Kostenfestsetzungsgrundlage

  • Hatte gerade eine Diskussion mit meinem Richter:

    Ich habe einen KfB und als einzig mögliche Kostenfestsetzungsgrundlage ein protokolliertes " RA erklärt, seine Partei übernehme die Kosten des Rechtsstreits". Kein Beschluss nichts!

    Ich finde, das ist zu wenig zum Festsetzen, mein Richter meint, das passt schon. Wie seht Ihr das?

  • Ich stimme Tommy ebenfalls zu. Die genannte Erklärung ist festsetzungsuntauglich! Selbst, wenn die Parteien eine solche Erklärung haben protokollieren lassen, bedarf es zumindest eines: b.u.v.

  • Das sehe ich auch so. Is ja schön, dass er sich verpflichtet hat. Aber nen KFB kriegen sie trotzdem nicht. Bei ner späteren Zahlungsklage ist das Protokoll einfach ein schönes Beweismittel, aber mehr auch nicht. Kommt immer häufiger vor, dass irgendwelche nicht-vollstreckbaren Verpflichtungen ins Protokoll mit aufgenommen werden ("Der Beklagte verpflichtet sich die Miete künftig regelmäßig und pünktlich zu bezahlen." ):eek:

  • Der Richter kann doch aufgrund der Übernahmeerklärung seine Kostengrundentscheidung noch treffen, ist doch ein Klacks, oder . . .

    Ich meine dass bei uns so schon mal gesehen zu haben . . .

    Aber nur die Erklärung würde mir auch nicht genügen!!!

  • Der Richter kann doch aufgrund der Übernahmeerklärung seine Kostengrundentscheidung noch treffen, ist doch ein Klacks, oder . . .

    Ich meine dass bei uns so schon mal gesehen zu haben . . .

    Aber nur die Erklärung würde mir auch nicht genügen!!!


    Hallo,

    selbstverständlich ist klar, daß aufgrund der Erklärung die Kosten nicht festgesetzt werden können.

    Allerdings ist es Aufgabe des Klägers bzw. des Klägervertreters, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Dem kann dann ohne weiteres stattgegeben werden.

    Liegt also hier der Kostenfestsetzungsantrag vor, würde ich - wäre ich Rechtspfleger - dem Anwalt auf dem "kurzen Dienstweg" mitteilen, daß er vorab beantragen muß, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.


    Gruß HansD

  • Hier liegt ja offensichtlich kein Vergleich vor. Da könnte der Ri die Kostenentscheidung auf Antrag nachholen, okay. Und wie sieht das bei einem unwiderruflichen Vergleich aus, in dem lediglich die Protokollerklärung "Beklagter erklärt sich bereit, die Kosten zu übernehmen" ersichtlich ist. Kann der Richter auf Antrag an diesem Vergleich bezüglich der Kosten noch was ergänzen?:gruebel:

  • Das sehe ich auch so. Is ja schön, dass er sich verpflichtet hat. Aber nen KFB kriegen sie trotzdem nicht. Bei ner späteren Zahlungsklage ist das Protokoll einfach ein schönes Beweismittel, aber mehr auch nicht. Kommt immer häufiger vor, dass irgendwelche nicht-vollstreckbaren Verpflichtungen ins Protokoll mit aufgenommen werden ("Der Beklagte verpflichtet sich die Miete künftig regelmäßig und pünktlich zu bezahlen." ):eek:


    woran mag das wohl liegen ????:teufel::teufel::teufel:

  • Hier liegt ja offensichtlich kein Vergleich vor. Da könnte der Ri die Kostenentscheidung auf Antrag nachholen, okay. Und wie sieht das bei einem unwiderruflichen Vergleich aus, in dem lediglich die Protokollerklärung "Beklagter erklärt sich bereit, die Kosten zu übernehmen" ersichtlich ist. Kann der Richter auf Antrag an diesem Vergleich bezüglich der Kosten noch was ergänzen?:gruebel:


    Hallo,

    wenn ein Vergleich vorläge, hätte dieser hinsichtlich der Kosten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und der Kläger müßte ggfls. - wenn denn der Beklagte freiwillig nicht zahlt - erneut Klage wegen der Kosten erheben.

    Hier müßte allerdings beantragt werden, den Beklagten zu einen konkreten Zahlung zu verurteilen, nicht zulässig wäre es, zu beantragen, ihm die Kosten des alten Rechtsstreits aufzuerlegen.


    Gruß HansD

  • woran mag das wohl liegen ????:teufel::teufel::teufel:


    Tja, woran mag das liegen...


    ... vielleicht an der Dummheit derjenigen, die es hätten wissen müssen?

    Aber wer kann sich von Fehlern freisprechen. Problematisch wird`s, wenn sich solche bei manchen Zeitgenossen häufen.

    Und solche "Kandidaten" gibt es bei meinen Kollegen, bei Richtern und selbstverständlich auch bei den Rechtspflegern, wobei ich im Laufe meiner langjährigen Tätigkeit allerdings festgestellt habe, daß die größte Anzahl von falscher Rechtsauffassung nicht auf Seiten der Rechtspfleger zu finden ist.


    Gruß HansD

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