Wert Teilvergleich (Auskunft - 1. Stufe) bei Stufenklage

  • Hi,

    ich habe hier einen Fall, der bringt meine Rübe zum qualmen :gruebel:.

    Folgender Sachverhalt:

    Gegenseite hatte Stufenklage auf 1. Auskunft (hier Buchauzug) und 2. Zahlung (Ausgleichsanspruch) eingereicht.

    Ein Großteil des Auskunftsanspruchs wurde in erster Stufe verglichen (Teilvergleich).
    Dann erst wurde von der Gegenseite für die zweite Stufe der (Teil-)Zahlungantrag mit € 50.000,00 beziffert.
    Unsere Mandantin hat Widerklage von € 6.000,00 eingereicht.

    Der Streitwert für die erste Instanz ist nunmehr auf € 103.269,52 festgetzt worden.

    Das Berufungsverfahren wurde durchgeführt und in diesem ist der Rest der Ansprüche verglichen worden (Kostenaufhebung).

    Nunmehr beantragt der Kläger für die erste Instanz die Einigungsgebühr aus dem vollen erstinstanzlichen Streitwert(€ 103.269,52).

    M.E. dürfte für die erste Instanz nur eine Einigungsgebühr aus dem Wert der Auskunft (von uns mit € 5.000,00 geschätzt) angesetzt werden.
    Denn wenn eine Einigung über den vollen Streitwert vorgelegen hätte, dann wäre ja kein Urteil mehr nötig gewesen.

    Das der Streitwert für die Stufenklage gem. § 44 GKG zu berechnen ist, ist mir klar. Aber irgendwie kann es doch nicht sein, dass für die erste Stufe die volle Einigungsgebühr entsteht, obwohl durch Urteil und Berufungsverfahren weiterer Kosten produziert werden.

    Ich hoffe, ihr könnt die Schilderung nachvollziehen und habt einen Ansatzpunkt für die Argumentation im Kostenfestsetzungsverfahren für mich. Schon vorab --> Vielen Dank.

    Gruß Tina

  • Ich hoffe, ihr könnt die Schilderung nachvollziehen und habt einen Ansatzpunkt für die Argumentation im Kostenfestsetzungsverfahren für mich.


    Du trägst doch das Argument selbst bestens vor. Die Frage beim Wert der Einigungsgebühr ist, worüber man sich verglichen hat. Man hat sich über den Auskunftsantrag verglichen (und gerade nicht über den Zahlungsantrag). Also kann nur nach dem Wert der Auskunft die Einigungsgebühr berechnet werden. Ist kein Wert gerichtlich festgesetzt, so muß diese Wertfestsetzung ggf. gesondert beantragt werden (§§ 32, 33 RVG).

    M.E. dürfte für die erste Instanz nur eine Einigungsgebühr aus dem Wert der Auskunft (von uns mit € 5.000,00 geschätzt) angesetzt werden.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Tja, dann muss ich das nur der Gegenseite klar machen. Die stützt sich nämlich auf den § 44 GKG und die einheitliche Festsetzung des Wertes. Werde aber in meine Stellungnahme auf jeden FAll den Wertfestsetzungantrag mit hineinnehmen.

  • Hallo nochmal,

    leider zieht sich die Sache mit den Werten weiter hin:

    Die Gegenseite hat beim Berufungsgericht (welches den Streitwert für die 1. Instanz auf € 103.269,52 festgesetzt hat) beantragt, den Wert des (verglichenen) Auskunftsanspruchs auf € 50.000,00 festzusetzen.

    Das OLG hat den Antrag auf Änderung der Streitwertbeschlüsse mit der Begründung "der beantragte Wert des Auskunftsanspruches liegt weit jenseits dessen, was der Senat als angemessen ansieht" zurückgewiesen.

    Wir haben unter Hinweis auf diesen Beschluss beim LG die Festsetzung des Teil-Wertes für die Auskunft auf € 5.000,00 beantragt.

    Nun hat die Richterin am LG unter Hinweis darauf, dass das OLG abschließend entschieden hat und die Festsetzung eines Teilwertes gem. § 44 GKG nicht in Betracht käme, unseren Antrag zurückgewiesen.

    Hätte dann das OLG nicht schon sagen müssen, dass es wg. § 44 GKG keine Grundlage sieht, den Teil-Wert festzusetzen?

