ZV gegen Erbengemeinschaft - Insolvenz eines Miterben

  • Hallo zusammen,

    traue mich mal aus dem ZVG Forum zu euch, in der Hoffnung, dass meine Frage hier auch gut aufgehoben ist :)

    ich habe einen Antrag auf Beitritt zum ZwangsVerwaltungsverfahren auf Grund VB's gegen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Der Beitritt soll auf Grund persönlicher Ansprüche erfolgen.

    Die Miterben sind als Erbengemeinschaft im Grundbuch Abteilung I eingetragen. Über das Vermögens eines Eigentümers ist seit Feb. 2006 Inso eröffnet.

    Kann der Beitritt nun erfolgen? Habe im Hinterkopf, dass bei der GbR ja die ZV grundsätzlich möglich ist, weil der Gesellschaftsanteil erst nach Auseinandersetzung der GbR in die InsoMasse fällt. Wie verhält es sich denn nun hier??

  • Ist denn im GB ein Insovermerk eingetragen?

    Nur mal nachgefragt, weil auch hier die Ansichten mittlerweile auseinandergehen hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit.

  • Der Thread nicht über die Eintragungsfähigkeit des Insolvenzvermerks bei Gesamthandsgemeinschaften eröffnet, hatte mich nur interessiert. Ich halte diesen allerdings für eintragungsfähig. Die Pfändung- oder Verpfändung des Erbteils wäre eintragunsfäig, den Verlust über die Verwaltuns- und Verfügungsbefugnis soll dann nicht eintragunsfähig sein?

    Wie auch immer: das Vollstreckungsgericht hat positive Kenntnis von der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen eines der Miterben. Damit wäre meiner Ansicht nach der Titel wegen des persönlichen Anspruchs des einen Miterben auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben. Damit käme ich konsequenterweise auf ein Vollstreckungsverbot. Passt mir nicht. Umgekehrt passt mir aber auch nicht der zwangsweise Zugriff eines Nichtinsolvenzgläubigers auf Vermögenswerte, an denen der Insolvenzschuldner beteiligt ist.

    Ich habe im Augenblick keine Lösung parat, Sorry, muss ich mir noch mal durch den Kopf gehen lassen.

  • Hallo! Ich habe einen Beitrittsantrag der erstrangigen Bank vorliegen. Nach Anordnung des ZVG-Verfahrens für die zweitrangige Bank ist der Schuldner verstorben. Die erstrangige Gl. hat daraufhin den Titel gegen die Erben umschreiben und zustellen lassen; die Erbfolge wurde ins GB eingetragen.
    Dabei wurde auch bezüglich drei der Miterben der Insolvenzvermerk ins GB eingetragen.

    Ist bezüglich dieser drei Miterben vor Beitritt jetzt noch die Umschreibung gegen den Insolvenzverwalter erforderlich? :gruebel:

  • Habe im Hinterkopf, dass bei der GbR ja die ZV grundsätzlich möglich ist, weil der Gesellschaftsanteil erst nach Auseinandersetzung der GbR in die InsoMasse fällt.

    Die GbR ist nach BGH Entscheidung ja nun insolvenzfähig. Kann aber denn eine Erbengemeinschaft eine GbR sein? Sie ist doch weder auf Dauer noch auf bestimmte Zeit, sondern nur zum Zweck der Auseinandersetzung gegründet?

  • Aus Insolvenzsicht betrachtet: Darf diese Bank ihre Forderung eigentlich zur Insovenztabelle anmelden oder handelt es sich hierbei um eine Neu-Gläubigerforderung?

    Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Bank zwar vermutlich einen begründeten Vermögensanspruch, aber ja nicht gegen die Erben, sondern gegen den Erblasser.

  • Aus Insolvenzsicht betrachtet: Darf diese Bank ihre Forderung eigentlich zur Insovenztabelle anmelden oder handelt es sich hierbei um eine Neu-Gläubigerforderung?

    Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Bank zwar vermutlich einen begründeten Vermögensanspruch, aber ja nicht gegen die Erben, sondern gegen den Erblasser.



    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, stammt die Forderung der Bank aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. Sie richtet sich (jetzt) gegen den Schuldner. Also ist es eine Insolvenzforderung. Dass der Schuldner nur als Rechtsnachfolger des Erblassers haftet, macht m.E. keinen Unterschied.

    Stellt Dir vor, ein Betriebsnachfolger, der nach § 25 HGB haftet, geht pleite. Da würde i.R.v. § 38 InsO auch keiner danach fragen, ob er die Schulden selbst gemacht oder übernommen hat.

  • Wird man wohl in der Praxis so handhaben, aber rein vom Wortlaut des § 38 InsO passt es ja nicht so richtig! :gruebel:

    Da der Schuldner erst nach Eröffnung seines Insolvenzverfahrens Erbe der "Erblasserschulden" geworden ist, hatte der Gl. (die Bank) zur Zeit der Eröffnung des Inso-Verfahrens keinen begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner.

  • Dass der Erbfall erst nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des (späteren) Erben erfolgte, war mir nicht klar, dürfte aber wohl am Ergebnis nichts ändern.

    Trotzdem noch eine blöde Frage: Warum schlägt der Schuldner denn die Erbschaft nicht aus? Zumindest wäre ein Nachlass-Insolvenzantrag vielleicht keine schlechte Idee; das würde zu dem m.E. sachgerechten Ergebnis führen, dass die Nachlassgläubiger auf den Nachlass verwiesen sind und nicht in Konkurrenz zu den (sonstigen) Insolvenzgläubigern des Erben treten.

  • Die Ausschlagung der Erbschaft, bzw.die Beantragung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens ist für den Erben (= Insolvenzschuldner) doch nur von Interesse, falls die Schulden des Erblassers in seinem Insolvenzverfahren keine Insolvenzforderungen, sondern Neu-Forderungen, darstellen. :gruebel:


    Für die Gläubiger (des Erblassers) ist die Einordnung ihrer Forderungen natürlich auch entscheidend für die weitere Tätigkeit (Anmelden oder Neu-Anspruch gegen den Erben titulieren lassen?).

  • Die Ausschlagung der Erbschaft, bzw.die Beantragung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens ist für den Erben (= Insolvenzschuldner) doch nur von Interesse, falls die Schulden des Erblassers in seinem Insolvenzverfahren keine Insolvenzforderungen, sondern Neu-Forderungen, darstellen. :gruebel:



    Ich denke, die Ausschlagung der Erbschaft oder ein Nachlassinsolvenzantrag ist für den Erben immer ratsam, wenn der Nachlass überschuldet ist. Denn selbst wenn die Nachlassverbindlichkeiten im eigenen, schon laufenden Insolvenzverfahren des Erben Insolvenzforderungen sind, besteht ja immer das Risiko, dass es aus irgend einem Grund nicht zur RSB kommt und dann steht der Erbe mit den zusätzlichen Nachlassverbindlichkeiten da.

    Abgesehen davon kann ich keinen Grund erkennen, die Erbschaft bei überschuldetem Nachlass nicht schon aus Prinzip auszuschlagen.

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