Schweizer Erbrecht

  • Ein Schweizer Staatsangehöriger verstirbt mit letztem Wohnsitz in der Schweiz. Er hinterlässt ein privatschriftliches Testament, in dem er die Verteilung seines Nachlasses nach den gesetzlichen Mindestpflichtteilen für seine drei Kinder anordnet und seiner Ehefrau 1/4 des Nachlasses vererbt (gem. Ehevertrag). Als Willensvollstrecker ernennt er seinen einen Sohn.
    Bei Eintritt des Erbfalls ist der Verstorbene geschieden.
    Ein Erbschein wird jetzt für Grundbesitz in Deutschland benötigt.
    Wer ist in den Erbschein aufzunehmen?
    Ist der sog. Willensvollstrecker unserem Testamentsvollstrecker gleichzusetzen und somit im Erbschein aufzuführen?

  • Das Testament wurde 1994 errichtet, der Ehevertrag muß vorher geschlossen sein (liegt mir aber bislang nicht vor), da er im Testament erwähnt ist.
    Die Ehe wurde 1996 geschieden.

  • 1. Erbstatut

    Art.25 Abs.1 EGBGB verweist auf das schweizerische Recht, weil der Erblasser Schweizer war. Nach § 90 Abs.1 SchwIPRG findet auf den Nachlass eines mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstorbenen Erblassers insgesamt (ohne Nachlassspaltung) das schweizerische Erbstatut Anwendung, und zwar ganz gleich, ob es sich um beweglichen oder unbeweglichen Nachlass handelt und wo der bewegliche oder unbewegliche Nachlass belegen ist. Allerdings kann der schweizerische Erblasser aus deutscher Sicht nach Art.25 Abs.2 EGBGB für den im Inland belegenen Nachlass das deutsche Recht wählen, obwohl das schweizerische Recht eine solche Rechtswahl nicht vorsieht. Dieser Fall dürfte aber nicht vorliegen.

    2. Fremdrechtserbschein und Zuständigkeit des deutschen NachlG

    Aufgrund der bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das deutsche NachlG einen Fremdrechtserbschein i.S. des § 2369 BGB zu erteilen hat. Örtlich zuständig ist das NachlG der belegenen Sache (§ 73 Abs.3 S.1 FGG).

    3. Erbfolge

    Privatschriftliche Testamente sind in der Schweiz zulässig (Art. 505 ZGB). Insoweit ergibt sich also kein Problem. Durch die erfolgte Scheidung der Ehe des Erblassers ist die Erbeinsetzung der geschiedenen Ehefrau unwirksam geworden (Art.120 Abs.2 ZGB: „Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben“).

    Was mir etwas Kopfzerbrechen bereitet hatte, ist die Tatsache, dass die im Ausgangssachverhalt mitgeteilten Erbeinsetzungen mit den Erbquoten des schweizerischen Erbrecht nicht so recht zusammenpassen und ich daher vermutet hatte, dass sich die Verfügungen des Erblassers noch auf das bis zum 31.12.1987 geltende schweizerische Erbrecht bezogen haben könnten (gesetzliche Erbquote des Ehegatten damals 1/4 als Erbquote oder die Hälfte der Erbschaft zur Nutznießung; seit 1.1.1988 beläuft sich die Erbquote des Ehegatten neben Abkömmlingen auf 1/2). Dies kann aber aufgrund der erfolgten Scheidung der Ehe des Erblassers dahinstehen.

    Ob der Erblasser den Kindern testamentarisch ursprünglich nur ihren Noterbteil zugewendet hatte, kann ebenfalls auf sich beruhen. Denn aufgrund des erbrechtlichen Wegfalls des Ehegatten und mangels weiterer letztwilliger Verfügungen des Erblassers können die drei Kinder im Ergebnis nur zu gleichen Anteilen (also zu je 1/3) zu Miterben ihres Vaters berufen sein. Es braucht also nicht vertieft zu werden, ob diese Erbenberufung teils auf dem Testament und teils auf gesetzlichem Erbrecht, nur auf dem Testament oder nur auf gesetzlichem Erbrecht beruht.

    Die Willensvollstreckung nach schweizerischen Recht entspricht im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckung des deutschen Rechts (BayObLG Rpfleger 1990, 363). Sie ist daher im Erbschein zu vermerken.

