Ehegattenerbrecht im Wandel der Zeiten

  • Hallo, ich habe folgendes Problem :confused::

    A ist am 22.11.1935 verstorben. Sie war seit dem 15.04.1920 mit B verheiratet und hatte vier Kinder (C, D, E, F). Der Güterstand war Nutzverwaltung. Ein Testament gibt es nicht und da noch Grundbesitz vorhanden ist, muss nun ein Erbschein erteilt werden.

    Da ich keinen Gesetzestext aus der Zeit finden konnte, habe ich folgende Fragen.

    - Wer hat A beerbt? B allein oder anteilig mit seinen Kindern? Zu welchen Anteilen?

    Außerdem ist F am 20.09.1944 kinderlos verstorben. B, C, D und E lebten noch.
    - Wer bekommt diesen Anteil?

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

  • Bezüglich Erblasserin liegt die Lösung vor, Ehemann und alle Kinder sind Erben. Bzgl. F müsste ggf. ein weiterer ES beantragt werden. Erben des F sind sein Vater (wenn er 1944 noch lebte) zu 1/2 Anteil und seine 3 Geschwister zu je 1/6 Anteil (§ 1925 BGB).

  • Ehegattenerbrecht neben Erben der I. Ordnung


    BRD

    01.01.1900 bis 31.03.1953
    Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau (!)
    1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB )

    01.04.1953 bis 30.06.1958
    Gütertrennung
    1/4 ( § 1 Abs.1 BGB )
    (zwar gesetzloser Zustand, aber durch die Rechtsprechung - insbes. des BGH - gebildet )

    01.07.1958 bis 30.06.1970
    a) Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB )
    b) Gütertrennung 1/4
    c) Gütergemeinschaft 1/4
    ( § 1931 Abs. 1 BGB )

    01.07.1970 bis 02.10.1990
    a) Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB
    b) Gütertrennung
    Ehegatte erbt zu gleichen Anteilen wie jedes eheliche Kind, erhält aber mindestens 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB )
    c) Gütergemeinschaft
    Ehegatte erbt 1/4 ( §1931 Abs. 1)


    DDR

    01.01.1900 bis 07.10.1949
    Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau
    1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB )


    08.0.1949 bis 31.03.1966
    Gütertrennung
    1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB ) Art. 7 der Verfassung

    01.04.1966 bis 31.12.1975
    § 10 EFGB
    Ehegatte erbt zu gleichen Teilen wie jedes Kind; erhält aber mindestes 1/4
    § 9 EFGB Erbrecht des nichtehelichen Kindes

    01.01.1976 bis 02.10.1990
    § 365 Abs.1 ZGB
    Ehegatte erbt zu gleichen Teilen wie jedes ( auch nichteheliche!!! )Kind, erhält aber mindestens 1/4



    ab 03.10.1990 dürfte allen bekannt sein

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    5 Mal editiert, zuletzt von PuCo (29. Juli 2020 um 11:41)

  • Ehegattenerbrecht neben Erben der II. Ordnung


    BRD

    01.01.1900 bis 31.03.1953
    Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau (!)
    1/2 ( § 1931 Abs.1 BGB )

    01.04.1953 bis 30.06.1958
    Gütertrennung
    1/2 ( § 1 Abs.1 BGB )
    (zwar gesetzloser Zustand, aber durch die Rechtsprechung - insbes. des BGH - gebildet )

    01.07.1958 bis 30.06.1970
    a) Zugewinngemeinschaft 1/2 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB )
    b) Gütertrennung 1/2
    c) Gütergemeinschaft 1/2
    ( § 1931 Abs. 1 BGB )

    01.07.1970 bis 02.10.1990
    a) Zugewinngemeinschaft 1/2 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB
    b) Gütertrennung
    Ehegatte erbt zu gleichen Anteilen wie jedes eheliche Kind, erhält aber mindestens 1/2 (§ 1931 Abs. 4 BGB )
    c) Gütergemeinschaft
    Ehegatte erbt 1/2 ( §1931 Abs. 1)


    DDR

    01.01.1900 bis 07.10.1949
    Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau
    1/2 ( § 1931 Abs.1 BGB )


    08.0.1949 bis 31.03.1966
    Gütertrennung
    1/2 ( § 1 Abs.1 BGB ) Art. 7 der Verfassung

    01.04.1966 bis 31.12.1975
    allein
    neben unterhaltsberechtigten Eltern 1/2

    01.01.1976 bis 02.10.1990
    § 366 ZGB
    allein



    ab 03.10.1990 dürfte wieder allgemein bekannt sein

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • DDR, Erbrecht des Ehegatten neben der I. Ordnung
    01.01.1900 bis 07.10.1949
    Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau
    1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB )

    Zwar hab ich das Mal selbst eingestellt, aber ich hab trotzdem eine Verständnisfrage. :oops:

    Ich soll einen ESA beurkunden. Erblasser ist zum 31.07.1949 für tot erklärt worden. Letzter Wohnsitz: ehemalige DDR (wobei es die damals auch noch nicht gab; Ist also Wurscht....)

    Nun steht ja da, Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes!!! am eingebrachten Gut seiner Ehefrau :1/4 § 1931 Abs. 1 BGB in der damaligen Fassung.

    Was bedeutet das jetzt für den Erbanspruch der Ehefrau??? Auch Erbe zu 1/4? Ich stehe da gerade irgendwie auf dem Schlauch. Hab natürlich auch keinen Kommentar aus der damaligen Zeit zur Verfügung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Kann da wirklich niemand etwas zu sagen??? :confused:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe hier ein BGB aus den 1930er Jahren.

    Der § 1931 entspricht da dem heutigen 1931 ohne die neuen Absätze 3 und 4. Von Nutznießung etc. lese (und weiß) ich nichts....das gab es doch erst ab dem Familiengesetzbuch der DDR bzw. dann dem ZGB, oder? Es gab halt damals den Hinweis auf den § 1371 BGB noch nicht aber sonst die selben Regeln wie heute (meine ich...).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Also Ehefrau zu 1/4 und Tochter zu 3/4 Anteil?

    So hab ich es auch gesehen. Aber ich war unsicher.

    Vielen Dank TL! :)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Manchmal steht man (bzw. in dem Fall ich) aber etwas auf dem Schlauch und ist unsicher... Sorry...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Kann mir jemand diese Frage beantworten:

    A und B sind Miteigentümer je zu 1/2. A und B haben vor 1990 geheiratet und haben C2 und C3 als Kinder. Warum wird nach dem Tod von A die Erbengemeinschaft C 1 (als B) und C 2 und C 3 zu 1/2.

  • Und wie komme ich dazu, wie folgt zu denken:

    B hat einen halben Anteil und B erbt vom halben Anteil des A einen halben Anteil und C2 und C3 je 1/4 ?

  • Du sprichst von einer Erbengemeinschaft im Grundbuch, oder? Da werden die konkreten Erbanteile doch nicht eingetragen, sondern die ungeteilte Erbengemeinschaft. Deshalb die 3 gemeinsam zu 1/2.

  • Du kannst einer ungeteilten Erbengemeinschaft keine einzelnen Anteile zusprechen. Das geht nur im Rahmen einer Auseinandersetzung. Und deine Quoten habe ich jetzt nicht geprüft. Nach aktuellem Recht und gesetzlichem Güterstand, wäre es richtig.
    Was hast du denn für einen Fall vorliegen? Also wofür ist es für dich relevant?

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