Liebe Mitglieder, ich bin Neuling in diesem Forum. Ich war 25 Jahre als Notariatsangestellte tätig und arbeite jetzt bei einer Gesellschaft des Landes Hessen, die im Auftrag des Landes Grundstücke ankauft. Soviel zu meiner Person.
In einer Vertragsangelegenheit steht im Grundbuch in Abt. II ein Nacherbenvermerk aus einer Wiederverheiratungsklausel. Der Nacherbenvermerk ist hinfällig geworden, da der Nacherbenfall bereits eingetreteten ist. Die Nacherben sind jetzt Eigentümer des Grundbesitzes. Die Nacherben möchten jetzt von mir wissen, was die Löschung des Nacherbenvermerkes für Kosten seitens des Grundbuchamtes auslöst. Ist dies eine kostenfreie Löschung? Für eine baldige Rückantwort wäre ich sehr verbunden.
Kosten Löschung Nacherbenvermerk
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Rumpelgitti -
3. November 2006 um 08:42
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Eine kostenfreie Löschung liegt nicht vor, insbesondere ist eine Gebührenbefreiung nach § 60 Abs 4 KostO nicht gegeben, vielmehr entsteht eine 0,25 Gebühr, §§ 68, 65 KostO.
Als Geschäftswert wird regelmäßig ein Wert von 20 Prozent der betroffenen Immobilie zugrunde gelegt; dieser Wert ist jedoch von AG zu AG verschieden. -
Hey Harald,
da sind wir ja mal fast einer Meinung!
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"Fast" ist gut - Harald schlägt den doppelten Wert vor.
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Wi rnehmen auch 10% vom Grundstückswert.
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"Fast" ist gut - Harald schlägt den doppelten Wert vor.
Harald gibt aber auch zu, dass es von Gericht zu Gericht unterschiedlich läuft. Bestimmt sogar von Rpfl. zu Rpfl.
Außerdem ist der betragmäßige Unterschied bei einer 1/4 Gebür nicht so riesig, wenn man 10 % statt 20 % als Wert ansetzt. Wir haben hier nur selten Grundstücke, die mehr als 200.000 € Wert sind.
Sprich: Ob ich 18 € nehme oder 28,50 €
Und bei dem geringeren Wert muss ich jedenfalls wohl nie mit einer Beschwerde rechnen. -
Zunächst einmal vielen Dank für die prompte Beantwortung meiner Fragen! Auch in meinem Fall ist es so, dass sich der Unterschied zwischen 10 % bzw. 20 % auf die Gebühren auswirkt, da beide Werte im Mindestbereich der KostO angesiedelt wären. Vielen Dank, ich werde bestimmt auch Stammgast in Eurem Forum, da ich sehr oft Fragen habe. Bei meinem neuen Arbeitgeber lagen viele Verträge sehr lange unbearbeitet, besonders die schwierigen Fälle und ich muß diese jetzt auseinandernehmen und abwickeln. Hierbei geht es um viele Grundstücke, von denen Teilflächen für eine Bahntrasse gekauft wurden. Die Auflassungen sollten erst nach Vermessung erklärt werden und diese hat sich wahnsinnig lange hingezogen. Gruß Brigitte Reichhardt
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Zunächst einmal vielen Dank für die prompte Beantwortung meiner Fragen! Auch in meinem Fall ist es so, dass sich der Unterschied zwischen 10 % bzw. 20 % auf die Gebühren auswirkt, da beide Werte im Mindestbereich der KostO angesiedelt wären. Vielen Dank, ich werde bestimmt auch Stammgast in Eurem Forum, da ich sehr oft Fragen habe. Bei meinem neuen Arbeitgeber lagen viele Verträge sehr lange unbearbeitet, besonders die schwierigen Fälle und ich muß diese jetzt auseinandernehmen und abwickeln. Hierbei geht es um viele Grundstücke, von denen Teilflächen für eine Bahntrasse gekauft wurden. Die Auflassungen sollten erst nach Vermessung erklärt werden und diese hat sich wahnsinnig lange hingezogen. Gruß Brigitte Reichhardt
Na dann viel Spaß dabei!!!:D
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