Ehegattenerbrecht im Wandel der Zeiten

  • Spielt an sich keine Rolle.

    Man braucht nur die der Eintragung der Erbfolge zugrunde liegende Eintragungsgrundlage (Erbschein/notarielle letztwillige Verfügung) einzusehen und schon hat man die Erbquoten.

    Wenn die Erbfolge 1/2-1/4-1/4 zutrifft, ist B wirtschaftlicher Eigentümer zu 3/4, aber eben zusammengesetzt aus seinem 1/2-Miteigentumsanteil und seinem hälftigen Anteil an der Erbengemeinschaft, die den anderen 1/2-Miteigentumsanteil hält.

  • Änderung des Ehegattenerbrechts durch Art. 8 Abschn. I Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.6.1957 (BGBl. I S. 609), ergänzt durch Art. 9 Abschn. II Nr. 6 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11.6.1961 (BGBl. I S. 1221).
    Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 GleichberG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes.

    Die Gütertrennung galt jedoch für in der Zeit vom 01.04.1953 bis 30.06.1958, vgl. oben #6, als gesetzlicher Güterstand (BGHZ 11, 34,73). Demnach war der Güterstand der Gütertrennung für alle Ehepartner bis 30.06.1958 maßgeblich.

    Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart hatten, galt für beide jedoch ab dem 01.07 1958 der neue gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 8 I Nr3 1,Nr.4 1 GleichberG). Es bestand jedoch für jeden Ehegatten die Möglichkeit, spät. bis zum 30.06.1958, einseitig gegenüber dem zuständigen Gericht oder einem Notar zu erklären, dass weiterhin der Güterstand der Gütertrennung gelten solle.

    http://www.buzer.de/gesetz/5471/al668-0.htm

    Text alte Fassung:
    Jeder Ehegatte kann bis zum 30. Juni 1958 dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat; hat der Mann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Die Erklärung muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Das Amtsgericht hat die Erklärung dem anderen Ehegatten nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf Ersuchen des Amtsgerichts wird, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister eingetragen,daß die Ehegatten in Gütertrennung leben.

    Aufnahme der Versicherung im Erbscheinsantrag:
    Erklärungen nach Art. 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sind – nicht – abgegeben worden. In der Ehe hat somit der gesetzliche Güterstand gegolten.
    vgl. S. 367, 374 Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Auflage bzw. Rz. 4.171 und Rz. 4.181

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…berG#post850042

    3 Mal editiert, zuletzt von ollik (28. August 2013 um 16:34)

  • Hallo, ich häng mich mit meiner Frage mal hier ran:

    Sterbefall war 1999, Erbschein aber erst jetzt beantragt (Erben sind nachverstorbene Ehefrau und 3 Söhne):

    Der Erblasser war verheiratet, Eheschließung 1944, 1946 hatten die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen:

    "Für das von der Ehefrau in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie für alles in der Ehe von ihr erworbene und noch zu erwerbende Vermögen soll die Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes ausgeschlossen sein."

    Mir ist leider gar nicht klar, welcher Güterstand aufgrund dieses Vertrages galt und ob der dann auch nach Einführung der Zugewinngemeinschaft noch Bestand haben könnte? Oder gelten die Überleitungsvorschriften für die Zugewinngemeinschaft trotzdem?
    Habe trotz Suche irgendwie nichts Passendes gefunden:oops:.

  • BGB vom 1. Januar1900–1. Juli 1958]

    1

    § 1436.
    Wird durch Ehevertrag die Verwaltung und Nutznießungdes Mannes ausgeschlossen oder die allgemeine Gütergemeinschaft, dieErrungenschaftsgemeinschaft oder die Fahrnißgemeinschaft aufgehoben, so trittGütertrennung ein, sofern sich nicht aus dem Vertrag ein Anderes ergibt.

    Folglich müssen die Eheleute 1946 in Gütertrennung gelebt haben. Dieser Güterstand bleibt nach Art. 8 I. Nr. 5 GleichberG bestehen.

    .



  • Ich hänge mich mal hier ran...

    Der Erblasser ist am 13.03.1891 (also vor Einführung des BGB) kinderlos verstorben. Seine Ehefrau ist nach ihm verstorben. Seine Eltern sind vorverstorben. Von seinen 5 Geschwistern sind 4 kinderlos vorverstorben. Als nächste Angehörige verbleiben damit nur seine nachverstorbene Ehefrau und sein nachverstorbener Bruder.