    Würde es uns evtl. etwas bringen, hilfsweise die Festsetzung eines entsprechenden Vergleichswertes zu beantragen? Letztendlich geht es uns ja nur um die Höhe der Einigungsgebühr. Oder würde das Gericht dies auch abweisen?

    Habe auch schon nach entsprechenden Urteilen geschaut aber leider nichts passendes gefunden. Unsere Beschwerdefrist läuft Montag 06.06. ab. Für Anregungen wäre ich dankbar.

    Liebe Grüße
    Tina

  • Nun hat die Richterin am LG unter Hinweis darauf, dass das OLG abschließend entschieden hat und die Festsetzung eines Teilwertes gem. § 44 GKG nicht in Betracht käme, unseren Antrag zurückgewiesen.


    Wie die Richterin darauf kommt, ist mir schleierhaft. Unsere Richter setzen neben dem Wert der Zahlungsstufe auch den Wert der Auskunftsstufe fest, wenn es für eine der Rechtsanwaltsgebühren darauf ankommt.

    Würde es uns evtl. etwas bringen, hilfsweise die Festsetzung eines entsprechenden Vergleichswertes zu beantragen?


    Das solltet Ihr auf jeden Fall probieren. Ich würde schon bei der Kostenfestsetzung darüber stolpern, dass der Wert der Einigung über die Auskunft nicht so hoch sein kann wie der Zahlungsanspruch selbst, und die Akte deswegen dem Richter mit der Bitte um entspechende Wertfestsetzung vorlegen.

    Wieso ist der Wert der Zahlungsstufe eigentlich so hoch festgesetzt worden, wenn Klage und Widerklage zusammen nur 56.000,- € ergeben?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Die Zahlungsstufe bestand aus mehreren auffüllenden Hilfsanträgen,
    z.b. Restprovisionen 25.000,00, wenn diese nicht zugesprochen wird, hilfsweise Ausgleichsanspruch 25.000,00, wenn dieser nicht zugesprochen wird, hilfweise 35.000,00 Schadenersatz. Habe die genauen Beträge nicht im Kopf.
    Aber damals hatte die Richterin (die gleiche, die auch jetzt den Wert nicht wie beantragt festsetzt) diese Anträge über die sämtlichst entschieden wurde, bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt. Nach unserer Streitwertbeschwerde hat das OLG die 103.xxx,xx festgesetzt.

  • Hatte den Hinweisen/Begründungsansätzen (vielen Dank noch mal!) entsprechend sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise Festsetzung eines Vergleichswertes von € 5.000,00 beantragt.

    Heute kam der Beschluss des Gerichts: der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen. Beschwerde wird dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

    Hatte schon fast damit gerechnet, dass die Richterin sich nicht selbst berichtigt. Nun wird das OLG hoffentlich erneut in unserem Sinne den Wert festsetzen.

    Werde euch auf dem Laufenden halten.

    Liebe Grüße und schönes Wochenende
    Tina

  • ich stelle mir die frage, ob ich überhaupt eine EG festsetzen würde. Ist denn eine Einigung in der Auskunfsstufe (wörüber eigentlich) eine Maßnahme die den Rechtsstreit beendet? Habe da Zweifel, m.E. ist auch nicht ein sog. Teilvergleich geschlossen. Im Übrigen sind RA -Gebühren in der Regel Aktgebühren und haben dann mit dem gerichtlich festgesetzten SW nichts zu tun, wenn die anwaltliche Tätigkeit abweicht.

  • Update:

    Das erstinstanzliche Gericht hat unsere sof. Beschwerde nicht abgeholfen und an das OLG München weitergeben.

    Das OLG hat unserer sofortigen Beschwerde stattgegeben und für den verglichenen Auskunftsanspruch (hier Buchazuszug) wie beantragt den Gegenstandswert des Teil-Vergleichs auf € 5.000,00 festgesetzt.

    Damit haben wir erreicht, was wir wollten. Jetzt muss die Gegenseite ihren KFA korrigieren und wir können unserem Mandanten endlich eine vernünftige Endabrechnung schicken. Wenn man bedenkt, dass sich das KOstenfestsetzungsverfahren jetzt schon seit 10.01.2011 hinzieht, ist das echt heftig. Jetzt kann ich den Mandanten auf jeden Fall erst einmal beruhigen. Unseren Rechtsanwälten werde ich auf jeden Fall einbleuen, bei solchen Sachen gleich von vorherein auf eine entsprechende Streitwertfestsetzung zu achten!

    Vielen Dank für die Hilfe und die Denkanstöße.

    Tina

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