Offenbarungsanordnung § 836 Abs. 3 ZPO

  • Ein beantragter Arbeitsloh-Pfüb (§ 850 d ZPO) enthält folgenden Absatz: "Offenbarungsanordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO: Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich Ihres Umfang und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen; insbesondere hat er folgende Fragen zu beantworten: ... (Fragenkatalog zum Einkommen, Unterhaltsberechtigten). Im Falle der Auskunftsverweigerung wird diese Anordnung im Verfahren nach § 899 ff ZPO durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt."
    Ich habe Bauchschmwerzen, das so zu erlassen.:oops:

  • ich denke, dass es sich jemand einfach machen will und Abkürzungen sucht, aber m.E. muss ja die Pfändung voher wirksam werden und daher dem DS zugestellt sein.

    Erst danach ist der Schuldner verpflichtet was zu tun.

    Ich hab das zwar auch mal durchziehen müssen, aber eben eins nach dem anderen (und damit zeitraubend)

  • Also ich habe bestimmte Punkte zugelassen (z.B. "Sonderzahlungen"- aber z.B. solche Sachen wie "Dauer der Betriebszugehörigkeit" rausgestrichen ...

  • Also ich habe bestimmte Punkte zugelassen (z.B. "Sonderzahlungen"- aber z.B. solche Sachen wie "Dauer der Betriebszugehörigkeit" rausgestrichen ...

    daraus kann ich als Gläubiger aber abschätzen, ob es sinnvoll ist Druck zu machen oder ob er die Kündigung bekommt.

    Hast du ne Begründung dafür?

  • Huhu,
    ich muss das Thema nochmal hochholen.

    Ich habe diesen Fragenkatalog jetzt auch vor mir liegen und mein Bauchgefühl sträubt sich dagegen.
    Insbesondere für Angaben wie z.B. das Einkommen des Ehegatten oder der Kinder ist doch eigentlich die VAK gedacht.(?) Kann der Gläubiger die 'einfach' umgehen mit diesen Fragen?

    Darüber hinaus gibt es z.B. die oben schon erwähnte Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfristen, regelmäßige Überstunden, sonstige Nebentätigkeiten (!?)

    M.E.n. bekommt der Gläubiger doch alle für diese spezielle Pfändung relevanten Infos aus der Drittschuldnererklärung und den (ihm laut Antrag zu übersendenden) Lohnabrechnungen des Schuldners.
    Für alles weitere gibt's die VAK, sodass ich hier ein Rechtsschutzbedürfnis verneinen und sogar schon fast an eine Art Ausforschpfändung denken würde...


    Hat sich da in den letzten 6 Jahren was getan?

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Eines ergänzenden Fragenkatalogs zum PFÜB bedarf es nicht, weil sich die Auskunftspflicht des Schuldners und die Folgen einer Säumnis aus § 836 Abs. 3 ZPO ergeben:

    (3) 1Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.

    2Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. 3Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. 4Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 5Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258), in Kraft getreten am 01.01.2013

  • Stimmt schon...es stellt sich für mich nur die Frage, ob diese ganzen Angaben, die der Gläubiger mir aufgelistet hat, denn tatsächlich "zur Geltendmachung der Forderung" nötig sind?

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  • Das kann der Gläubiger bei PFÜB-Antrag ja auch nicht wissen.
    Was, wenn der DS die Forderung anerkennt und bezahlt. Dann sind Auskünfte oder eine Urkundenherausgabe zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Klage) nicht notwendig und es fehlt(e) insoweit ein schutzwürdiges Interesse. Die Auskunfts-/Herausgabepflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO endet nicht mit Erlass des PFÜB. Sie kann auch ohne entsprechenden (rein vorsorglichen) Hinweis auf eine gesetzliche Verpflichtung im PFÜB nach § 836 III ZPO dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden.

  • Stimmt schon...es stellt sich für mich nur die Frage, ob diese ganzen Angaben, die der Gläubiger mir aufgelistet hat, denn tatsächlich "zur Geltendmachung der Forderung" nötig sind?


    Ich möchte den Thread einmal "wiederbeleben".

    Einem "normalen" Pfüb-Antrag auf Pfändung von Lohn (§ 850c ZPO) hängt eine Seite mit zusätzlichen Anordnungen an den Schuldner dran.

    Ein Problem habe ich mit folgender Frage:

    "Verfügt Ihr Ehegatte und/oder eines Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder über eigenes Einkommen und wenn ja in welcher Höhe (§ 850c Abs. 4 ZPO)?"

    Klingt für mich danach als ob sich der Gläubiger die VAK ersparen will.

    Wie seht ihr das?

  • Es gibt den Pfüb auf dem Antragsvordruck und für den Rest bin ich kein Versandhandel.

    Soll er doch den Schuldner mit eigener Post anschreiben, aber da diese Art der Anhänge kein notwendiger Pfüb-Bestandteil sind, fliegen die Teile weg.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der Schuldner muß Auskünfte nur auf Verlangen des Gläubigers erteilen, also nicht von sich aus (Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 836 Rn. 12). Erst dann, wenn er sie nicht erteilt, ist er auf Antrag des Gläubigers durch den GVZ zwangsweise zur Auskunft nebst EV zu laden. Soweit der Gläubiger die Aufforderung bereits mit dem PfÜB stellen möchte und insoweit auch ein berechtigtes Auskunftsinteresse besitzt (Stöber, a.a.O., Rn. 10 zur Auskunftspflicht über eigene Einkünfte einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person), spricht m. E. nichts dagegen, diese Aufforderung dort aufzunehmen. Es ist ja auch zulässig, wegen einer herauszugebenden Urkunde die entsprechende Herausgabeverpflichtung in den PfÜB aufzunehmen. Für mich spricht daher nichts gegen die Zulässigkeit der Aufnahme der Auskunftsverpflichtung.

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  • Der Schuldner muß Auskünfte nur auf Verlangen des Gläubigers erteilen, also nicht von sich aus (Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 836 Rn. 12). Erst dann, wenn er sie nicht erteilt, ist er auf Antrag des Gläubigers durch den GVZ zwangsweise zur Auskunft nebst EV zu laden. Soweit der Gläubiger die Aufforderung bereits mit dem PfÜB stellen möchte und insoweit auch ein berechtigtes Auskunftsinteresse besitzt (Stöber, a.a.O., Rn. 10 zur Auskunftspflicht über eigene Einkünfte einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person), spricht m. E. nichts dagegen, diese Aufforderung dort aufzunehmen. Es ist ja auch zulässig, wegen einer herauszugebenden Urkunde die entsprechende Herausgabeverpflichtung in den PfÜB aufzunehmen. Für mich spricht daher nichts gegen die Zulässigkeit der Aufnahme der Auskunftsverpflichtung.


    Danke, das klingt plausibel.

  • Alles gut und sicher nachvollziehbar. Dafür gibt es aber Seite 8 und 9 im Formular; und nicht diese unsäglichen Extrablätter.

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