RA-Gebühren für GV-Auftrag = notwendig?

  • Sagt mal,

    da hab ich mir noch gar keine Gedanken drüber gemacht, aber mit den Anwärtern bin ich da heut morgen drauf gekommen:

    Bei PKH-Bewilligungen ordne ich für die Mobiliarvollstreckung und das eV-Verfahren einen RA nicht bei; mit der Begründung, das könne jeder Gläubiger selbst, ohne RA.

    Bei den Anträgen auf Erlass eines PfÜBs sind jedoch fast immer RA-Gebühren als Vollstreckungskosten auch für die GV-Aufträge geltend gemacht.

    Gibt es jmd, der diese mangels Notwendigkeit rausstreicht?

  • Wenn man nicht für jede einzelne ZwV-Massnahme über PKH entscheidet, sondern, wie ich auch, für die Zwangsvollstreckung PKH bewilligt, erstreckt sich dieser Beschluß auf jede Maßnahme. Trotzdem sind dem Gl diese Kosten entstanden und auch erstattungsfähig, er kriegt sie nur nicht aus der Staatskasse. Beim PfÜB kann er sie somit geltend machen.

  • Ich nehme die Vollstreckung in das bewegliche körperliche Vermögen und das eV-Verfahren auch von der Beiordnung aus. Im PfÜB streiche ich die Kosten nicht. Wir fragen bei der Kostenfestsetzung gegen den Gegner doch auch nicht, ob anwaltliche Hilfe notwendig war.

    Bestes Beispiel ist das Mahnverfahren. Den simplen Vordruck kann man auch ohne Anwalt ausfüllen, trotzdem werden die RA-Gebühren selbstverständlich mittituliert.

  • das wäre doch ein bißchen viel des guten, oder ?

    selbst wenn man darauf abstellt, daß durchaus die antragstelle in anspruch genommen werden kann, ist es doch ein legitimes mittel, einen rechtsanwalt einzuschalten, da dem otto normalbürger nicht unterstellt werden kann, daß er in gänze die möglichkeiten der verfolgung seiner ansprüche kennt / kennen muss.

  • @ Erzett: Erstmal ist ja Beiordnung und PKH-Bewilligung zu trennen und dann kommt es ja auf den Antrag an. Wenn der Gl nur PKH für einen Auftrag an den GV beantragt, bewillige ich PKH auch nur in diesem Rahmen. Dann ordne ich aber keinen RA bei, da der Gl. das selbst kann.
    Erstattungsfähig sind die Kosten doch nur, wenn sie notwendig waren. Und nun der Vergleich zur PKH-Bewilligung: dort sage ich, dass es nicht notwendig ist und ordne keinen RA bei; beim PfÜB müsste man doch dann auch die geltend gemachten RA-Gebühren für einen GV-Auftrag mangels Notwendigkeit rausstreichen. Denn nur die notw. Kosten der ZV i.S.d. § 788 können ohne Titulierung mit beigetrieben werden.
    Es kommt doch sowohl beim PfÜB als auch bei der Vergütungsfestsetzung auf die Notwendigkeit an.

  • Bei der PKH-Bewilligung für die ZV wird man es doch auch so sehen müssen, daß es sich hier um die Inanspruchnahme einer Sozialleistung handelt und der Gläubiger von daher auch (theoretisch) gewisse Eigenbemühungen auf sich nehmen muß.

    Ob er dann einen Anwalt beauftragt oder nicht, ist seine Sache, er darf halt nur nicht erwarten, daß der Staat ihm diesen bezahlt bzw. die Kosten vorstreckt.

    Wenn man anfinge, über die Notwendigkeit der Anwaltskosten für einen PfÜB nachzudenken, wäre es nur eine Frage der Zeit, bis das Thema in streitigen Verfahren (z.B. nach Teilwiderspruch gegen einen MB, denn theoretisch könnte man sagen, ob die Anwaltskosten für einen MB notwendig sind, fällt nicht mehr unter die Prüfungszuständigkeit des Mahngerichts) bzw. bei KFB's auftaucht.

    Das kann es m.E. aber nicht sein, die Notwendigkeit der Anwaltsbeauftragung selbst nachträglich zum Streitthema (denn da würden dann sicherlich richtig die Fetzen fliegen) zu machen.

  • § 788 verweist im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten auf § 91. Nach § 91 II sind daher von der Erstattungsfähigkeit in jedem Fall auch die Anwaltskosten erfaßt.
    Ich habe im übrigen auch für die Mobiliarvollstreckung grundsätzlich einen Anwalt beigeordnet. So ganz einfach sind auch diese Verfahren mit ihren diversen Feinheiten nämlich nicht.

  • Meine Kollegin, die ich in der ZwV vertrete, ordnet auch bei MobVollAntrag bei . . . und da ich nicht gegen sie arbeiten will, mache ich es vertretungsweise auch!

    Kommt aber jemad zu mir an die RAST oder ruft an, dann kann ich es regelmäßig verhindern, dass ein RA eingeschaltet wird, ich gebe/schicke selbstgemachte Formulare raus und helfe ggf. persönlich/telefonisch.

