Differenzmethode oder Quote?

  • Ich habe hier folgende Kostenentscheidung: "Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsteller auferlegt soweit er unterliegt, im Übrigen werden sie der Antragsgegnerin auferlegt." (StVK-Sache)

    Was meint Ihr: liegt ein Fall des § 464d StPO vor wonach ich eine Quote ermitteln muss oder sind die festsetzbaren Auslagen nach der Differenzmethode zu ermitteln?

    Vielen Dank!

  • Gem. § 464d StPO kann die Quotelung dem Kostenfestsetzungsverfahren überlassen werden, lt. Kommentar in "einfachen" und "überschaubaren" Fällen. Jedenfalls stellt sich für mich die Frage weiterhin...



    Da du das weißt, weißt du ja auch, dass mit deiner Sachverhaltsdarstellung keine Antwort möglich ist. Die Kostengrundentscheidung selbst, lässt beides zu.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...ich muss leider nochmal nachhaken...vielleicht verstehe ich es einfach noch nicht.

    Ich denke, dass ich mit den beiden Methoden unterschiedliche Ergebnisse erzielen werde. Bei einer Quotelung wäre auch was für den Antragsgegner drin, würde ich aber nach der Differenzmethode vorgehen, sehe ich keine ausscheidbaren Auslagen, hier würde der Antragsteller im Ergebnis auf seinen Kosten sitzenbleiben.

    Ich dachte, dass es vielleicht "Regeln" oder sowas gibt. Bleibt es allein mir überlassen, welche Methode ich anwende? Falls Ihr es besser wisst als ich-lasst mich nicht hängen!

  • Es gibt eben gerade keine Regeln. Du bist derjenige, der über Quote oder Differenzmethode entscheidet. Aber schön, daß auffällt, wie unfair die Differenzberechnung ist. :daumenrau

    Bitte nimm die Quote, es ist so frustrierend, zu gewinnen und dann doch nix aus der Staatskasse zu bekommen.:cool:

  • Die Regeln hat allenfalls Dein OLG aufgestellt. Wie erfolgt den sonst bei Euch die Kostenfestsetzung bei Teilfreisprüchen? Hier ist die Differenzmethode üblich, so dass ich auch danach verfahre (auch wenn dadurch der RA leer ausgeht).

  • Ich hab auch nach Differenzmethode abgerechnet, auch (oder gerade :teufel:) wenn es am Ende meist nichts gab.

    Du entscheidest nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei es keinen Vorrang einer Methode gibt, vgl. OLG Rostock, 08.11.2010, I Ws 260/10, KG, 05.12.2008, 1 Ws 283/08.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich hab auch nach Differenzmethode abgerechnet, auch (oder gerade :teufel:) wenn es am Ende meist nichts gab.

    Du entscheidest nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei es keinen Vorrang einer Methode gibt, vgl. OLG Rostock, 08.11.2010, I Ws 260/10, KG, 05.12.2008, 1 Ws 283/08.



    Ich hab auch imemr die Differenzmethode genommen, da diese auch imemr durch meinen Bezi angewandt wird.

    Da der Bezi bei (Teil-)Freisprüchen immer zu hören ist, würde ich vorher mit diesem darüber sprechen, da der ja RM gegen deine Festsetzung einlegen kann, wenn es ihm nicht passt bzw. du dich nicht an seine Stellungnahme hälst...

    Ich persönlich finde es auch schwierig, einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt zu konstruieren, bei dem ich persönlich ne genaue Quote finden kann, die sowohl Bezi als auch RA zufriedenstellt.

  • Vielen Dank für Eure Antworten, besonders für die Rechtsprechungshinweise! Ich kann hier den Beirksrevisor nicht hören weil es um Antragsteller (JVA-Insasse) und Antragsgegner (JVA) in einem StVK-Verfahren geht. Ich habe aber auch das Gefühl, daß es "gerechter" wäre, nach Quoten festzusetzen. Danke nochmal.

  • In diesem Zusammenhang hätte ich mal eine Frage, wie das bei euch ist, wenn es eine Kostenentscheidung gibt, die eine Aufteilung nötig macht. Hier reichen die Verteidiger auch in diesen Fällen immer den Antrag "ganz normal" ein d.h. mit den Gebühren und Auslagen, die bei Ihnen angefallen sind. Zu einer Aufteilung/Gewichtung der Taten bzw. darüber, wieviel denn jetzt tatsächlich aus der Staatskasse erstattet werden soll, enthält der Antrag keine Aussagen. Das würde ich aber eigentlich erwarten. Bisher lief es so, dass die Revisorin bei Anhörung dann eine Aufteilung vorgeschlagen hat und sich Gedanken gemacht hat, welcher Teil wie zu bewerten ist. Wenn die jetzt aber auch keine Stellung nimmt (was wegen Unterbesetzung jetzt passieren könnte), muss ich das dann wirklich selbst ermitteln, wenn sich die Parteien meines Verfahren von sich aus gar nicht äußern? Erscheint mir schon etwas seltsam...

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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