vollstr. Unterhaltsfestsetzungsurkunde

  • Ahhhh, Hilfe!
    Ich hab hier nen netten mann sitzen, der eine Unterhaltsfestsetzungsurkunde von mir aufgenommen haben will.
    Auf meine Frage, warum er das bitteschön nicht beim JA macht, sagt er ganz unumwunden, dass da jetzt keine Sprchzeiten wären, außerdem sei das so weit weg von ihm zu Haus und außerdem laufe heute die Frist ab.
    Ich so: Wie? :confused: Frist läuft ab? Hä? :eek:
    Da hlt er mir son Protokoll oder beschluss vom Fam Richter vor die Nase, in dem er sich verpflichtet hat, bis heute ne Unterhaltsurkunde vorzulegen, in er er sich zu 230 € im Monat zu Unterhaltszahlung an sein Kind verpflichtet. Ach ja, jetzt fällts mir wieder ein, ein Vergleichsangebot wegen Unterhaltsklage oder so. Den Vergleichsentwurfsbeschluss hat er natürlich nicht mit. "Muss ja wohl auch so gehen!" (O- Ton des Vaters).

    So, mir ist klar, dass ich das machen muss, aber wie? Ich habs noch nie gemacht und auch sonst verstehen alle Kollegen nur Bahnhof!
    Hat jemand nen Plan?

    Nachtrag: der Vater sitzt draußen und wartet, ob und was mir was einfällt!!!

  • Für die Beurkundung von Unterhalt ist das Amtsgericht nicht zuständig.

    Ende der Durchsage!

    Wenn er einem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich zustimmen will, dann nimm das zu Protokoll.
    Ein Blick in die Prozessakte könnte hilfreich sein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Für die Beurkundung von Unterhalt ist das Amtsgericht nicht zuständig.


    Das wäre zunächst auch meine Antwort gewesen. Dann habe ich aber eben den § 62 BeurkG entdeckt. :eek:
    Wenn ich den richtig verstehe, muss man wohl doch. :mad:

    Oder?!?! :gruebel: :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • MüKo BGB, beck-online, 4. Auflage 2002, § 59 SGB III:

    Zitat


    Ferner sind nach § 62 http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…ET5%2Ehtm&#hit4BeurkGhttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…ET5%2Ehtm&#hit1 die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes sowie von Verpflichtungen gegenüber der Mutter zur Leistung von Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB); funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 1f RPflG). Der Standesbeamte kann nach § 29a PStG die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärungen dazu beurkunden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss Euch da enttäuschen. Das AG ist tatsächlich auch für die Aufnahme zuständig. In NRW gibt es da auch entsprechende amtl. Vordrucke für die Beurkundung (die ich aber noch nie benutzen musste).
    Zum Inhalt kann ich da leider nichts sagen. Die Formulare liegen leider im Büro und über die NRW-Justizseite hab ich nur den UVG-Beschluss gefunden. Evtl.kannst Du Dir daraus was entsprechende basteln.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Tja, das ist ja die Misere... den § 62 BeurkG hab ich auch gefunden... ich wollte mich ja rausreden von wegen ich bin nicht zuständig.
    Pustekuchenn!
    ich bastel mir jetzt was zurecht... :cool:

  • Siehe auch § 59 SGB VIII am Ende des Abs. 1: "Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt."

  • :heul: :heul: :heul: !!!
    ich hasse das so! Immer wenn die Sachbearbeiter greift hier so ne bekloppte Regelung von wegen der dienstjüngtse macht den Schrott!
    Ich klink mich mal eben aus und such nen Vordruck oder sowas im Internet... !
    Danke trotzdem!

  • Tja, das ist ja die Misere... den § 62 BeurkG hab ich auch gefunden... ich wollte mich ja rausreden von wegen ich bin nicht zuständig.
    Pustekuchenn!
    ich bastel mir jetzt was zurecht... :cool:


    Tja, :2sorry: , mehr kann ich zu dem Thema leider auch nicht beitragen.:shit Ist zu Zeiten, als ich noch RASt. in F-Sachen machen musste, nie vorgekommen.

    Ich würde irgendwas mit Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von x % des Regelbetrags beurkunden.

