RSB wegen BGH-Rechtsprechung nach 6 Jahren zu erteilen, aber noch ungeprüfte uH

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Im 2004 eröffneten Verfahren wäre nach der BGH-Rechtsprechung nunmehr v.A.w. über die Erteilung der RSB zu entscheiden. Die entsprechende Ankündigung und Gläubigeranhörung wurden bereits veröffentlicht.

    Jetzt hat der Verwalter die Schlussunterlagen eingereicht. Aus diesen ergeben sich u.a. noch 2 nachträgliche Forderungsanmeldungen, welche als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet wurden. Derartige Forderungen nimmt § 302 InsO ja aus der RSB raus. In meinem Fall wurden diese Forderungen aber noch nicht geprüft und die Schuldnerin wurde auch noch nicht belehrt, sodass ich unsicher bin, ob § 302 InsO dann überhaupt Anwendung findet bzw. ob ich in diesem Fall die Forderungsprüfung und Schuldnerbelehrung der RSB-Erteilung vorziehen muss. :gruebel:

    Habt Ihr Ideen ??? Vielen Dank schon mal !!!

  • Ich meine zwar, dass es nach dem Wortlaut des § 302 InsO nicht darauf ankommt ob die Forderung vor oder nach Erteilung der RSB geprüft wird; da wir uns aber im InsO-Dschungel befinden und man nie wissen kann wer hier welche Kapriolen schlägt, würde ich wie rainer erst die Forderungen prüfen und dann die RSB erteilen.

  • Ja,, Asta, die Gedanken hab ich mir auch gemacht, mich stört nur das Wort "angemeldet" in § §02 Nr. 1 InsO.

    Angemeldet hört sich für mich an wie gemeldt vor Erteilung der RSB. Alles andere wäre für mich nachgemeldet.

    Nun, aufgrund dieser Bedenken würde ich in diesem Fall auf alle Fälle vor Erteilung prüfen.

    Wir können ja mal durchspielen, was ist, wenn eine vbuH nach Erteilung der RSB angemeldet wird.

    [Blockierte Grafik: http://www.stickpackung.de/images/smiles/angry_hair.gif]

  • Ja,, Asta, die Gedanken hab ich mir auch gemacht, mich stört nur das Wort "angemeldet" in § §02 Nr. 1 InsO. Angemeldet hört sich für mich an wie gemeldt vor Erteilung der RSB. Alles andere wäre für mich nachgemeldet. Nun, aufgrund dieser Bedenken würde ich in diesem Fall auf alle Fälle vor Erteilung prüfen. Wir können ja mal durchspielen, was ist, wenn eine vbuH nach Erteilung der RSB angemeldet wird. [Blockierte Grafik: http://www.stickpackung.de/images/smiles/angry_hair.gif]

    Na dann lass uns mal durchspielen - habe nämlich genau den Fall auf dem Tisch...

    RSB wurde in 2010 erteilt; Anmeldung der Forderung erfolgte im Jahr 2005 beim Verwalter als nachträgliche Forderung. Erst jetzt mit den Schlussunterlagen wird sie zur Prüfung mit eingereicht.

    Nach dem Wortlaut des § 302 InsO müsste ich den Schuldner noch belehren, da § 302 nur auf "angemeldet hat" abstellt, und das ist ja vor Erteilung passiert.

    Und der Gläubiger dürfte ja auch nach Erteilung der RSB noch Feststellungsklage erheben können, da es insoweit keine Klagefrist gibt, oder ?

  • Viel Spaß beim Lesen:

    ZInsO 2010, 1025 - 1055 (Ausgabe 24 v. 10.06.2010)

    30 Seiten zu diesem Thema ???? Das wär ja fast schon ein Schmöker für die Urlaubstasche - wenn mir mein Urlaub nicht heilig wäre...

  • Viel Spaß beim Lesen:

    ZInsO 2010, 1025 - 1055 (Ausgabe 24 v. 10.06.2010)

    30 Seiten zu diesem Thema ???? Das wär ja fast schon ein Schmöker für die Urlaubstasche - wenn mir mein Urlaub nicht heilig wäre...

    Die Anmeldung von Forderungen ist ja nur ein kleiner Teil davon. Aber bei Dir ist die Forderung doch garnicht verspätet angemeldet, oder habe ich das falsch gelesen??? Die war doch 2005 angemeldet, also rechtzeitig. Das sie jetzt erst geprüft wird, stört doch dabei nicht. Hätte doch höchstens stören können, wenn der Gläubiger RSB-Versagung hätte beantragen wollen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke, Rainer für die Kurzfassung !

    Habe mir den Aufsatz zwischenzeitlich kopiert - er geht ja auf zahlreiche Probleme bei der Erteilung der RSB vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein; konnte gleich noch ein anderes klären...

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