• Ein Kollege bestreitet im Rahmen einer Anfechtungsklage tatsächlich, dass das Bundesland für die Rückgewähr anfechtbar geleisteter Steuerzahlungen zutreffender Klagegegner ist.
    Außer den Hinweisen, dass Derjenige erstattungspflichtig ist, dem die Zahlung zugeflossen sind und das Steueraufkommen Bund, Ländern und Gemeinden zusteht, ist mir bisher nix eingefallen. Nur wäre aber bei dieser Argumentation das Problem, dass die Bundesländer auch Steueranteile vereinnahmen, welche im Endeffekt Bund und Gemeinden zustehen.
    Woraus ergibt sich, dass die Länder hier im Auftrag der anderen Steuerberechtigten handeln. Weiß das jemand?

    Das ist so klar, daß Hamm nichtmal §§ zitieren muß:

    Zitat von OLG Hamm 27 U 169/05

    Das beklagte Land ist Rückgewährschuldner auch hinsichtlich desjenigen Teils der empfangenen Umsatzsteuerforderung, der im Endergebnis dem Bund zusteht. Entscheidend ist nicht das Innenverhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Bund, sondern die Tatsache, daß das beklagte Land die ausschließliche Empfangszuständigkeit für die geschuldeten Umsatzsteuern hat. Das Land tritt im Außenverhältnis zum Steuerschuldner als Vollrechtsinhaber auf; nur das Land übt Vollstreckungszwang aus, nur ihm gegenüber ist im Einspruchs- und ggf. finanzgerichtlichen Verfahren die Berechtigung der Steuerforderung nach Grund und Höhe zu klären, nur an das zuständige Finanzamt der Landesverwaltung kann befreiend auf die Steuerschuld geleistet werden. Die Situation ist somit nicht anders als beim zum Teil auch fremdnützigen Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen durch gesetzlich oder tarifvertraglich ermächtigte Einzugsstellen der Sozialversicherer. Auch dort ergibt sich die insolvenzrechtliche Rückgewährpflicht aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangszuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers.

    Und auf die Revision hin etwas indigniert der BGH:

    Zitat von BGH IX ZR 87/06

    Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenverhältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.

  • Nachtrag: Jetzt nochmal explizit BGH, Urt. v. 24.05.2012 - IX ZR 125/11 Rn 13.

    Zitat

    Es kommt anfechtungsrechtlich ... allein auf die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben an... Anfechtungsgegner ist in allen Fällen allein die Einzugsstelle. Der Senat hat bereits entschieden, daß dieser Grundsatz auch für den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern gilt, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.

  • Die frdl gesoonene MA des FA haben mir das mal so erklärt

    feststellen, welche Steuer gefordert oder gezahlt wurde
    dann im GG und anschließend in den einzelen StG nachschauen, wer die Steuerhoheit (zum Einziehen?) und wer die davon auch mal abweichende Ertragshoheit (zum "Ausgeben/Behalten-dürfen") zusteht

    wenn das geschafft ist, besteht über die wichtigen Fragen Klarheit.

    Für mich war dann klar: kein Rückfall in Studienzeiten und den greifen, der was erhalten hat.

    Ist das nicht ein Thema für Köln im Fasching?

  • Naja nachdem ich heute den Leitsatz von IX ZR 125/11 gelesen habe, rechne ich mit einem heißen Herbst.

    Auch wenn es nicht hierhin gehört, hat mich unser Steuerberater darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BFH vom 02.11.2010, VII R 62/10, bei der Aufrechnung von Umsatzsteuer eine inkongruente Deckung vorliegt :eek:. Halte ich für gewagt, vertretet ihr das so. Ich bin immer von einer kongruenten Deckung ausgegangen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Auch wenn es nicht hierhin gehört, hat mich unser Steuerberater darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BFH vom 02.11.2010, VII R 62/10, bei der Aufrechnung von Umsatzsteuer eine inkongruente Deckung vorliegt :eek:. Halte ich für gewagt, vertretet ihr das so. Ich bin immer von einer kongruenten Deckung ausgegangen.

    Die Entscheidung des BFH hat sich durch die Praxis, nämlich durch § 55 IV InsO weitestgehend überholt, in der Regel kommt da eine Zahllast raus.

    Für die Altfälle war das auch nicht kriegsentscheidend ob § 130 I InsO oder § 131 InsO. Durch ein nettes Schreiben des vIV, doch mal bitte die Steuerverbindlichkeiten zu benennen und die stereotype Antwort mit Hinweis auf das Steuergeheimnis hatte man die Kenntnis vom Antrag im Sack:teufel:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Schreiben habe ich manchmal leicht hinausgezögert. Denn aus einem Kontoauszug, den man online abrufen kann, ergibt sich meist mehr als aus irgendwelchen Rückstandsmeldungen. Die Abfragemöglichkeit wird durch die Finanzverwaltung aber sofort gesperrt, sobald diese Kenntnis von einem Insolvenzantragsverfahren bekommt. Im Übrigen soll es auch vorläufige Verwaltungen ohne (nennenswerte) Betriebsfortführung geben.

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