht erteilt hat.

    Ich sage: Antragstellung durch Vollmachtnehmer möglich. Eine eidesstattliche Versicherung in Vertretung für die (hier ja offenbar nicht sicher bekannten) Erben ist jedoch nicht möglich.

  • Eine eidesstattliche Versicherung in Vertretung für die (hier ja offenbar nicht sicher bekannten) Erben ist jedoch nicht möglich.

    Heißt das also, dass ich den Antragsteller zunächst trotz der Vollmacht an das Nachlassgericht verweisen muss, damit die Erben festgestellt werden; die Erben müssten dann die eidesstattliche Versicherung abgeben, bevor ich das Aufgebot fertige?
    Gibt es da obergerichtliche Entscheidungen, die ich zitieren kann? Der Antragsteller wird davon überhaupt gar nicht begeistert sein...

  • Bei dem geschilderten Fall gehe ich davon aus, dass die Erben zum Verbleib des Sparbuchs nichts sagen könnten.

    Entscheidend für den Erlass des Aufgebots ist doch die Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde. Hierzu kann im Normalfall nur der Erbschaftsbesitzer etwas sagen. Wenn die weiteren Erben den Nachlass ohnehin nie in die Hände bekommen haben, wird auch keine eidesstattliche Versicherung dieser erforderlich sein. Irgend jemand muss im Rahmen der Abwicklung des Todesfalls Zugang zum Besitz gehabt haben. Der Erbschaftsbesitzer muss eine Aussage darüber treffen, inwieweit er sich bemüht hat die Urkunde aufzufinden und ob er der einzige Besitzer ist. Wenn das "wasserdicht ist" hätte ich keine Probleme.

  • Ich gehe auch davon aus, dass die eventuellen weiteren Miterben (die ja als solche auch noch gar nicht legitimiert sind) nichts zu dem Verbleib sagen können.
    Der Vollmachtnehmer (Ehegatte) hat folgende eidesstattliche Versicherung bzgl. des Sparbuchs abgegeben: "Die dem oben genannten Wertpapier zugrunde liegende Forderung steht in meinem Alleineigentum. Sie ist weder abgetreten, verpfändet noch zur Sicherheit übereignet. (...Angaben zur Sperrung und zu evtl. Erben...) Trotz intensiver Nachforschungen konnte das oben bezeichnete Wertpapier nicht wieder aufgefunden werden."

    Meine Frage nun noch, in Bezug auf den Post von 13, muss ich die eventuelle Miterbin noch anhören, wenn ja zu welchem Zeitpunkt, oder lasse ich sie außen vor, weil sie nicht legitimiert ist, der Vollmachtnehmer dagegen durch die Vollmacht allein handeln kann?

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