    4. Erbscheinsinhalt

    Der Erbschein müsste demnach in etwa wie folgt lauten:

    Erblasser ...

    ist in Anwendung schweizerischen Erbrechts beerbt worden von ... (3 Kindern zu je 1/3).

    Es ist Willensvollstreckung nach schweizerischem Recht angeordnet.

    Der Erbschein ist gegenständlich beschränkt auf den im Grundbuch des AG .... für ... (Gemarkung) Blatt ... vorgetragenen Grundbesitz (oder -je nachdem-: auf den 1/2-MitEigtAnteil des Erblassers an dem im Grundbuch ...).

    5. Erbschein oder Willensvollstreckerzeugnis?

    Wenn die Erben den Grundbesitz veräußern wollen, macht die Erteilung eines Erbscheins allerdings wenig Sinn. Insoweit würde (analog zum TV-Zeugnis nach deutschem Recht) ein Fremdrechts-Willensvollstreckerzeugnis i.S. des § 2369 BGB ohne weiteres ausreichen:

    Willensvollstreckerzeugnis:

    Es wird bezeugt, dass ... (Sohn A) in Anwendung schweizerischen Erbrechts zum Willensvollstrecker des Nachlasses ... (Erblasser) ernannt ist.

    Das Willensvollstreckerzeugnis ist gegenständlich beschränkt auf den im Grundbuch des AG .... für ... (Gemarkung) Blatt ... vorgetragenen Grundbesitz (oder -je nachdem-: auf den 1/2-MitEigtAnteil des Erblassers an dem im Grundbuch ...).

  • Nur vorsorglich, damit es nicht "untergeht":

    Ich habe in meiner Stellungnahme zwischenzeitlich noch eine Ziffer 5) angefügt (Willensvollstreckerzeugnis statt Erbschein).

  • nun habe ich auch meinen ersten Erbschein nach Schweizer Recht:

    Erblasser ist Schweizer, dort auch wohnhaft und verstorben, er hinterlässt Ehegatten und 4 Kinder,
    benötigt wird eine Erbschein für im hiesigen Bezirk belegenes Grundvermögen.
    Im September 1999 haben die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag errichtet.
    Der beinhaltet außer einer Vorschlagszuweisung im ehegüterrechtlichen Teil an erbrechtlichen Bestimmungen folgendes:

    Die Ehegatten verfügen übereinstimmend gemeinschaftlich, dass der überlebende Ehegatte erbrechtlich gegenüber den gemeinsamen Nachkommen maximal begünstigt sein soll.
    Sind beim Tode des erstversterbenden Ehegatten gemeinsame Nachkommen Erben, so wird dem überlebende Ehegatten vom Nachlassvermögen die freie Quote zu Eigentum und am Rest die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB zugewandt. Dabei wird von den Beteiligten festgelegt, dass die freie Quote nach neuem erbrecht 3/8 beträgt. Allfällige Grundstücke sind in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten zu übertragen.

    Jetzt bin ich ein bischen hilflos, muss die Nutzniessung in den Erbschein und welche Quoten kommen in den Erbschein?

  • Die Liste der Notarakademie gibt den Stand bis Juli 2016 wieder. Zur Revision des Schweizer materiellen Erbrechts s. Breitschmid ZEV 2016 497 ff. und zu Anpassungen des IPRG an die EuErbVO s. Breitschmid/Zencirkiran, ZEV 2018, 328 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In meinem Fall kommt es zur Anwendung schweizerischen Erbrechts. Es soll ein auf den Grundbesitz im Inland beschränkter Erbschein erteilt werden. Im Testament wurde Willensvollstreckung angeordnet. Da die Willensvollstreckung mit der deutschen Testamentsvollstreckung vergleichbar ist, ist die Beschränkung im Erbschein zu verlautbaren.

    Muss der Vermerk im Erbschein tatsächlich "Es ist Willensvollstreckung nach schweizerischem Recht angeordnet." (vgl. Beitrag von juris2112) oder ganz normal "Testamentsvollstreckung ist angeordnet." lauten?

