§ 112 bei GesamtR unterschiedlichen Ranges?

  • Hallo, ich möchte einen TP vorbereiten, bin mir aber nicht sicher, ob ich hier eine Verteilung nach § 112 vornehmen muss.

    Versteigert wurden die Grstcke. A u. B. Zuschlag auf Gesamtausgebot. In beiden Grundbüchern sind die gleichen Rechte für immer denselben Gläubiger eingetragen, nur an unterschiedlicher Rangstelle. Keine Rangvermerke o.ä. Also

    Grdstck. A Grdstck. B
    III/1 GesamtR I III/1 GesamtR II
    III/2 GesamtR II III/2 GesamtR I
    III/3 GesamtR III III/3 GesamtR III

    Muss hier eine Verteilung nach § 112 vorgenommen werden, oder ist diese wegen der GesamtR nicht nötig?

  • Puh ... ich denke theoretisch müßte man nach §§ 112, 122 verteilen. Praktisch eher nicht, denn es bekommt ja sowieso der selbe Gläubiger, der später mit dem Schuldner die aus der Verwertung der Sicherheiten erlösten Beträge mit der noch offenen tatsächlichen Forderung verrechnet.
    Wegen der Zuteilung auf die unterschiedlichen Rechte (und damit wohl auch unterschiedliche Titel) müßte man wie gesagt eigentlich verteilen, denn nur dann weiß ich ja, wieviel ich auf welchen Titel zuteile, aber im Ergebnis ... ich denke ich würde es nicht machen :cool:.

    PS: Ich gehe davon aus, dass keines der Rechte bestehen geblieben ist und der Erlös auch nicht für alle Rechte ausreicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • War das von den Beteiligten so gewollt, dass III/1 an Grundstück A vor III/2 steht und an Grundstück B nachrangig ist? :confused:

    Ich halte es schon für interessant, welche Beträge worauf zugeteilt werden. Ich würde verteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Gerade in einem solchen verrückten Fall.

  • Ich weiß ja nicht wieviel Geld Du hast. Mein Problem ist, dass wahrscheinlich immer nur das erstrangige Recht bedient werden kann. (Jedenfalls ist das hier Standartfall) Daher würde ich die Verteilung nach 112 vornehmen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • War das von den Beteiligten so gewollt, dass III/1 an Grundstück A vor III/2 steht und an Grundstück B nachrangig ist? :confused:


    Ich bin zwar nicht d. TE, hatte aber selbst mal den gleichen Fall. Da war das wirklich so beantragt gewesen, warum, dass weiß nur die Lebensversicherung, die die Inhaberin der Grundschulden war.
    Ich habe / hätte übrigens nach § 112 ZVG verteilt. Dann kam aber eine Liegenbelassensvereinbarung, eine recht ungewöhnliche sogar. Siehe HIER.

  • Danke für die Antworten.

    Warum die GesamtR auf den einzelnen Grundstücken einen unterschiedlichen Rang haben weiß ich nicht. Ich denke das wurde damals nicht beachtet ?:gruebel:

    Mein Erlös reicht noch nicht mal voll für das jeweils erstrangige Recht. Ich hab micht jetzt auch für eine Verteilung gem. § 112 entschieden, damit ich weiß welcher Betrag auf welches Recht, und damit Titel, entfällt.

    Ist halt nur ein bißchen blöd, viel Rechnerei, und kriegt doch alles ein Gläubiger.

    Aber naja. Vielend Dank für die Hilfe.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!