Testamentsvollstrecker

  • Ich brauche dringend euere Hilfe!!!!
    Folgender Fall: Ein noch im Grundbuch eingetragener verstorbener Eigentümer hatte Testamentsvollstreckung angeorndet. Die Grundbuchberichtigung war noch nicht erfolgt, d.h. der Testamentsvollstreckervermerk ist auch noch nicht eingetragen. Jetzt habe ich die Auflassung der Erben an eine Dritte Person, die zufällig in der Person mit dem Testamentsvollstrecker identisch ist, unsd an dessen Ehefrau in Gütergemeinschaft vorliegen. Meine erste Vermutung war, dass die Erben nicht hätten handeln dürfen (§ 2211 Abs. 1 BGB), bzw. der TV zustimmen müßte. Dies wurde auch dem Notar mitgeteilt. Dieser ist nun der Meinung, dass ja durch die Annahme der Auflassung durch den Dritten der ganze Vertrag genehmigt ist - somit der Dritte auch in seiner Eigenschaft als TV zugestimmt hat. Ich bin der Meinung, der Dritte müßte in seiner Eigenschaft als TV den Vertrag genehmigen. Dann hätten wir aber noch das Problem des § 181 BGB. Kann der TV an sich selbst als Vermächtnisnehmer das Grundstück auflassen? Hier meint der Notar, wenn man der Meinung ist er kann es nicht, bräuchten wir wieder die Erben- und jetzt kommts: die haben die Auflassung ja schon erklärt. Außerdem hat ein anderes AG -bei dem auch Grundstücke beteilgt waren- bereits eingetragen. Seh ich das wirklich zu formalistisch?

  • Ich sag's mal so:

    Es haben alle Personen mitgewirkt, die mitwirken müssen (Erben, TV). Es haben auch die Erklärungen in der nötigen Form abgegeben. Was will man mehr?!

    Jetzt von dem TV zu verlangen, dass dieser als TV noch mal den Verkauf an sich und seine Ehefrau genehmigt und dass dann die Erben dem Verkauf wegen § 181 BGB nochmals zustimmen, halte ich persönlich für ziemlich unsinnig. :2sorry: , ist nicht persönlich gemeint!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Entgeltlichkeit der Verfügung ist gegeben, da der TV einen Vermächtnisanspruch erfüllt; überdies geschieht die Vermächtniserfülltung "ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit" (§ 181 BGB a.E.).
    Eine weitere Genehmigung ist daher nicht erforderlich, vielmehr vom Erklärungsinhalt der Urkunde gedeckt.

  • Offenbar hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten des TV angeordnet.

    Ist dem so, so kann der TV an den Vermäöchtnisnehmer die Übereignung der vermachten Sache bewirken - in diesem Falle an sich selbst. § 181 BGB spielt keine Rolle, da Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    Liegt ein Vermächtnis an den TV allein vor und wird nun an ihn und seine Ehefrau zusammen aufgelassen, so haben - unabhängig davon, ob das Grundstück nicht ohnehin kraft Gesetzes in der Gütergemeinschaft landet - jedenfalls alle Erben (deren Erbenstellung hoffentlich in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist) sowie alle betroffenen Vermächtnisnehmer formgerecht zugestimmt. Das wäre also nicht das Problem.

    Problem: Die Erben selbst können nicht handeln, da die Verfügungsberechtigung beim TV liegt. Wenn der TV handelt, dann muss er das meines Erachtens ausdrücklich als solcher tun ("handelnd für sich selbst sowie als TV über den Nachlass..."). Das gilt auch, wenn er später genehmigt. Ich würde mich nicht darauf einlassen, dass sich das aus den Umständen von selbst ergäbe (die dies meinenden Kommentarstellen sind oft viel zu ungenau). Damit sind wir hier einmal böse auf die Nase gefallen - bis hin zur Staatshaftung. Wer für jemand anderen handelt, hat dies deutlich kundzutun.

    Nachdem er das offenbar noch nicht getan hat, wird er in seiner Eigenschaft als TV nachgenehmigen müssen.