    Leider konnte ich in unserer Bibliothek nichts finden, wie die Erbfolge zu diesem Zeitpunkt geregelt war und wonach sich diese richtete.

    Vielleicht kann mir einer von euch weiterhelfen.

  • Ich hänge mich mal hier ran...

    Der Erblasser ist am 13.03.1891 (also vor Einführung des BGB) kinderlos verstorben. Seine Ehefrau ist nach ihm verstorben. Seine Eltern sind vorverstorben. Von seinen 5 Geschwistern sind 4 kinderlos vorverstorben. Als nächste Angehörige verbleiben damit nur seine nachverstorbene Ehefrau und sein nachverstorbener Bruder.

    Leider konnte ich in unserer Bibliothek nichts finden, wie die Erbfolge zu diesem Zeitpunkt geregelt war und wonach sich diese richtete.

    Vielleicht kann mir einer von euch weiterhelfen.

    Da wäre dann die erste Frage, wo der Verstorbene zuletzt wohnte und welchem Bundesstaat des Reichs er angehörte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Erblasser wurde am 20.04.1836 in Friedland (Mecklenburg) geboren und ist am 13.03.1891 in Röbel/Müritz verstorben. Er hat auch zuletzt in Röbel/Müritz gewohnt und hat dort 1871 geheiratet.
    Röbel/Müritz gehörte damals zum Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.

  • Der Erblasser wurde am 20.04.1836 in Friedland (Mecklenburg) geboren und ist am 13.03.1891 in Röbel/Müritz verstorben. Er hat auch zuletzt in Röbel/Müritz gewohnt und hat dort 1871 geheiratet.
    Röbel/Müritz gehörte damals zum Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.

    Gemeines Recht -> allgemeine Gütergemeinschaft -> die Hälfte des Vermögens gehört dem Ehegatten -> beim Erbe dagegen bekommt der Ehegatte nichts, es sei denn, es handelt sich um eine "arme Witwe" (aber die entsprechenden Rechtsbehelfe wird sie nicht mehr geltend machen können :teufel:) -> der nachverstorbene Bruder ist Alleinerbe.

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  • Ich habe genau so etwas vermutet. Die Ehefrau war also auf den guten Willen der "lieben" Verwandten angewiesen.
    Vielen Dank für die Rückmeldung. Das macht die Angelegenheit damit letztlich einfacher, da ich mich nur noch auf den nachverstorbenen Bruder und seine Erben und Erbserben konzentrieren muss.

  • Ich stehe total auf dem Schlauch. Der Erblasser und seine Ehefrau haben am 17.05.1922 geheiratet. Am 09.05.1922 haben Sie einen Ehevertrag abgeschlossen und den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gemäß 1519 ff. BGB vereinbart. Der Erblasser ist am 27.09.1977 verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau und 4 Kinder. Nach welchen Vorschriften richtet sich hier die Erbfolge?

  • Ich stehe total auf dem Schlauch. Der Erblasser und seine Ehefrau haben am 17.05.1922 geheiratet. Am 09.05.1922 haben Sie einen Ehevertrag abgeschlossen und den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gemäß 1519 ff. BGB vereinbart. Der Erblasser ist am 27.09.1977 verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau und 4 Kinder. Nach welchen Vorschriften richtet sich hier die Erbfolge?

    Das Ehegattenerbrecht immer noch nach § 1931 BGB.

    Die Errungenschaftsgemeinschaft dürfte letztendlich aufgrund von Überleitungsvorschriften in der Zugewinngemeinschaft "gelandet sein", wenn der Überleitung nicht widersprochen wurde.

    Siehe zum Thema Errungenschaftsgemeinschaft auch hier:
    https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/1866-3…-15-2012-heft-4.

  • Ich dachte wegen Artikel 8 Nr.7 Gleichberechtigungsgesetz bleiben die Vorschriften über die Errungenschaftsgemeinschaft maßgebend, soweit die Eheleute nichts anderes bestimmt haben. Hier wurde nichts anderes bestimmt.

  • Kuckst Du hier: http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGB/BGB1957_BGBl_I_S.18.htm (BGB Fassung vor Inkrafttreten des GleichBerG).

    Errungenschaftsgemeinschaft sind dort die §§ 1519 ff. BGB


    Vielen Dank!! Für mich bedeutet das der Ehegatte erbt 1/4, soweit ich das verstanden habe.


    1/4 von dem, was nach der Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft dem verstorbenen Ehegatten verbleibt.

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