    Beiordnung bei MobVollAntrag ist hier insgesamt selten!

  • Mal ganz simpel gefragt: Kann denn vom "verständigen rechtssuchenden Otto-Normalbürger" verlangt werden, daß er einen PfÜB selbst beantragt, für den - aufgrund kniffliger Forderung - ich heute anderthalb Stunden überm Stöber gehangen habe?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ja das ist was anderes. Wenn jemand z.B. eine Eigentümer-Gs oder ähnlich schwieriges pfänden will, dann ordne ich auf Antrag schon bei. Aber bei einem einfach GV-Auftrag mit eV oder für einen NormalpfüB (d.h. Kontopfändung oder Arbeitseinkommen) nicht. Wir haben da die entsprechenden Formulare auf der RAST. Und wenn der Bürger nicht zurecht kommt, helfen wir auch mit dem Ausfüllen.

  • Mal ganz simpel gefragt: Kann denn vom "verständigen rechtssuchenden Otto-Normalbürger" verlangt werden, daß er einen PfÜB selbst beantragt, für den - aufgrund kniffliger Forderung - ich heute anderthalb Stunden überm Stöber gehangen habe?



    Wenn es zu kniffelig wird ist ihm zuzumuten, sich zum nächst AG zu bewegen und dort den Antrag zu Protokoll zu geben. In Hamburg haben wir noch zusätzlich die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle. Mit Richtern besetzt kann man auch dort bei der Antragstellung Hilfe erhalten. Und dann möge mir jemand begründen, dass ihm dieses nicht zuzumuten ist.

  • Bang-Johansen: richtig!
    Ihr habt so eine hohe Anforderung an den "Normalbürger". Offensichtlich erwartet Ihr als Minimum einen büroerfahrenen Menschen. Wichtig ist bei der Zwangsvollstreckung, dass man am Anfang die richtigen Weichen stellt, also prüft, was man zuerst pfändet. Wenn einer z. B. zum Gericht geht und einen Gerichtsvollzieherauftrag ausfüllt/en lässt, habe ich schon längst das Bankkonto im Auftrag eines anderen Gläubigers abgeräumt. Das Bankkonto wird hier auch nicht mit dem Null-8-15-Formular gepfändet, sondern es wird eine überdachte Pfändung ausgebracht (sonst sagen die Banken "dieser Anspruch ist aber nicht erfasst").

  • na ein reiner Kombi ZWV Antrag ist doch bei einem besuch beim GV (wenndieser vor ORt ist) möglich, derselbe hat doch einen Blankoantrag bereit liegen.
    Dazu bedarf es keines Anwalts

    Und der Ansatz nciht notwendiger Kosten ist 362 StGB
    das wissen einige Anwälte immer noch nicht.

  • Ähhh, meinen Sie jetzt also, dass Anwaltskosten für jeden Pfändungs- und/oder EV- und/oder Kombiantrag nicht notwendig sind und sich der Anwalt strafbar macht, wenn er sie trotzdem erhebt?? :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

  • Und der Ansatz nciht notwendiger Kosten ist 362 StGB


    Hähh? Vielleicht § 263 StGB?? Auf die Nachweisführung der StA wäre ich da aber mal gespannt.

    Ich halte es nicht für ganz abwegig und sogar verständlich, dass der Normalbürger bei einem rechtlichen Problem zum RA rennt.
    Daher wäre ich im Hinblick auf § 164 StGB vorsichtig mit solchen Pauschalbewertungen.
    Denn entstanden sind die Gebühren allemal, fraglich ist deren Erstattungsfähigkeit bzw. Notwendigkeit.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ähhh, meinen Sie jetzt also, dass Anwaltskosten für jeden Pfändungs- und/oder EV- und/oder Kombiantrag nicht notwendig sind und sich der Anwalt strafbar macht, wenn er sie trotzdem erhebt?? :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:



    Nönö--nö. Die Ra-Kosten sind ohne Zweifel erstattungsfähig. Bei PKH gibt es nur grundsätzlich keine Beiordnung, weil ein Gl, der es nicht allein kann, noch andere Möglichkeiten hat. Da ist die Staatskasse halt knauseriger als der Normalbürger.

  • Und der Ansatz nciht notwendiger Kosten ist 362 StGB

    Diese Aussage ist genauso falsch wie z.B. "Schwarzfahren ist eine Straftat". Wer als erster die Lösung findet und zum Forumstreffen kommt, kriegt ein Bier ausgegeben.

    das wissen einige Anwälte immer noch nicht.

    Fundstellen, nach denen dies als h.M. anzusehen ist (denn so stellen Sie das hier dar)? Im übrigen finde ich Ihre Pauschalabwertungen im Zusammenhang mit dem Thema Rechtsanwälte und Gebühren etwas irritierend.

    Ähhh, meinen Sie jetzt also, dass Anwaltskosten für jeden Pfändungs- und/oder EV- und/oder Kombiantrag nicht notwendig sind und sich der Anwalt strafbar macht, wenn er sie trotzdem erhebt?? :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

    Da würde ich nicht zu früh lachen: der GV, der das vollstreckt, hängt dann womöglich noch wegen Beihilfe mit drin. :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

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