    Das beliebte Argument "ein anderes AG hat aber schon" würde mich dabei nicht stören.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Lt. Sachverhalt handelt es sich um die Erfüllung eines dem TV vom Erblasser zugewendeten Vermächtnisses. Hätte der TV selbst als Veräußerer und gleichzeitig als Erwerber gehandelt, stünde § 181 BGB diesem Handeln von vorneherein nicht entgegen, weil das Selbstkontrahieren in einem solchen Fall in der Natur der Dinge liegt und daher von einer -zumindest stillschweigenden- Befreiung durch den Erblasser ausgegangen werden muss. Hätte der TV aber selbst wirksam auf der Veräußererseits handeln können, kann auch seine Zustimmung im Hinblick auf die Verfügung der handelnden Erben nicht an § 181 BGB scheitern. Außerdem ist die Anwendung des § 181 BGB im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der (gleich an wen erfolgenden) Vermächtniserfüllung um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt. Aus dem gleichen Grund liegt auch kein unentgeltliches Geschäft i.S. des § 2205 S.3 BGB vor.

    Materiellrechtlich verhält es sich so, dass den Erben aufgrund der angeordneten TV die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände entzogen ist (§ 2211 Abs.1 BGB). Damit wurde die Auflassung im Rechtssinne durch einen Nichtberechtigten erklärt. Die Verfügung ist aber wirksam, wenn der TV hierzu seine Einwilligung oder Genehmigung erteilt. Im vorliegenden Fall hat der TV ausweislich der Urkunde wohl nur für sich selbst als Erwerber und nicht auch in seiner Eigenschaft als TV gehandelt. Gleichwohl würde ich hier davon ausgehen, dass die Auslegung der von ihm abgegebenen Erklärungen sinnvollerweise ergeben muss, dass das Rechtsgeschäft in jedem Falle wirksam sein soll und dass er daher (stillschweigend) auch in seiner Eigenschaft als TV gehandelt hat.

    Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die vorliegende wirksame Auflassung auch im Grundbuch eingetragen werden kann. Denn aufgrund der vom Notar gewählten unsinnigen Beteiligtenkonstruktion muss nicht nur die Rechtstellung des TV, sondern auch die Erbeneigenschaft der verfügenden Veräußerer in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Denn der TV hat auf der Veräußererseite nicht gehandelt und die Erben haben auf der Veräußererseite in ihrer Eigenschaft als nicht verfügungsbefugte Eigentümer gehandelt. Die von den Eigentümern getroffene Verfügung kann durch die (stillschweigende) Zustimmung des TV somit nur wirksam werden, wenn es sich bei den verfügenden Eigentümern tatsächlich um die Erben des Erblassers handelt. Also muss die Erbenstellung -verursacht durch die unrichtige Sachbehandlung des Notars- nun ebenfalls in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

    Zusammengefasst sind somit folgende verfahrensrechtliche Nachweise erforderlich:

    a) Nachweis des Erbrechts durch Erbschein oder notarielle Verfügung samt Eröffnungsprotokoll.

    b) Nachweis der TV-Eigenschaft durch TV-Zeugnis oder notarielle Verfügung samt Eröffnungsprotokoll und Amtsannahmeerklärung des TV (für letztere genügt die Beiziehung der Nachlassakten oder eine entsprechende Bestätigung des NachlG).

    c) Vorlage der Verfügungen von Todes wegen, aus denen sich ergibt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Vermächtniserfüllung handelt (wegen § 181 BGB und § 2205 S.3 BGB). Insoweit würde allerdings auch ein privatschriftliches Testament genügen (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598 = NJW-RR 2005, 1097).

    Ist kein Erbschein erteilt (was bei angeordneter TV anzunehmen ist) und hat der Erblasser lediglich privatschriftlich letztwillig verfügt, hat sich der Notar mit seiner zweifelhaften Vertragskonstruktion wegen des erforderlichen formbedürftigen Nachweises der Erbeneigenschaft nach lit. a) somit selbst ins Knie geschossen. In diesem Fall ist es aus Sicht des Notars aber immer noch billiger, richtig (mit TV auf Veräußerer- und Erwerberseite) neu und wegen § 16 KostO umsonst zu beurkunden, als die Beteiligten zur Beantragung des erforderlichen Erbscheins zu veranlassen, dessen Kosten (samt eV) aus Amtshaftungsgründen in jedem Fall der Notar zu tragen hätte.

