löschungsfähige Quittung vom Pfändungsgläubiger

  • 1. Für A ist eine Sicherungshypothek am Grundstück von B eingetragen.
    2. Das Finanzamt pfändet die Sicherungshypothek des A in voller Höhe, die Pfändung wird im Grundbuch eingetragen.
    3. B zahlt in voller Höhe an das Finanzamt, erhält eine formgerechte löschungsfähige Quittung vom Finanzamt und bewilligt und beantragt formgerecht die Löschung.

    Ist die Mitwirkung von A erforderlich?

  • Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008 (= HRP) RN 2742: Zur Löschung einer Hypothek für eine gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung ist die löschungsfähige Quittung des Pfandgläubigers erforderlich (Fußn. 19); eine abstrakte Löschungsbewilliung reicht nicht aus (Fußn. 20)......
    Fußn. 19: Pfändung und Überweisung zur Einziehung des –angeblichen- Anspruchs „auf Übertragung“ des Grundpfandrechts ermöglichen Löschung auf Antrag (Bewilligung) des pfändenden Gläubigers nicht, OLG Braunschweig, OLG-Report 2002, 9
    Fußn. 20: OLG Schleswig, SchlHA 1958, 49; LG Düsseldorf, MittRheinNotK 1982, 23

    Ähnliches s. hier:
    Sosnitza in: Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.10.2007; Hrsg: Bamberger/Roth, § 1282 BGB RN 2:
    …Der Pfandgläubiger ist außerdem nach § 13 Abs 1 S 2 InsO berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen und kann schließlich dem Schuldner eine löschungsfähige Quittung erteilen (Vgl KGJ 23, 147; 31, 315, 316; KG OLGE 8, 209, 210; KG SeuffA 59 (1904) Nr 85; BayObLGZ 13, 63 = Recht 1912 Nr 1181).

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  • ...Fußn. 19: Pfändung und Überweisung zur Einziehung des –angeblichen- Anspruchs „auf Übertragung“ des Grundpfandrechts ermöglichen Löschung auf Antrag (Bewilligung) des pfändenden Gläubigers nicht, OLG Braunschweig, OLG-Report 2002, 9
    Fußn. 20: OLG Schleswig, SchlHA 1958, 49; LG Düsseldorf, MittRheinNotK 1982, 23

    .



    hiernach wäre also die Mitwirkung von A erforderlich...

    also eine Quittung vom Pfandgläubiger und von A?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (28. Januar 2011 um 09:07) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Weshalb denn? Gepfändet wurde hier mit der Einziehungsverfügung (§ 314 AO) nicht der Anspruch auf "Übertragung" eines Grundpfandrechts, sondern die Hypothekenforderung. Damit konnte das Finanzamt die Forderung für den A geltend machen. Die Erfüllung der Forderung kann dann natürlich auch nur das Finanzamt bestätigen. Die Wirkungen sind im Übrigen die gleichen, wie wenn ohne die Pfändung an A geleistet worden wäre.

  • [....


    hiernach wäre also die Mitwirkung von A erforderlich...

    also eine Quittung vom Pfandgläubiger und von A?



    Zaphod war schneller.

    Wenn die Forderung gepfändet und dem Pfandgläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, kann er die löschungsfähige Quittung ausstellen. Da B gezahlt hat, wird mit der löschungsfähigen Quittung belegt, dass B die Löschungsbewilligung abgeben kann. Gelöscht werden kann das Recht dann anhand einer formgerechten Löschungsbewilligung des B nebst formgerechter Zustimmung des Eigentümers des Belastungsobjekts sowie formloser Antragstellung durch den Eigentümer oder B. Die Mitwirkung des A ist nicht erforderlich.

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  • Hallo zusammen,

    folgender SV....

    In Abt. I war E Eigentümer (dieser ist im Jahre 2017 verstorben). E wurde beerbt von A und B. Die Erbfolge ist im Grundbuch eingetragen.

    In Abt. III/8 war eine ZwaSiHyp i.H.v. 23.180,27EUR für das Land eingetragen. Weiter wurde folgender Vermerk in der Veränderungsspalte bei III/8 eingetragen:

    Als Grundschuld kraft Gesetzes übergegangen auf den Eigentümer. Diese Eigentümergrundschuld ist wegen einer Forderung i.H.v. 9.004,59 EUR mit dem Rang vor dem Rest gepfändet für das Land.......; gemäß Ersuchen .....bzw. Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes .....vom...; eingetragen am 19.01.2011.


    Das Finanzamt erteilt eine löschungsfähige Quittung i.H.v. 9.004,59 EUR und der Mitteilung, dass der verstorbene E die Forderung bezahlt hat.

    Zur Löschung ist jetzt nur noch eine formgerechte Löschungsbewilligung von A und B erforderlich, oder?

  • Als Grundschuld kraft Gesetzes übergegangen auf den Eigentümer.

    Zu den Anforderungen an eine löschungsfähige Quittung bei einer Grundschuld: Schöner/Stöber Rn 2730. Gezahlt wurde allerdings nicht auf die Grundschuld, sondern auf die Forderung des Finanzamtes.

  • Mal angenommen, das Finanzamt hätte eine Löschungsbewilligung abgegeben. Wäre doch einfacher gewesen. Dann hätten A und B unter Vorlage eines Antrages/Eigentümerzustimmung in der Form des § 29 GBO das Ding löschen lassen können, oder?

  • Mit Einziehung bleibt es ein Eigentümerrecht. Überweisung an Zahlungs statt hätte dagegen einen Rechtsübergang zur Folge gehabt. Das Problem ist das Pfändungspfandrecht und ob insoweit eine Akzessorietät zur Forderung besteht, wegen der gepfändet wurde (str.). Sofern man diese bejaht, kann man mit einer Bewilligung des Eigentümers und der löschungsfähigen Quittung des Finanzamtes löschen. Andernfalls wird das Finanzamt das Ende der Pfändung bestätigen oder nachweisen müssen.

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