Klausel nach § 727 ZPO

  • Guten Morgen alle miteinander!

    Vielleicht seh ich mal wieder ein Problem, wo keins ist(:eek: ), also frag ich mal Euch!

    Also ich habe hier ein Verfahren, da trat die Versicherung X auf. Es wurde KFA gestellt und dann ist die Versicherung "auf eine andere Versicherung verschmolzen " worden. Dann habe ich KFB erlassen (mit der alten Versicherungsbezeichnung, weil mir die Verschmelzung nicht bekannt war). Nunmehr jetzt wird Rechtsnachfolgeklausel beantragt. Geht das?

    Weil normalerweise ist doch zuerst der Titel da und dann die Rechtsnachfolge und hier ist es umgekehrt??

  • Naja, "normalerweise"...
    Aber du hast ja von der verschmelzung zum Zeitpunkt des Erlasses nichts gewusst. Von daher würde ich das schon so sehen, ddass Du ne rechtsnachfolge erteilten kannst.
    Ggf. vielleicht auch Berichtigung nach 319, weil s ja offensichtlich unrichtig erlassen wurde (binmir aber nicht sicher, ob das nicht zu weit ausgelegt ist).

  • Kein Problem. Du bestätigst ja nur die Rechtsnachfolge, die dir nachgwiesen werden muss.

    Eine Titelberichtigung wäre ggf. auch denkbar, aber der beschwerlichere Weg. Ich denke solange die Grundentscheidung zu Lebzeiten erfolgte ist beides möglich. Kostenrecht ist ja Folgerecht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wie will man da jetzt anders rauskommen? Im Grunde hat die Vers. gepennt, rechtzeitig die neue Parteibezeichnung anzugeben. Das Gericht kann nichts dafür, dass es nicht unterrichtet war. Ich würde mir keinen Kopf darum machen, dass der KFB "jünger" ist als die Verschmelzung. Die Hauptsache ist, der Titel lautet auf den zutreffenden Gläubiger.

    Wenn Du ein ungutes Gefühl nicht los wirst, kannst Du ja sinngemäß schreiben, dass der KFB der (neuen) Vers. als "nunmehr bekannt gemachte" Rechtnachfolgerin der (bisherigen Vers.) zum Zwecke der ZwVollstr. erteilt wird. Für notwendig halte ich das aber nicht.


    Edit:
    3 Lösungen in 4 Minuten - ihr seid ja alle wieder fix bei der Sache... :D

  • § 727 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit bzw. bei Titeln, die ohne Erkenntnisverfahren erwirkt werden, nach deren Errichtung eingetreten ist. Der KFB ist Folge der Kostengrundentscheidung, die ihrerseits ein Erkenntnisverfahren zur Grundlage hat; der Klauselerteilung dürfte insoweit nichts im Wege stehen. Es wäre m.E. widersinnig, wenn die Umschreibung des Urteils möglich wäre, die Umschreibung der Folgeentscheidung KFB jedoch nicht.

  • Hallo,

    ich hab ein rein tatsächliches Problem: Kl. hat seinen Kostenerstattungsanspruch an seinen Vertreter abgetreten, Erklärung liegt vor. Nun stellt Kl.-Vertr. KFA. Laut Hellstab in Eicken/HEllstab/Lappe/Madert/Mathias, Die KOstenfestsetzung, Handbuch, 19. Auflagem RN. D40, ist nun die Kostengrundentscheidung gem. § 727 ZPO umzuschreiben.

    Wie sieht das praktisch aus? Ist der Richter zuständig? Hat jemand ein Muster? :confused:

    Danke!

  • Ist das so ? Ich hätte einen KFB erlassen mit dem Anwalt drin und da dann reingeschrieben, dass die Rechtsnachfolge eingetreten und nachgewiesen wurde durch...blabla.

  • Das mit der Umschreibung ist wohl die herrschende Meinung (BGH, VIII ZB 69/09). Über den Sinn lässt sich streiten ;)

    Und für § 727 ZPO ist der Rpfl zuständig, nicht der Richter.
    Und die Abtretung liegt tatsächlich in einer für den Nachweis ausreichenden Form vor? Hatte ich ehrlich gesagt bisher noch nicht so gesehen.

  • Wegen der Form muss ich den entsprechenden Kollegen, bei dem das Verfahren läuft, mal fragen. Er ist hier nicht angemeldet :D

    "Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (Rn.8)."

    Wie vermerkt man das auf dem Originaltitel?

  • Ich würde die Rechtsnachfolgeklausel zweimal ausdrucken. Eine kommt an die vollstreckbare Ausfertigung, auf die andere ein Vermerk: Vollstreckbare Ausfertigung mit obiger Rechtsnachfolgeklausel heute erteilt, Datum, Unterschrift und das ganze dann mit der Urschrift verbinden.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wobei man hier warscheinlich mit vollstreckbaren Teil-Ausfertigungen arbeiten muss, da ja wohl nur der Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die sonstigen Forderungen abgetreten wurden...
    Ist natürlich überhaupt nicht umständlich (die Antwort wie Störtebecker wäre bei weiterm Praktischer ;))

  • Ich würde die Rechtsnachfolgeklausel zweimal ausdrucken. Eine kommt an die vollstreckbare Ausfertigung, auf die andere ein Vermerk: Vollstreckbare Ausfertigung mit obiger Rechtsnachfolgeklausel heute erteilt, Datum, Unterschrift und das ganze dann mit der Urschrift verbinden.

    Vorstehende Ausfertigung des KFBvom xxxxxx wird

    dem Blabla

    als Rechtsnachfolger der Klägerinzum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    DieRechtsnachfolge ist nachgewiesen durch Abtretung vom xxxxx


    Rechtspfleger

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