    Langer Rede kurzer Sinn: Murks.

  • Ich seh es auch so, wie Andreas. Das Hauptproblem besteht doch darin, dass die Erben als Nichtberechtigte gehandelt haben! Oder sieht das jemand anders?

  • Andreas:

    Das Problem mit der Gütergemeinschaft des TV sehe ich nicht, weil das Vermächtnis nur dann ins Vorbehaltsgut des TV fällt, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat (§ 1418 Abs.2 Nr.1 BGB). Da das Testament des Erblassers ohnehin vorgelegt werden muss (#5 lit.c), entstehen bei fehlender Erblasseranordnung somit keine Schwierigkeiten. Läge die betreffende Anordnung dagegen vor, müsste die Erbeneigenschaft auch aus diesem Grunde in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

  • Ich muss diesen Fall noch mal aufgreifen, habe aber ein etwas anderes Problem: Ich habe ebenfalls eine Erbengemeinschaft, Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Nun wird der Grundbesitz verkauft ( in diesem Fall Wohnungseigentum) und zwar an den Testamentsvollstrecker. Die Erben erklären zwar die Befreiung von § 181 BGB, aber die Befreiung hätte doch vom Erblasser erfolgen müssen, oder ?? Im Testament findet sich keine Befreiung wieder. Hilfe!

  • Wenn Du die Befreiung durch die Erben nicht genügen lassen willst, könnte der TV ja niemals das Grundstück kaufen. Der Erblasser selbst wird ja kaum in der Lage sein, noch zuzustimmen.

    Eine Befreiung des TV durch die Erben bzw. eine Zustimmung zum Vertrag sollte doch wohl ausreichen, meine ich. Es müssen natürlich sämtliche Erben dem Vertrag zustimmen. Form: § 29 GBO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gerade weil der TV vom Erblasser nicht von § 181 BGB befreit wurde, müssen die Erben der TV-Verfügung ja zustimmen, um ihr zur Wirksamkeit zu verhelfen. Ob man die entsprechende Erklärung der Erben als Gestattung (i.S. des § 181 BGB) oder als Zustimmung bzw. Genehmigung bezeichnet, bleibt sich dabei gleich.

    Im Ergebnis gilt also nichts anderes als bei einer (an sich unzulässigen) unentgeltlichen Verfügung des TV i.S. des § 2205 S.3 BGB, die ebenfalls mit Zustimmung aller Erben wirksam ist.

    Zum Ganzen vgl. Palandt/Edenhofer § 2205 RdNr.25 m.w.N.

  • Testamentsvollstrecker und § 181 BGB:


    ·§ 181 BGB ist nach allg. Meinung auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwenden (BGH, NJW 1969, 841; Bay­ObLG, DNotZ 83, 176).

    · Unzulässige In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers sind entspr. § 177 BGB schwebend unwirksam (Zahn MittRhNotK, 2000, 89 (97). Das Geschäft wird mit Genehmigung aller Erben und eventueller Nacherben wirksam.

    · Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können dem Testamentsvollstrecker der Erblasser (im Testament) oder die Erben erteilen (MüKo zum BGB, 4. Aufl., Rn. 53 zu § 181 BGB).

    · Ist der Testamentsvollstrecker gleichzeitig Vermächtnisnehmer kann der das Vermächtnis an sich selbst erfüllen (= Erfüllung einer Verbindlichkeit) (BayObLG, Rpfleger 82, 344).

    · Auch wenn der Testamentsvollstrecker Weisungen und Auflagen des Erblassers erfüllt, ist ein Verstoß gegen § 181 BGB wohl zulässig (Zahn a.a.O.)

  • Also ich würde es hier ganz praktisch sehen wie Ulf: Es haben ja alle an dem Vertrag mitgewirkt, d.h. man hat auch eine ev. zu erfordernde Genehmigung der Erben. Mir persönlich wäre es jedenfalls zu formalistisch, hier noch irgendwelche weiteren nachträglichen Genehmigungen zu erfordern, die sind m.E. durch Auslegung alle vorhanden.
    Das hat sich das anderer GBA wohl auch so gedacht.

