pfandfreier Betrag nicht eingesetzt

  • Hallo,
    habe leider folgendes Problem:
    PFÜB ist richtig ergangen mit bezifferten pfandfreien Betrag.
    Jedoch wurde in den Ausfertigungen dieser Betrag nicht eingesetzt und somit wurden dem Gläubiger und dem DS ein PfÜB zugestellt ohne den bezifferten Betrag, da Geschäftsstelle dies vergessen hat.
    Nunmehr habe ich den Gläubiger am Telefon und der fragt halt, was mit den damals schon ausgezahlten Beträgen ist wo der pfandfreie Betrag nicht berücksichtigt wure. Ich hatte nämlich auf Anfrage des Gläubiger nochmals einen Beschluss an DS und Gl. zustellen lassen mit bezifferten pfandrfreien Betrag. Jedoch stellt sich der DS nunmehr auf den Standpunkt, dass diese Anordnung erst ab jetziger Zustellung gilt und nicht rückwirkend auf die erste Zustellung.
    Wie ist jetzt weiter zu verfahren und was kann ich dem Gläubiger nun sagen?
    Gruß und vielen Dank für eure Hilfe

  • Woher soll der Drittschuldner auch das zuviel an den Schuldner gezahlte Geld noch hernehmen? Der Schuldner wirds nicht freiwillig zurückzahlen...

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Den Fall hatte ich auch schon, da war aber nur bei meiner Ausfertigung der unpfändbare Betrag nicht eingetragen.

    Nach Festsetzung des unpfändbaren Betrages wurde dieser laufend berücksichtigt.

    Die Klage der Gläubigerin hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Unpfändbarer Betrag kann nicht rückwirkend festgesetzt werden, erst ab Zustellung des Beschlusses.

  • Verstehe ich nicht,

    als pfandfreier Betrag ging raus: NIX.

    Weil also demnach der Gläubiger alles als pfändbar erhalten hat,
    sagst du dem Gläubiger: Man, hast du ein Schwein, dass wir hier die Urschriften
    des PfÜb für die Ausfertigungen noch nicht zeitsparend lediglich kopieren und die
    Geschäfsstelle die Eintragung des pfandfreien Betrages auf der Ausfertigung vergessen hat, hast du ja hammer Zaster bekommen, Glückwunsch.

    Nur mal nebenbei: Der Schuldner, der bis zur Berichtigung und Zustellung der PfÜb-Ausfertigung scheinbar von Luft und Liebe lebt, hatte sich noch nicht bei euch gemeldet ? Dann ist ja alles schick.

    :wechlach:

  • Ich zitiere mich selbst :oops: und verweise auf mein Posting zur offensichtlich gleichen Frage im Thread fehlerhafte Ausfertigung des PfÜB:

    Zitat von BREamter

    Hier geht es vermutlich um eine Pfändung gem. § 850d ZPO, d.h. der Selbstbehalt des Schuldners ist nicht in der Ausfertigung eingetragen (und an den Gläubiger wurde nur der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO ausgekehrt, aber nicht der erweiterte Betrag).

  • Nach dem geschilderten Sachverhalt ging im Ergebnis eine (fehlerhafte)
    PfÜb-Ausfertigung raus mit dem Inhalt:

    Dem Schuldner darf lediglich mtl. pfandfrei verbleiben: _______ (also nix, ergo alles pfändbar, prima - jedenfalls für den Gl.).

    Daran ändert doch der weiter unten (i.d.R.) aufgeführte Passus:

    "Dem Schuldner darf nicht mehr verbleiben, als der nach der Pfändungstabelle unpfändbare Betrag."

    - nichts. (mit NULL verbleibt ihm da auch schwerlich MEHR)

    (Dieser Passus greift doch ohnehin nur bei gleichzeitigen "zzgl. 2/3 des übersteigenden usw."-o.ä.-Anordnungen - im Falle HOHEN Einkommens.)

  • Ich meine, dass Coverna mal sagte, dass in solchen Fällen § 850c ZPO analog aufgrund des Verweises "maximal aber die sich aus § 850c ZPO ergebenden Beträge" anzuwenden sei ?!?



    Ich meine, Coverna verwies an anderer Stelle auf eine Fundstelle im Stöber, die bei unterlassenem Freibetrag (Auslassung heißt eben nicht null Euro) die vorstehende Verfahrensweise nahe legt ?

    COVERNA ... ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • "Dem Schuldner darf nicht mehr verbleiben, als der nach der Pfändungstabelle unpfändbare Betrag."

