Tausch von Sondereigentum

  • Hallo!

    Ich hab mal ne Frage an die WE-Spezialisten unter euch.

    Folgender Fall:
    Es gibt insgesamt 10 Einheiten. Sondereigentum ist jeweils eine Wohnung und ein Keller mit derselben Nummer im Aufteilungsplan bezeichnet.
    Nun tauschen zwei Wohnungseigentümer ihre Keller. Nummerierung bleibt gleich.
    Somit würden sich die betreffenden Einheiten wie folgt beschreiben:
    - ... Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an
    Wohnung Nr. 3 und Keller 10
    - ... Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an
    Wohnung 10 und Keller 3.

    Mir gefällt das ganze irgendwie nicht. Dass ich keinen neuen Aufteilungsplan verlangen darf, ist mir klar. Aber laut einer Entscheidung vom OLG München (13.8.10, 34 Wx 105/10) kann ich in einem solchen Fall die Umbenennung der Räume verlangen, da hier Räume mit gleicher Nummer unterschiedlichen Einheiten zugeordnet wären.

    Aber wie mach ich das in der Praxis. Müssen da die Wohnungseigentümer aller Einheiten zum Notar die Umbenennung vornehmen und eine Planskizze beifügen?!? Ich bin leicht verwirrt! :oops:

    Für eure Hilfe vorab vielen Dank! Ihr würdet mir sehr helfen.

  • Laut der von Dir genannten Entscheidung finden sich praktische Hinweise im Aufsatz von Röll MittBayNot 1979, 218. Allerdings komme ich an die Zeitschrift nicht ohne Weiteres.

  • Nach meinem Kenntnisstand müssen die einzelen Räume nur bei der Neubegrüdung die gleiche Nummer tragen. Bei späteren Veränderungen also kein Problem. Ich finde es auch übersichtlicher wenn die Raumnummern nicht angepaßt werden.

    Gruß
    Ron

  • Tausch von Kellern kommt hier öfters mal vor. Gegen den von Dir eingestellten Buchungsvorschlag hätte ich keine Bedenken, so wird das hier auch gemacht.

    Der Vorschlag, die Keller außerhalb der Abg. umzubenennen, halte ich für abwegig. Eine Umbenennung der Keller führt dazu, dass die Nummerierung im Grundbuch nicht mehr mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung übereinstimmt. Dies führt zur Verwirrung und darf daher nicht sein (denke an die Generationen die nach Dir sein werden - wie sollen die denn rausfinden welcher Keller gemeint ist?).

    P.S. Auch gegen eine Zuordnung von "anders" nummerierten Kellern bei der Neubegründung bestehen hier keine Bedenken.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Habe auch so einen Fall, Garagen werden getauscht.

    UB's liegen vor, Abteilung II ist unbelastet.

    Allerdings ist in einem der beiden Grundbücher eine Grundschuld eingetragen.

    Die Gläubiger stimmen dem Tausch zu und entlassen die eine Garage aus der Mithaft, passt soweit.

    Dann habe ich allerdings einen Antrag auf Eintragung der Nachverpfändung der "neuen" Garage.

    In einer weiteren notariellen Urkunde erklärt der Eigentümer, dass die neue Garage nunmehr von der Grundschuld umfasst ist und sich auch soweit nach § 800 ZPO der Vollstreckung unterworfen wird.

    Muss ich das eintragen? Laut HRP Rn. 2986 und Rn. 2970 ist zwar die Zustimmung der dinglichen Berechtigten für den Tausch notwendig, Eintragungen in Abt. II und Abt. III erfolgen aber nicht, da diese Rechte das im BV geänderte Wohnungseigentum ohne weiteres erfassen.

    Muss ich also die Rücknahme des Antrages auf Eintragung des Nachverpfändungsvermerks erfordern? Oder wäre Eintragung unschädlich? Wüsste nur nicht was ich da eintragen soll...