  • Ich muß das Thema nochmal ausgraben und etwas abändern. Bitte helft den Knoten in meinem Kopf zu lösen!

    Ehefrau (Alleineigentümerin) ist verstorben und von Ihrem Ehemann beerbt worden. Aufgrund Erbschein wurde Abt. I des Wohnungseigentums auf den Ehemann berichtigt. TV-Vermerk nach Ehefrau wurde eingetragen.
    Nun verstirbt auch der Ehemann. Das privatschriftliche Testament des Ehemanns sieht keine Erbeneinsetzung vor allerdings ein Vermächtnis: das Wohnungseigentum soll Person X erhalten. Zufälligerweise ist diese auch TV über den Nachlaß der Ehefrau. (Das Wohnungseigentum stellt übrigens nicht den gesamten Nachlaß dar.)
    Es wurde für die unbekannten Erben nach dem Ehemann Nachlaßpflegschaft angeordnet.

    Im mir nun vorliegenden Vertrag kommen der Nachlaßpfleger und die Person X.
    Person X erklärt ausdrücklich, dass sie in diesem Vertrag auch als TV nach der Ehefrau auftritt sofern es um die Löschung des TV-Vermerks geht.
    Es liegt ferner die Auflassung zwischen Nachlaßpfleger und Person X vor.

    M.E. ist die Testamentsvollstreckung am Wohnungseigentum durch den Tod des Ehemannes nicht erloschen. Also bräuchte ich doch die Auflassungserklärung des TV an Person X oder? Würde hier also die Genehmigung der Person X als TV zur Auflassung verlangen gerade weil Erklärungen als TV ja nur bezüglich Löschung des TV-Vermerks abgegeben wurde oder?!

    Knoten???

  • Durch einen bloßen Antrag löscht sich der Vermerk natürlich nicht, sondern es muss nachgewiesen werden, dass die TV erloschen ist. Dies wäre durch eine Freigabe i.S. des § 2217 BGB möglich gewesen, dann hätte es sogar mit der Auflassung durch den Nachlasspfleger seine Richtigkeit gehabt.

    Aber so: Nach meiner Ansicht kein Knoten. Die TV muss noch genehmigen. Ein Problem des Selbstkontrahierens stellt sich nicht, weil es sich bei der Auflassung um Erfüllung einer Verbindlichkeit, nämlich der Vermächtnisschuld handelt. Auf diese Weise spart man sich auch die (entbehrliche) nachlassgerichtliche Genehmigung, weil die Auflassung im Rechtssinne nicht vom Nachlasspfleger, sondern von der TV erklärt wird. Der Vermerk kann Zug um Zug mit Eintragung des Eigentumsübergangs gelöscht werden, weil die Erwerberin nicht TV am eigenen Grundstück sein kann und die TV demzufolge mit Eigentumsübergang erlischt.

    Bei allem gehe ich davon aus, dass die TV ihre TV-Stellung formgerecht nachgewiesen hat (Zeugnis). Denn der Name des TV steht weder im Erbschein noch im Grundbuch.

    Anders (Auflassung durch Nachlasspfleger) wäre es nur, wenn die Testamentsauslegung ergibt, dass die TV auf Lebzeiten des Erben befristet sein sollte. Das wurde aber im Sachverhalt verneint und müsste außerdem auch im Zeugnis verlautbart sein.



  • Danke Cromwell! Ein TV-Zeugnis in Ausfertigung liegt mir vor. Also werde ich mal noch die Genehmigung der TV erfordern.
    Gut das die Beteiligten die ganze Sache schon rechtskräftig nachlaßgerichtlich genehmigen haben lassen...

  • Wenn es rechtlich so verhält, wie wir es sehen, hätte das Nachlassgericht die Genehmigung gar nicht erteilen dürfen, weil es bei seiner Prüfung (wie der Notar) hätte erkennen müssen, dass eine Verfügung des Nachlasspflegers wegen § 2211 Abs.1 BGB überhaupt nicht in Frage steht. Das Nachlassgericht hätte die Beteiligten somit auf den Weg der Auflassung durch die TV verweisen müssen.

    Schaden kann die Genehmigung aber nicht, schlimmstenfalls geht sie ins Leere.

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