Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV RVG

  • Hallo Kostenexperten, hab ein kl. Problem bei der Vergütungsfestsetzung im Beratungshilfeverfahren, geht um die Erledigungsgebühr Nrn. 2508, 1002 VV-RVG:
    Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf SGB-II gestellt, über welchen noch nicht entschieden war. Der Rechtsanwalt hat der ARGE eine Frist gesetzt, in welcher eine förmliche Entscheidung erfolgen soll, sonst würde er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.
    Die ARGE hat den Bescheid innerhalb der Frist erlassen.
    Nun beansprucht der RA eine Erledigungsgebühr.
    Ich hab diese zunächst abgesetzt, da die Kommentierung (Gerold/Schmidt) verlangt, dass die Behörde abschließend einen ungünstigen Standpunkt eingenommen hat (Rn. 6 zu Nr. 1002). Dies war aber nicht der Fall, da noch gar keine Entscheidung vorlag.
    Der Rechtsanwalt hat Erinnerung eingelegt und vorgebracht, auch das Untätigsein der Behörde sei ein ablehnender Verwaltungsakt. Außerdem sei es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift billig, wenn er eine Erledigungsgebühr bekomme, weil er ja ein weiteres Verfahren vermieden hat.
    Was meint ihr dazu?

  • Dies war aber nicht der Fall, da noch gar keine Entscheidung vorlag.



    Eben, daher keine Erledigungsgebühr.


    Der Rechtsanwalt hat Erinnerung eingelegt und vorgebracht, auch das Untätigsein der Behörde sei ein ablehnender Verwaltungsakt.



    Quatsch! s.

    " Im Verwaltungsverfahren, das dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorausgeht < mit Hinweis auf "Hartmann" > und im Verwaltungsverfahren zwischen Gleichgeordneten ist keine Erledigungsgebühr möglich, weil hier noch kein Verwaltungsakt vorliegt, bzw. nicht <mehr> ergehen kann." (aus Schoreit/Dehn, 8. Aufl., RVG § 44, Rn. 73)

    s. auch http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php…=Verwaltungsakt

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das Verfahrenendete mit vollem Anerkenntnis, daher keine Erledigungsgebühr.
    Auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 04.04.2006 - Az.: L 5 KR 251/05 (Fundstelle: JURIS -Rechtsprechung) sowie insbesondere das Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 07.03.2006 - Az.: L 3 AL 353/06 NZB (Fundstelle: JURIS -Rechtsprechung) kann ich hinweisen.
    .
    Der Gesetzesbegründung zu Nr. 1000 VV RVG ist auszugsweise zu entnehmen (vgl. BT-Drucks., 15/1971, S. 204)

    „Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann.“


  • LG Karlsruhe B.v 24.02.2003 11 T 383/02
    Eine Erledigung fällt nur dann an, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt erledigt ( § 24 BRAGO).Daher ist in einem dem Verwaltungsakt vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Anmerkung: ohne Verwaltungsakt) keine Erledigungsgebühr denkbar.



    AG Karlsruhe B.v 15.08.2006 C UR II 71/05
    Eine Erledigung fällt nur dann an, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt erledigt ( § 24 BRAGO). Dies ist im Stadium des verwaltungsrechtlichen Anhörungstermin noch nicht
    der Fall ( Anm: es ging um Rückzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt).



    Erledigungsgebühr: Diese kann wie bisher nur dann entstehen, wenn ein mittels Rechtsbehelf angefochtener Verwaltungsakt - also wie bisher nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten - auf diesen hin ganz oder zum Teil zurückgenommen wird und der Anwalt hierbei mitgeholfen hat.[1]



    [1] Schoreit/Dehn § 44 RVG Rn. 71.

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