    Viel Glück und Erfolg! :ddrueck:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Kerl hatte 3 (!!!) Wochen Zeit und kommt 10 Minuten vor Dienstende zu mir! Das kann mich sowas von aufregen! Ich krieg gleich echt zu viel in dem Laden hier,zumal ich ja noch nocht mal Rast in Fam bin! Bin ja nur die A...karte, weil kein anderer mehr da ist und ich die Dienstjüngste bin!"
    SCHREI, BRÜLL!!!

  • @ Heideröschen:

    :troest:

    Lass Dich doch davon nicht ärgern. Denk einfach dran, viiieeeele Kollegen haben heute einen entspannten Feiertag. Also wenn das kein Trost ist... :sagnix:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist zu Zeiten, als ich noch RASt. in F-Sachen machen musste, nie vorgekommen.

    Vielleicht, weil Du die Herren Väter dann immer zum Jugendamt geschickt hast? :teufel:

    Ich würde irgendwas mit Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von x % des Regelbetrags beurkunden.

    Ich hatte sowas erst einmal vor Monaten in den Händen: abgesehen von den ganzen Personalien und dem Fälligkeitstermin steht da nach meiner Erinnerung inhaltlich in der Tat nicht mehr drin.

  • Vielleicht, weil Du die Herren Väter dann immer zum Jugendamt geschickt hast? :teufel:


    :unschuldi :sagnix:


    Ich hatte sowas erst einmal vor Monaten in den Händen: abgesehen von den ganzen Personalien und dem Fälligkeitstermin steht da nach meiner Erinnerung inhaltlich in der Tat nicht mehr drin.


    Na ja, das ist wohl wie bei einem Titel im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO. Da steht auch inhaltlich nicht mehr drinnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Moin!
    ich hab mich gestern relativ schnell beruhigt und hab dann sinngemäß son Inhalt wie im vereinfachten Unterhaltsbeschluss reingeschrieben. War auch nicht einfach daran zu kommen, enn hier alle Serviceeinheiten um halb vier den Griffel fallen lassen und das Weite suchen. Außerdem hatte ich noch nicht mal ein Siegel, so dass ich gezwungen war zum Geschäftsleiter zu gehe, weil der (komischer Weise) noch da war... der hatte wenigstens ein bißchen Mitleid mit mir...
    Dann konnte ich den ganzen Sims auch noch zur F- Akte geben, weil musste ja GESTERN noch eingehen. Man hat der mich genervt!

    Also, jetzt wissen wir: Wir dürfen auch Unterhaltsurkunden herstellen ;) !
    Wenn sich das rumspricht...

  • Hallo Zusammen!

    In Zeiten von Corona verwehrt das hiesige Jugendamt dem Kindesvater die Aufnahme der Unterhaltsverpflichtungsurkunde wegen Homeoffice und Einstellung des Publikumsverkehrs und so.

    Sein Anwalt ist dann über § 67 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG gestolpert und hat seinen Mandaten dann mal an uns verwiesen. Die ebenfalls anwaltlich vertretene Kindesmutter macht da gut Druck und droht ein Unterhaltsverfahren anzuleiern, wenn er nicht bald eine freiwillige Urkunde errichtet. Das möchte er sich gerne ersparen.

    Nach erstem Kopfschütteln und anschließendem Blättern im Gesetz bin ich ganz grundsätzlich auch bereit das zu beurkunden. Aber hat sich irgendwo so etwas wie ein Vordruck entwickelt den mir vielleicht jemand zur Verfügung stellen kann?

    Ich bin sowohl Familien- als auch Urkundsrechtspfleger und würde es als Urkundssache behandeln.

    Bleibt Gesund :)!

  • Da ich sowohl Urkunds- als auch M-Sachen bearbeite und immer gefürchtet habe, dass auch mal jemand mit diesem Anliegen vor mir steht, habe ich mir eine Jugendamtsurkunde aus einem meiner M-Verfahren genommen und für meine Zwecke umgebaut. Mein "Notfallmusterprotokoll" musste noch nie benutzt werden, dennoch stelle ich es mal als Muster hier ein:


    Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt gem. § 67 BeurkG


    Vor dem Rechtspfleger xxxx erscheint:

    Herr ________________________
    -ausgewiesen durch Personalausweis-

    Zweifel an der Geschäftsfähigkeit es Erschienen bestehen nicht.