  • Eine der Stellen in Schöner/Stöber, wo man sich mit Gegenansichten (vgl. Nieder BWNotZ 1984, 50; Böhringer BWNotZ 1990, 105; zur "grundbuchmäßigen Behandlung mit Bestandteilszuschreibung" s. auch Staudinger/Rapp § 6 Rn 21) ziemlich bedeckt hält. Man muß diese Ansichten ja nicht teilen, aber erwähnen sollte man sie schon. Ich laß mir den Antrag auf Pfanderstreckung regelmäßig zurücknehmen. Gegebenenfalls könnte man den Antrag m.E. auch insoweit zurückweisen. Wenn man eintragen möchte, könnte der Vermerk in der Veränderungsspalte z.B. "das Sondereigentum an der Garage Nr. ... haftet mit" lauten.

  • Die Frage, ob sich das Pfandrecht einschließlich Unterwerfungserklärung eo ipso (entspr. § 1131 BGB) auf das hinzukommende Sondereigentum erstreckt oder ob eine Nachverpfändung erforderlich ist, wird unterschiedlich beantwortet (s. neben der vorangegangenen Darstellung die Meinung von Dr. Linde zur Eintragungsbedürftigkeit, zitiert bei Streblow, MittRheinNotK 1987, 141/152 in Fußn. 159). Da aber selbst beim Hinzuerwerb von MEA überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass sich die Belastungen des gewinnenden Wohnungseigentums automatisch auf die hinzukommenen MEA erstrecken (OLG Hamm, FGPrax 1998, 206 ; LG Köln, Rpfleger 2002, 566; LG Düsseldorf, MittRheinNotK 1986, 78, Streuer, Rpfleger 1992, 181 ff, Böttcher, BWNotZ 1996, 80/85; Rpfleger 2004, 21/32 ; Schöner/Stöber, RN 2970, a.A. Mottau, Rpfleger 1990, 455), erscheint mir bei dem „Anhängsel“ Sondereigentum erst recht keine Nachverpfändung erforderlich. Allerdings wird dem Notar empfohlen, rein vorsorglich die Pfanderstreckung in der Urkunde erklären zu lassen, obgleich das GBA diese ausdrückliche Erklärung nicht verlangen kann; sie ist mit der Auflassung zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern nachgewiesen (Gutachten des DNotI v. 6.4.2009 Nr. 93234). Ist der Eintragungsantrag dazu ausdrücklich gestellt, würde ich ihn aber nicht zurückweisen, sondern bei dem Pfandrecht eintragen: Das Recht ist auf das von Blatt.. übertragenen Sondereigentum erstreckt. Auch insoweit vollstreckbar nach § 800 ZPO. Eingetragen (AS...) am…Das sorgt für Klarheit und dürfte auch nicht als überflüssig unzulässig sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran - weil's ziemlich gut passt...

    Bei mir ist noch der Bauträger als Eigentümer eingetragen und möchte nun bei zwei Einheiten die Kellerräume tauschen.
    Sehe ich es richtig, dass ich in diesem Fall keine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötige - es kann sich hier ja kaum um
    einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang handeln!? Danke für eure Hilfe schon jetzt!!!

  • ich häng mich mit meinem Fall hier ran, und hoffe auf eine hilfreiche Auskunft:

    Mir liegt ebenfalls ein notariell beurkundeter Vertrag zum Tausch von Kellerräumen vor.
    Ich weiß auch, dass grundsätzlich die Zustimmungen der dingl. Berechtigten vorliegen müssen.
    Allerdings ist in einem meiner betroffenen Grundbüchern in Abt. II eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Abstellraums für .(derjenige, mit dem jetzt getauscht wird)..eingetragen.
    Müssen hier die nachrangigen dingl. Berechtigten ebenfalls zustimmen? Es existiert ja ein gesicherter Anspruch??

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Da die Vormerkung einen Übertragungsanspruch sichert, gehe ich davon, dass es sich um eine solche nach § 883 BGB und nicht um eine solche nach § 18 Absatz 2 GBO handelt. Aufgrund dieses Anspruchs kann der Vormerkungsberechtigte (über § 888 BGB) vorliegend die Zustimmung des im Range nachgehenden dinglich Berechtigten verlangen. Dessen GB-erklärung kann die Vormerkung genauso wenig ersetzen, wie etwa die Löschungsbewilligung zu einer im Range nach einer Auflassungsvormerkung eingetragenen Grundschuld.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank Prinz,
    der Meinung war ich auch. Mein Kollege meinte jedoch in diesem Fall darauf verzichten zu können :confused:.
    Das hatte mich dann doch verwirrt.
    Trotzdem vielen Dank.

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