    - nichts. (mit NULL verbleibt ihm da auch schwerlich MEHR)

    Das verstehe ich jetzt nicht. Wenn bei der Pfändung gem. § 850d ZPO das Feld für den entsprechenden Freibetrag nicht ausgefüllt ist, dürfte doch "ganz normal" der Freibetrag gem. Tabelle zu § 850c ZPO vom Drittschuldner zu beachten sein.

    Daß der Selbstbehalt nicht beziffert ist, führt doch nicht dazu, daß sich das unpfändbare Einkommen auf Null reduziert.

  • @ # 9

    also sachverhaltsratend gehen wir davon aus, dass der 3.Sch. bis zur Berichtigung und ZU nicht alles sondern nur den nach der Tabelle pfändbaren Betrag an den Gl. abgeführt hat. Zumindest würde dann auch der Telefonanruf des Gl. Sinn machen.

    Wenn der pandfreie Betrag gem. § 850d ZPO für den 3.Sch. ggf. "erkennbar" "vergessen" wurde, anderweitig nämlich die Anwendung der Pfändungstabelle ebenfalls nirgends erwähnt worden sein dürfte, wäre hier ggf. nicht besser Erinnerung/klarstellender Beschluss von der 3.Sch.'in zu verlangen gewesen vor ersatzweiser Tabellenanwendung ? Hmmm ...

    Evtl. Einzelfallentscheidung: abhängig von PfÜb-Aufbau, Vorkenntnisse, "Groß-3.Sch" ?

  • Wie kann/soll man etwas klarstellen, das nicht Bestandteil des bestehenden Beschlusses ist?

    Einzelfallumstände wie PfÜB-Aufbau usw. erscheinen mir zu schwammig, man kann doch nicht erwarten, daß der Drittschuldner in einen PfÜB in diesem nicht enthaltene Bestandteile hereininterpretiert.

  • Ihr führt hier eine Diskussion ohne mich .... tztztztztz

    Also Stöber schreibt in Rdn. 927, dass der Pfändungsbeschluss den pfandfreien Teil bezeichnen muss. Das geschieht bei der Pfändung wegen gewöhnlichen Forderungen durch einen Blankettbeschluss.

    Im vorläufigen Zahlungsverbot ist die fehlende Angabe unschädlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass sich der Gläubiger nicht über die Pfändungsgrenzen hinwegsetzen will (Rdn. 948). Die Auffassung zu der erweiterten Pfändung nach § 850d oder § 850f ZPO kann ich allerdings nicht teilen.

    Fehlt die Festsetzung des unpfändbaren Betrages, ist die Pfändung unwirksam (Rdn. 1125). So auch im Zöller, Rn. 13 zu § 850d ZPO (letzter Satz).

    In der Regel ist in der Pfändung (egal ob es einer Rolle spielt oder nicht - wie hier bemerkt wurde) der Satz aus § 850d Abs. 1 ZPO angegeben, dass der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens den Betrag nicht übersteigen darf, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

    Wenn also der unpfändbare Betrag in der Pfändung nicht steht, gibt es durch die Begrenzung auf § 850c ZPO doch eine Anordnung. Ich lege die Pfändung also so aus, dass kein unpfändbarer Betrag festgesetzt wurde, der verbleibende Teil des Einkommens aber nicht höher sein darf, als ..... Natürlich berücksichtige ich die pfändende Person(en) nicht mit.

    Ist auch dieser Satz nicht in der Pfändung enthalten, richte ich mich nach Stöber, Rdn. 1125 und Zöller Rn. 13 zu § 850d ZPO und sage, dass die Pfändung unwirksam ist.

    Das habe ich schon in vielen Fällen so gemacht und außer bösen Anrufen der Gläubigervertreter und der Androhung einer Klage nichts mehr gehört. Auf eine evtl. Klage warte ich derweil gelassen.

    In dem von mir geschilderten Fall war es so, dass der unpfändbare Betrag in der mir zugestellten Pfändung gefehlt hatte, im Original aber drauf war. Allerdings war der Hinweis auf § 850c ZPO drin. Also habe ich die Pfändung nach § 850c ZPO berücksichtigt. Nach langem hin und her hat der Gläubigervertreter dann eingesehen, dass die bei mir zugestellte Ausfertigung ausschlaggebend war und hat die "Änderung" der unpfändbaren Betrages bzw. dessen Festsetzung beantragt. Dann ging das Palver richtig los, weil der Gläubigervertreter gemeint hatte, dass der Beschluss rückwirkend zu beachten sei.

