Gegenstandswert bei Todeserklärung

  • Hallo,
    in einem Verfahren über eine Todeserklärung bittet nach dessem Abschluss der beantragende RA um Festsetzung des Gegenstandswertes.
    Hatte ich noch nie? Kann jemand helfen?

  • KostO
    § 128 Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit

    (1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für
    a) die Todeserklärung,
    b) die Feststellung der Todeszeit,
    c) die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit.

    (2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln.

    (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

  • § 30 II bestimmt die sog. 3.000,00 EUR Regel. Wie verhält es sich, wenn im anschließenden Nachlassverfahren der Nachlasswert bekannt ist. In diesem Fall wird doch der Nachlasswert angesetzt, oder?

  • Nach meiner Meinung wird der Wert im Verfahren durch das Verfahren selbst bestimmt. Wenn im Verfahren selbst ein anderer Wert ermittelt werden kann, ist dieser Wert zu nehmen.
    Eine Übernahme vom nachlassgericht erscheint mir bedenklich, zumal der Gesetzgeber ohne weiteres eine entsprechende Regelung hätte treffen können.

    Der Antrag kann auch von anderen als Erben gestellt werden, so dass die Übernahme hier kaum zu begründen wäre.


    Es dürfte wohl in den allermeisten Fällen bei den 3000,00 € bleiben.

  • Hallo, ich bräuchte mal Hilfe:

    Welchen Wert würdet Ihr für eine Todeserklärungssache ansetzen?

    Laut Erbscheinverfahren ergibt sich ein Wert des Erbes von knapp 200.000 €.

    Aufgrund der obigen gegensätzlichen Meinungen- welchen Wert würdet ihr nehmen? 5000,00 € oder 200.000 €?


    Danke schon einmal für eure Meinungen

  • Schneider/Volpert/Fölsch sagen, Todeserklärungen sind oftmals Voraussetzung für die Geltendmachung erbrechtlicher ... Ansprüche, so dass der Geschäftswert nach den ... Vermögensverhältnissen des Verschollenen zu bemessen ist.
    Nur soweit es an Erkenntnissen hierzu fehlt, darf auf § 36 Abs. 3 GNotKG zurückgegriffen werden

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