Ein Kollege bestreitet im Rahmen einer Anfechtungsklage tatsächlich, dass das Bundesland für die Rückgewähr anfechtbar geleisteter Steuerzahlungen zutreffender Klagegegner ist.
Außer den Hinweisen, dass Derjenige erstattungspflichtig ist, dem die Zahlung zugeflossen sind und das Steueraufkommen Bund, Ländern und Gemeinden zusteht, ist mir bisher nix eingefallen. Nur wäre aber bei dieser Argumentation das Problem, dass die Bundesländer auch Steueranteile vereinnahmen, welche im Endeffekt Bund und Gemeinden zustehen.
Woraus ergibt sich, dass die Länder hier im Auftrag der anderen Steuerberechtigten handeln. Weiß das jemand?
Das ist so klar, daß Hamm nichtmal §§ zitieren muß:
Zitat von OLG Hamm 27 U 169/05Das beklagte Land ist Rückgewährschuldner auch hinsichtlich desjenigen Teils der empfangenen Umsatzsteuerforderung, der im Endergebnis dem Bund zusteht. Entscheidend ist nicht das Innenverhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Bund, sondern die Tatsache, daß das beklagte Land die ausschließliche Empfangszuständigkeit für die geschuldeten Umsatzsteuern hat. Das Land tritt im Außenverhältnis zum Steuerschuldner als Vollrechtsinhaber auf; nur das Land übt Vollstreckungszwang aus, nur ihm gegenüber ist im Einspruchs- und ggf. finanzgerichtlichen Verfahren die Berechtigung der Steuerforderung nach Grund und Höhe zu klären, nur an das zuständige Finanzamt der Landesverwaltung kann befreiend auf die Steuerschuld geleistet werden. Die Situation ist somit nicht anders als beim zum Teil auch fremdnützigen Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen durch gesetzlich oder tarifvertraglich ermächtigte Einzugsstellen der Sozialversicherer. Auch dort ergibt sich die insolvenzrechtliche Rückgewährpflicht aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangszuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers.
Und auf die Revision hin etwas indigniert der BGH:
Zitat von BGH IX ZR 87/06Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenverhältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.