Weihnachten und Strafaufschub § 456 ?

  • Wenn sich rumspricht, dass Anträge auf Strafaufschub in aller Regel zu einer Verzögerung der Vollstreckung führen (wie in Deinem Beispiel dargestellt), ist erst recht Mehrarbeit zu befürchten, weil dann die Verurteilten dann mit entsprechenden Anträgen um sich schmeissen werden.[/quote]

    Dies wären allerdings die Ausflüsse der gerichtlichen und nicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis ! Ist genau der von mir erwähnte Fall: er schmeißt jetzt über seinen Anwalt mit allen möglichen Anträgen um sich.:mad:

  • Bei uns hemmt ein Gnadenantrag aber auch nicht grundsätzlich die Vollstreckung. Dies nur dann, wenn der Dezernent es anordnet. Das passiert aber natürlich auch nur dann, wenn er dem Antrag eh entsprechen will.

    Bei uns tritt beim ersten Gnadengesuch leider immer Hemmung ein. (§ 5 GnO Berlin) Also genauer gesagt... wenn auch bestimmte Voraussetzungen eintreten: Gnadengesuch ist mit Gründen versehen, Gnadenantrag binnen einer bestimmten Frist nach Ladung etc...

    Aber nur mal so zur Klarstellung nachgefragt: Bei Euch entscheidet der Dezernent über Gandengesuche???

  • Bei uns tritt beim ersten Gnadengesuch leider immer Hemmung ein. (§ 5 GnO Berlin) Also genauer gesagt... wenn auch bestimmte Voraussetzungen eintreten: Gnadengesuch ist mit Gründen versehen, Gnadenantrag binnen einer bestimmten Frist nach Ladung etc...

    Aber nur mal so zur Klarstellung nachgefragt: Bei Euch entscheidet der Dezernent über Gandengesuche???




    In Hessen entscheidet der Dezernent. Und der entscheidet auch, ob die Vollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung ruhen soll. DAS ist aber nur in Ausnahmefällen (nämlich, wenn dem Gesuch entsprochen werden soll) der Fall.

  • In Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gibt es in BW seit nunmehr fast zehn Jahren einen Erlaß, wonach die Vollstreckungsbehörde bei Vollzug einer solchen zunächst nur die Hälfte vollstrecken darf; die zweite Hälfte wird de facto auf 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt. Heißt in der Praxis: die meisten werden eh wieder straffällig, das ganze muß widerrufen werden, die ganze Sache geht wieder von vorne los.
    Bei mir hat sich immer mehr der Eindruck verfestigt, daß die Vollziehung von Freiheitsentzug politisch gar nicht mehr in dem Maße gewollt ist, auch wenn nach außen stets was anderes behauptet wird.

    Willkommen, Leidensgenosse!
    Bei uns nennt sich das ganze: Anordnung der Senatsverwaltung, nach § 455a StPO zu verfahren!
    Unsere VUs werden -wegen der überfüllten JVAs in Berlin- nach 1/2 der Geldstrafe und gelegentlich sogar nach 1/2 bestimmter Freiheitsstrafen gem. § 455a StPO entlassen. Der Rest wird Ihnen für 1 Jahr (bei FHS für 2 JAhre) gestundet/ausgesetzt. Bei straffreier Führung erfolgt dann Vorlage an die Senatsverwaltung für Justiz -Gnadnestelle-, welche dann Straferlass im Gandenwege prüft.


    Deinen Eindruck bezüglich des politischen Willens kann ich bestätigen! Das gerade manifestiert sich eben in den Entscheidungen der Oberbehörde bzw. der Gerichte hier bei uns. Ratenbewilligungen bei Geldstrafen, welche locker 10 Jahre dauern sind durchaus öfters anzutreffen. Nur zur Klarstellung: Bei mir gibt es sowas nicht! Aber wenn das Gericht sowas anordnet...

  • Und just in dem Moment sorgen wir auch noch selbst für die Verbreitung dieser Tatsachen. Der eine oder andere "Kunde" von uns surft auch mal hier vorbei und bekommt hier gleich noch die besten Tips frei Haus geliefert...:(


  • Aber nur mal so zur Klarstellung nachgefragt: Bei Euch entscheidet der Dezernent über Gandengesuche???



    Dezernent entscheidet bei ablehnenden Entscheidungen, allerdíngs mit Gegenzeichnung durch den Abt.Leiter.

    Bei positiver Gnadenentscheidung entscheidet auch der Dezernent, muss die Vfg. aber zur Zeichnung dem LOStA vorlegen.

  • Und just in dem Moment sorgen wir auch noch selbst für die Verbreitung dieser Tatsachen. Der eine oder andere "Kunde" von uns surft auch mal hier vorbei und bekommt hier gleich noch die besten Tips frei Haus geliefert...:(


    Nur keine Sorge! Die kennen sich mitunter besser aus als mancher Kollege! :confused:

  • Es hängt von der Einstellung der Beschwerdekammer ab.

    Ein Verurteilter beschwerte sich einmal, weil die Tat seines Kumpanen vor der Herz Jesu Kammer abgeurteilt wurde, und für ihn eine andere Kammer zuständig war, die einen anderen Ruf hatte.

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