• Am 12.1.2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation verabschiedet.
    Pressemitteilung des BMJ HIER
    Gesetzentwurf HIER

    Der in der Stellungnahme des BDR geäußerte Vorschlag, neben dem Richter auch den Rechtspfleger als gerichtlichen Mediator vorzusehen, fand leider bisher keine Beachtung.

    Mal sehen, was der Bundestag daraus macht...


  • Mal sehen, was der Bundestag daraus macht...


    Komisch: Weshalb habe ich da so meine Befürchtungen? :gruebel:

  • Ich habe aus der Presseerklärung noch nicht herausgelesen, wie die Justiz hier entlastet werden soll, da die Mediation doch recht zeitaufwendig ist.

    Entlastung der Justiz gehört auch nach der Begründung des Gesetzesvorschlags nicht zu den Zielen. Allenfalls Entlastung des Haushalts von PKH-Kosten. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es:
    "...Des Weiteren werden wissenschaftlich begleitete Modellprojekte an den Gerichten ermöglicht, um festzustellen, ob und in welchem Umfang es bei der Durchführung einer mit staatlicher Unterstützung geförderten außergerichtlichen Mediation in Familiensachen Einspareffekte im Bereich der Prozesskostenhilfe gibt. Schließlich wird die Möglichkeit einer Verweisung aus dem gerichtlichen Verfahren in die Mediation oder in ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung erweitert und die gerichtsinterne Mediation in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
    und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz sowie dem Patentgesetz und dem Markengesetz ausdrücklich auf eine rechtliche Grundlage gestellt."

  • Sehe ich das richtig, dass für die dem Hauptverfahren folgenden Zwangsvollstreckungsverfahren keine Gerichtsmediation (Abgabe durch den Rpfl. an den Gerichtsmediator) angedacht ist - obwohl sie dort in manchem Einzelfall genauso angebracht wäre, wenn vorher keine Mediation erfolgt war?

  • Wo sollen da die Einsparungen für VKH/PKH her kommen? :confused:

    Zuerst wird in F-Sachen der Umgang beantragt mit VKH uns., dann schlägt der Richter im Termin die Mediation vor und gibt die Akte ab ... er spart sich die Entscheidung ... die Gebühren jedoch sind längst entstanden ... wir hat hier auch schon 2 Betreuungen in der Mediation ...

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Liebe KollegInnen,

    ich würde mich über Eure Rückmeldung zu der Frage freuen, ob und in welchen Gebieten der Rechtspflegertätigkeit Ihr Euch eine von Rechtspflegern geführte Mediation vorstellen könnt.

    Ich befasse mich damit, da ich mir durchaus vorstellen könnte, Mediationen durchzuführen. Unsere AG-Direktorin war bei meiner Nachfrage positiv eingestellt und meinte, sie hätte direkt vor einigen Wochen eine Anfrage nach einer Mediation aus einer Teilungsversteigerung heraus gehabt (hat sich dann aber anderweitig erledigt.)

    Ich habe bislang überwiegend im Bereich der Vollstreckung gearbeitet (M-Sachen, Insolvenz), daher meine ich, dass es in Bereichen der Vollstreckung durchaus Fälle gibt, in denen eine Mediation sinnvoll sein kann (Anträge nach § 765a, Räumungsverfahren, Vollstreckungsmaßnahmen und Forderungspfändungen in Unterhaltsangelegenheiten, Teilungsversteigerungen).

    Ich könnte mir auch vorstellen, dass es bei Einbenennungen und in Verfahren des Nachlass- und Betreungsrechts durchaus Fälle geben kann, bei denen eine Mediation dienlich ist - wie heißt es so schön in der Gesetzesbegründung:
    "§ 278a ZPO bzw. 36a FGG eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Parteien eine .. Mediation vorzuschlagen. Ein solcher Vorschlag kann .. angezeigt sein, wenn dem Rechtsstreit Konflikte zugrunde liegen, die im Prozess nicht oder nur unzureichend beigelegt werden können. .."

    Sofern das Landesrecht -wie bei uns in Schleswig-Holstein- eine gerichtsinterne Mediation ermöglicht, wäre dann in derartigen Fällen der/die Rechtspfleger/in gefragt.

    Was meint ihr, welche Konstellationen wären in diesem Zusammenhang denkbar für Mediationen?

    Danke für Eure Antworten.