    Jetzt muss ich mich allerdings korrigieren.

    Nicht die Zahlungsklage wurde abgelehnt sondern der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde von dem Verwaltungsgericht abgelehnt und die Klage dagegen von dem Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

    Das OVG hat ausgeführt , dass dem Änderungsbeschluss keine rückwirkende Kraft zukomme.

  • Danke für die vielen Antworten. Habe der Gläubigern mitgeteilt, dass der festgesetzte pfandfreie Betrag dann erst ab der erneuten Zustellung an den DS gilt und das er nicht rückwirkend wirkt. Im Beschluss stand auch die Begrenzung nach § 850 c übrigens drin.

  • Da bitte ich doch auch gleich mal um eure Hilfe.
    Koll. hat Pfüb erlassen gem. § 850f Abs. 2 ZPO. In der Ausfertigung steht laut Gläubiger aber kein pfandfreier Betrag (dort vermutlich: der unpfändbare Teil des Einkommens gemäß § 850f Abs. 2 ZPO wird auf ... € monatlich festgesetzt). Das Original enthält eine Summenangabe.
    Außerdem wurde am Tag des Erlass des Pfübs das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
    Nun geht der Gläubiger davon aus, dass der Pfüb erneut zuzustellen ist und will dafür aber keine Kosten übernehmen.
    Was mache ich nun am besten?

  • Da bitte ich doch auch gleich mal um eure Hilfe.
    Koll. hat Pfüb erlassen gem. § 850f Abs. 2 ZPO. In der Ausfertigung steht laut Gläubiger aber kein pfandfreier Betrag (dort vermutlich: der unpfändbare Teil des Einkommens gemäß § 850f Abs. 2 ZPO wird auf ... € monatlich festgesetzt). Das Original enthält eine Summenangabe.
    Außerdem wurde am Tag des Erlass des Pfübs das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
    Nun geht der Gläubiger davon aus, dass der Pfüb erneut zuzustellen ist und will dafür aber keine Kosten übernehmen.
    Was mache ich nun am besten?

    § 89 InsO bzw. hier wohl vor allem § 88 InsO beachten.

  • die InsO mal ausgeklammert:

    Der Beschluss ist vollständig, die Ausfertigung fehlerhaft....
    Der Rechtspfleger muss in diesem Fall gar nichts tun, vielmehr sollte die Geschäftsstelle sich darum kümmern, dass eine richtige Ausfertigung zugestellt wird und dem GV mitteilen, dass er keine Kosten erheben mag, da eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts vorlag.

    Zur InsO:
    Für mick kommt es darauf an, woher ich die Info Insolvenzeröffnung habe. Mein Verfahren ist mit Erlass des Beschlusses und Eingang auf der Geschäftsstelle abgeschlossen, so dass mich die InsO-Eröffnung lediglich im Falle eines Rechtsmittels interessiert.

  • die InsO mal ausgeklammert:

    Der Beschluss ist vollständig, die Ausfertigung fehlerhaft....
    Der Rechtspfleger muss in diesem Fall gar nichts tun, vielmehr sollte die Geschäftsstelle sich darum kümmern, dass eine richtige Ausfertigung zugestellt wird und dem GV mitteilen, dass er keine Kosten erheben mag, da eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts vorlag.

    Zur InsO:
    Für mick kommt es darauf an, woher ich die Info Insolvenzeröffnung habe. Mein Verfahren ist mit Erlass des Beschlusses und Eingang auf der Geschäftsstelle abgeschlossen, so dass mich die InsO-Eröffnung lediglich im Falle eines Rechtsmittels interessiert.

    Ist nicht der GV für die Richtigkeit der Ausfertigungen zuständig?

  • Ist nicht der GV für die Richtigkeit der Ausfertigungen zuständig?

    Das Gericht erlässt einen Beschluss.

    Die Geschäftsstelle erteilt eine Ausfertigung des Beschlusses, welcher an die GV-Verteilerstelle geht.

    Der GV erstellt beglaubigte Abschriften der ihm vorliegenden Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung.

    Also: 3 mögliche Fehlerquellen..... :D

    Meine aufgestellte Hypothese beruht insoweit auf Erfahrungswerten (zumal die GV vornehmlich ihren Kopierer für die Abschriften nutzt und nicht selber bastelt....)

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