§ 11 RVG außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

  • Schuldner befindet sich in der WVP. Es wird ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 11 RVG durch den Schuldnervertreter gestellt (Bescheinigung AEV), der im laufenden Verfahren sein Mandat niedergelegt hat.

    Verfahrensgebühr im Verfahren über Schuldenbereinigungsplan 33,15,3317 = 1,5
    Verfahrensgebühr für Insolvenzverfahren 3317 = 1,0

    Gebührenwert: Gesamtforderungen der Gläubiger

    Dies ist eine Rechnung von mehr als 5.800 Euro. :eek:

    Ist dies überhaupt zulässig und wann genau werden die Gebührensätze fällig. Fallen die Gebühren evtl. unter die RSB?

  • die Tätigkeit bzgl. außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sollte klar sein. Tätig war er vor Eröffnung, also Insolvenzforderung, von RSB erfasst. Im Übrigen dürftest du für die Festsetzung auch nicht zuständig sein, da nicht in deinem Verfahren entstanden.

    Auch die Gebühr für die Stellung eines Insolvenzantrags ist vor Eröffnung fällid und damit Insolvenzfordung und von RSB erfasst.

    Was hat er denn sonst tatsächlich im eröffneten gemacht?

  • Auf zum Selbstgespräch:

    RA-MICRO, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 14. Auflage 2007
    Autor: Baumgärtel

    Wird gegen den Vergütungsschuldner das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der RA das Vergütungsfestsetzungsverfahren betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Insolvenzverwalter den Vergütungsanspruch des RA bei Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle bestreitet. Der Antrag ist jedoch auf Feststellung des Vergütungsanspruchs zu richten. Ein Verfahren nach § 179 InsO ist nicht erforderlich (aA Gerold/Schmidt § 11 Rn. 40 mwN).

    Schneider/Wolf: AnwaltKommentar RVG , 5. Auflage 2010
    Autor: N. Schneider

    Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber ist ein Festsetzungsverfahren möglich, allerdings nicht mit dem Ziel der Kostenfestsetzung, sondern nur mit dem Antrag auf Feststellung des Vergütungsanspruchs zur Insolvenztabelle.
    OLG Karlsruhe AGS 2007, 95 = OLGR 2006, 843 = FamRZ 2007, 231;
    OLG München OLGR 2004, 185 = ZIP 2003, 2318 = Rpfleger 2004, 125 = RVGreport 2004, 40.



    Auf zum Selbstgespräch:

    Die Höhe haben wir nun geklärt, Problem, ob festgesetzt werden darf oder nicht bleibt aber.

  • die Tätigkeit bzgl. außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sollte klar sein. Tätig war er vor Eröffnung, also Insolvenzforderung, von RSB erfasst. Im Übrigen dürftest du für die Festsetzung auch nicht zuständig sein, da nicht in deinem Verfahren entstanden.

    Auch die Gebühr für die Stellung eines Insolvenzantrags ist vor Eröffnung fällid und damit Insolvenzfordung und von RSB erfasst.

    Was hat er denn sonst tatsächlich im eröffneten gemacht?



    Das Mandat niedergelegt und den Festsetzungsantrag gestellt. :D:D:D

    Soll ich den Antrag nun zurückweisen mit der Begründung, dass ich nicht zuständig bin? Aufgrund von was bin ich denn das nicht?:gruebel:

  • Nach § 11 RVG werden vom Gericht des 1. Rechtszugs nur die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens festgesetzt:
    - solche stellt der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan definitiv nicht dar
    - im eröffneten Verfahren dürfte nach deinem Vortrag auch keine Tätigkeit des RA stattgefunden haben. Also keine Tätigkeit -> keine Vergütung.

  • Danke Queen!!!

    Ich habe noch dieses gefunden:

    InsbürO 2004, 162 - 169 (Ausgabe 5) a. E.:

    Die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts bei einem insolventen Schuldner ist stets problematisch, nicht nur unter faktischen, sondern auch unterrechtlichen Gesichtspunkten. Der Schuldner wendet sich schließlich an den Rechtsanwalt, weil er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Der Gebührenanspruch entsteht, sobald der Rechtsanwalt begonnen hat, die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen. Ein großer Teil der Gebühren ist also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden mit der Folge, dass der Rechtsanwalt hinsichtlich dieser Gebührenansprüche zum Insolvenzgläubiger, im schlechtesten Fall mit einer Nullquote, wird. Diesem Ergebnis lässt sich nur mit einer Honorarvereinbarung vorbeugen, die die Fälligkeit und Zahlung der Vergütung vorsieht, bevor eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, insbesondere vor der Einreichung des Eröffnungsantrags bei Gericht.

  • ... was aber doch dann auch bedeutet, dass der Anwalt seine Ansprüche zur Tabelle hätte anmelden müssen und jetzt diesbezüglich keinen Antrag nach § 11 RVG stelle kann ???(Schlußtermin is ja bereits vorbei und das Verfahren ist aufgehoben) :nixweiss:

  • @ Rainer .. um das dann mal weiterzuspinnen - selbst bei einer Honorarvereinbarung läuft der RA immer Gefahr, dass die geflossene Vergütung dann angefochten wird. Denn Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sollte er als dessen Vertreter im Antragsverfahren unzweifelhaft haben.

    @ Birgit: ja

  • @ Rainer .. um das dann mal weiterzuspinnen - selbst bei einer Honorarvereinbarung läuft der RA immer Gefahr, dass die geflossene Vergütung dann angefochten wird. Denn Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sollte er als dessen Vertreter im Antragsverfahren unzweifelhaft haben.



    Prima, nun ist es aber gut. :eek:

  • @ Rainer .. um das dann mal weiterzuspinnen - selbst bei einer Honorarvereinbarung läuft der RA immer Gefahr, dass die geflossene Vergütung dann angefochten wird. Denn Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sollte er als dessen Vertreter im Antragsverfahren unzweifelhaft haben.



    Wird von mir in ständiger Anfechtungspraxis genauso gesehen :2danke

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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