    Der Erschienene erklärt nach Belehrung über die rechtlichen Folgen der Unterhaltsverpflichtungserklärung und der Unterwerfungsklausel:

    Ich verpflichte mich an mein Kind ____________ geboren am _________ in _______, wohnhaft ______ zu Händen des gem. § 1629 BGB ermächtigten gesetzlichen Vertreters ___________ jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats folgenden Unterhalt zu leisten, die rückständigen Beträge sofort:

    Ab dem ____ 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB in der jeweiligen Altersstufe.

    Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes gem. § 1612b BGB.

    Demnach sind nach gegenwärtiger Rechtslage folgende Zahlungen zu leisten:

    Ab dem ______ : ______ € - _____ € = ______ € (1. Altersstufe)
    Ab dem ______ : ______ € - _____ € = ______ € (2. Altersstufe)
    Ab dem ______ : ______ € - _____ € = ______ € (3. Altersstufe)


    Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Zahlbeträge bei Änderung der Höhe des Mindestunterhalts oder des Kindergelds ändern können.

    Zudem verpflichtet sich der Erschienene für den Zeitraum _____ - _____ rückständigen Unterhalt in Höhe von _______ € zu zahlen.


    Der Erschienene unterwirft sich wegen der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Erschienene wurde über die rechtlichen Folgen dieser Erklärung belehrt.

    Der Erschienene bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für das Kind zu Händen seines gesetzlichen Vertreters.

    Vorgelesen, Genehmigt, Unterschrieben:


    _______________________


    Geschlossen:

    _______________________
    xxxx, Rechtspfleger


    Dieses Protokoll kannst dugegebenenfalls gleich gem. § 173 ZPO an den Vater zustellen und dem Kind einevollstreckbare Ausfertigung erteilen. Falls jemand eine Idee hat, wie man das Protokoll noch verbessern kann: Ich bin für Vorschläge immer offen :)

  • Bei uns werden nur Antragsteller für Eil-Anträge reingelassen.
    Ich sehe nicht ein, dass der Jugendamtsmitarbeiter auf meine Kosten geschützt wird.

    Von heute auf morgen würde ich das momentan auch nicht aufnehmen. Aber ganz grundsätzlich kann man sich ja nun auch nicht von allem frei machen. Trotz Corona dreht sich die Welt eben doch auch ein bisschen weiter. Und was soll man den Leuten denn sagen? "Wenn die beim Jugendamt das nicht machen, machen wir das erst Recht nicht?" Nee, auf solchen Zirkus zulasten der Leute habe ich keinen Bock. Habe ihm mal nen Termin in drei bis vier Wochen in Aussicht gestellt.

    Da ich sowohl Urkunds- als auch M-Sachen bearbeite und immer gefürchtet habe, dass auch mal jemand mit diesem Anliegen vor mir steht, habe ich mir eine Jugendamtsurkunde aus einem meiner M-Verfahren genommen und für meine Zwecke umgebaut. Mein "Notfallmusterprotokoll" musste noch nie benutzt werden, dennoch stelle ich es mal als Muster hier ein:

    Dieses Protokoll kannst dugegebenenfalls gleich gem. § 173 ZPO an den Vater zustellen und dem Kind einevollstreckbare Ausfertigung erteilen. Falls jemand eine Idee hat, wie man das Protokoll noch verbessern kann: Ich bin für Vorschläge immer offen :)

    Wow, danke für den Entwurf! So in der Art hat mir das auch schon vorgeschwebt. Beim Jugendamt wollte ich jetzt nicht gerade nachfragen, aber ich hätte mir dann auch eine von deren Urkunden aus einer M-Sache besorgt. In meinem Fall bedarf es keines dynamischen Titels und auch Rückstände gibt es auch nicht. Wird also deutlich schlanker das Ganze :).

  • Darf ich noch eine Frage zu dem Thema stellen?

    Ich hatte hier ebenfalls eine Beurkundung, dank der Muster keine große Sache.
    Allerdings handelt es sich um eine Abänderung eines früheren Titels. Der Erklärende hatte vorher 105% gezahlt und jetzt wurde der Prozentsatz erhöht.
    In der Urkunde wurde das auch erwähnt.

    Meine Frage jetzt:
    Müssen die Titel verbunden werden oder bleiben es Einzelurkunden?:gruebel:

    Ich sehe keine Notwendigkeit für den Rechtsverkehr, da die höhere Verpflichtung ja die niedrigere mit einschließt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!