  • Hier in Bayern wird die gerichtliche Mediation nicht mehr pilotiert, sondern gemacht. Dann können wir praktisch alles wieder rückabwickeln ...

    Wenn ich als Normalbürger die Wahl hätte, würde ich die gerichtliche Mediation bevorzugen. Die andere bedeutet doch im Regelfalle, dass einer einen Mediator vorschlagen müsste ... da begänne mein Misstrauen schon, denn schließlich sitzt man gerade nicht am Kaffeetisch, sondern streitet schon.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dafür wurde doch das Institut des Güterichters beschlossen, vgl. Begründung des Rechtsausschusses

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708058.pdf ab S. 17, dessen Empfehlung unverändert verabschiedet wurde.

    Zitat


    Der Rechtsausschuss hat sich zugleich intensiv damit beschäftigt, wie die einvernehmliche Streitbeilegung im gerichtlichen Verfahren gefördert werden kann. Er ist davon überzeugt, dass die Güterichtermodelle, die in einigen Ländern praktiziert werden, einen wichtigen Beitrag zur Förderung der gütlichen Konfliktbeilegung in gerichtlichen Verfahren leisten und deshalb einen geeigneten Ansatz darstellen. Mit der Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erheblich erweitertes Güterichtermodell wird zu- dem dem vom Rechtsausschuss unterstützten Anliegen Rechnung getragen, die Kompetenzen und Erfahrungen der bisherigen richterlichen Mediatoren und die entsprechenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Länder in vollem Umfang weiter zu nutzen und fortzuentwickeln. Die Länder werden die bisher für die Förderung und Durchführung der gerichtsinternen Mediation eingesetzten Mittel auch für die Umsetzung des Güterichtermodells einsetzen können.
    Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass die Parteien künftig in allen einer gütlichen Konfliktbeilegung zugänglichen Streitigkeiten ohne nennenswerten organisatorisch-praktischen Aufwand an einen Güterichter verwiesen werden können. Hierbei können auch an den Gerichten gegebenenfalls besonders geschulte Koordinatoren behilflich sein.
    Der Rechtsausschuss hält es im Interesse einer Förderung der gütlichen Streitbeilegung im gerichtlichen Verfahren für sachgerecht, die Möglichkeit zur Einschaltung eines Güterichters auch im Arbeitsgerichtsgesetz, im Sozialgerichtsgesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung, im Patent- und Markengesetz sowie in der Finanzgerichtsordnung zu verankern.

  • Güterichter sagt mir nun gar nix. Wir haben ja eh einen Gütetermin vorgeschaltet.

    Ich fand die richterliche Mediation grundsätzlich aber nicht schlecht. Wenigstens sind das Fachleute auf ihrem Gebiet. Na, war dann wieder viel Arbeit für nix...

  • Dann lies Dir doch die Begründung zu Art. 2 - Änderung der ZPO- durch. Ich glaube, außer dass der Richter jetzt Güterichter und nicht mehr Mediator heißt, ändert sich das neue Verfahren im Vergleich zum bisherigen Gerichtsmediationsverfahren einzelner Länder kaum, und ist auch nicht mit dem bisherigen Güteverfahren zu vergleichen, das Du wohl meinst.

  • Der Deutsche Richterbund (DRB) hat die Ministerpräsidenten der Länder aufgefordert, das vom Bundestag beschlossene Mediationsgesetz an diesem Freitag im Bundesrat zu stoppen. Der Verband dringt darauf, die Möglichkeit der gerichtsinternen Mediation zu erhalten. HIER. Die Legale Tribune online wusste schon letzte Woche zu vermelden, dass sich bereits der Rechtsausschuss des Bundesrates mit dem Gesetz befasst und tatsächlich empfohlen habe, den Vermittlungsausschuss anzurufen. HIER ein recht ironischer Artikel (böse Zungen behaupten, die LTO habe nun einmal die Anwälte als Zielgruppe im Auge).
    Ein lesenswerter und fast wertungsfreier Blick auf den Streit ist =11287&cHash=8d335280908c9007e8063e6d5bb3cb47"]HIER dargelegt.

    Schaun wir also, was sich noch tut in Sachen „Gerichtsinterne Mediation“; oder „Güterichter.“

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (10. Februar 2012 um 11:31) aus folgendem Grund: Forensoftware hat die Links "zerschossen".

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