§ 114 InsO und Gläubiger meldet nicht an

  • Da die Abtretungen ja meist schon lange vor der Rückschlagsperrfrist unterschrieben werden, kann der TH auch nix anfechten



    Die Aussage ist schlicht falsch, weil Anfechtungsmöglichkeiten nach § 133 InsO für Rechtshandlungen des Schuldners bis 10 Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung bestehen und es im Übrigen auf den Einzelfall ankommt.

    Da wären wir wieder bei der Thematik, ob wir einen Treuhänder oder einen Verwalter haben.




  • Arbeitgeber auffordern zu zahlen und gut.
    Der Absonderungsberichtigte wird dann schon aus dem Busch kommen und die Urkunde vorlegen.

    Erst wenn die vorliegt kann geprüft werden, ob ein Absonderungsrecht besteht. Da dürfte wegen § 148 InsO i.V.m. § 28 II InsO nicht viel anbrennen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Arbeitgeber auffordern zu zahlen und gut.
    Der Absonderungsberichtigte wird dann schon aus dem Busch kommen und die Urkunde vorlegen.

    Erst wenn die vorliegt kann geprüft werden, ob ein Absonderungsrecht besteht. Da dürfte wegen § 148 InsO i.V.m. § 28 II InsO nicht viel anbrennen.



    Warum sollte sich der Arbeitgeber, der eine Abtretung vorliegen hat, darauf einlassen. Die Abtretung ist noch zwei Jahre wirksam. Allerding trägt er das Risiko, dass alles in Ordnung ist. Und genau aus diesem Grund lege ich dem TH die Abtretung auf Verlangen vor, damit er mit später nicht vorwerfen kann, dass ich aufgrund einer unwirksamen Abtretung gezahlt hätte.

  • Er müsste aber wohl nicht, oder? Die Antwort auf diese Frage wäre entscheidend.



    Wer weiß schon, wie der BGH über die Pflichten des Drittschuldners entscheiden würde :confused:

    Würde der TH einen Prozess gegen den AG füheren, weil er die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, müsste der AG die Abtretung ohnehin dem Gericht vorlegen und "beweisen".

    Weil ich nicht das Risiko tragen will, dass eine Abtretung tatsächlich unwirksam sein könnte, lege ich sie dem TH auf Verlangen vor. Dann kann er das selbst prüfen und wenn er der Meinung ist, dass sie unwirksam ist, kann er sich mit dem Gläubiger anlegen.

    Eine wirkliche Verpflichtung ergibt sich für den Arbeitgeber meiner Meinung nach aus der InsO nicht.

    Es gibt gerichtliche Entscheidungen, dass die Abtretung im Falle einer nachfolgenden Pfändung zu den von dem Schuldner herauszugebenden Urkunden gehört.

    So könnte der TH auch verfahren. Hat der AN die Abtretung nicht mehr, kann er eine Kopie von seinem AG anfordern. Hier würden dann natürlich keine datenschutzrechtlichen Gründen entgegen stehen.

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