  • Es handelt sich um ein schweizerisches und nicht um ein deutsches Rechtsinstitut. Also ist auch das entsprechende ausländische Rechtsinstitut zu vermerken, ohne dass es eine Rolle spielt, dass dieses mit den Rechtswirkungen des einschlägigen deutschen Rechtsinstituts vergleichbar ist. Im Übrigen würde der Begriff "Testamentsvollstreckung" darauf hindeuten, dass eine solche nach deutschem Recht angeordnet ist, weil das schweizerische Recht diesen Begriff nicht verwendet.

    Die Problematik setzt sich natürlich im Grundbuchbereich beim Willensvollstreckervermerk (nicht: Testamentsvollstreckervermerk) fort.

    Es gibt auch andere vergleichbare Fälle wie etwa die Nacherbfolge nach ausländischem Recht oder (wie im vorliegenden Fall) Erbengemeinschaften nach ausländischem Recht. Auch hier ist jeweils anzugeben, dass es sich um ausländische Rechtsinstitute handelt, weil das Grundbuch das Rechtsinstitut ansonsten nicht zutreffend bezeichnet und im Übrigen die Gefahr besteht, dass bei späteren Entscheidungen auf das deutsche Recht abgestellt wird, weil im Grundbuch lediglich von einer "Nacherbfolge" oder von einer "Erbengemeinschaft" die Rede ist.

    Es sollte im Übrigen selbstverständlich sein, dass Erbschein und Grundbuch die materielle Erbrechtslage jeweils zutreffend verlautbaren.

  • Vielen Dank für deine Antwort.

    Bei mir stellt sich das Grundbuchamt quer und weigert sich das so einzutragen. Sie regen an, dass ich den erteilten Erbschein einziehe und mit einem Testamentsvollstreckervermerk erneut erteile.

    Ist dir Literatur oder eine Entscheidung bekannt, aus der klar hervorgeht, das ein "Willensvollstreckervermerk" eintragungsfähig ist?

  • Das BayObLG (BayObLGZ 1990, 51 = Rpfleger 1990, 363 = FamRZ 1990, 669 = DNotZ 1991, 546 = NJW-RR 1990, 906) ist folgendes ausdrücklich festgehalten (Hervorhebung in Fettdruck durch mich):

    "Nach dem Schweizer Recht als dem maßgeblichen Erbstatut richtet sich auch, ob, mit welchem Inhalt und welchen Rechtswirkungen eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden konnte (BGH NJW 1963,46 ff.; BayObLGZ 1965,376/382; KG KGJ 36 A 109/112 f.; OLG Hamburg OLGE 11,272; Kegel, IPR, 6. Aufl., § 21 11, S. 664; Kropholler, IPR, 6. Aufl., § 511115, S. 377). Die nach ausländischem Recht angeordnete TVg ist auch in dem gegenständlich beschränkten Erbschein zu vermerken (vgl. BGH NJW 1963,46/47; KG KGJ 36 A 109/113; MünchKomm/Promberger, BGB, 2. Aufl., § 2369 Rdn. 25, und 26; Firsching DNotZ 1963,329/338). ...
    Soweit dem Willensvollstrecker Befugnisse zustehen, sind sie dem Erben entzogen (Berner Kommentar Art. 518 Rdn. 20). Dies ist durchaus mit der Rechtslage nach den §§ 2203 bis 2205, 2211 BGB vergleichbar. Deshalb wäre auch entsprechend § 52 GBO ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch aufzunehmen (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall eines ausländischen Konkursverfahrens OLG Zweibrücken Rpfleger 1990,87 f.)."

    Dass das Grundbuchamt vom Nachlassgericht im vorliegenden Fall allen Ernstes die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Erbscheins verlangt, liegt also nur daran, dass es die zutreffende Rechtslage nicht nachzuvollziehen vermag. Oder trägt es Ehegatten vielleicht auch nur "in Gütergemeinschaft" als Eigentümer ein, wenn es sich um eine vergleichbare Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht handelt, die mit der deutschen Gütergemeinschaft nur zufällig den Namen gemein hat?

  • Nach erneuter Rücksprache mit dem Grundbuchamt verweist das Grundbuchamt auf Vorbemerkung zu Artikel 4 EuErbVO, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018 Rn. 34 und meint, dass die Willensvollstreckung in die deutsche Sprache "übersetzt" werden müsste.

  • Und ich Dummerchen hatte das schon für Deutsch gehalten.:eek:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nun ja, wenn man keine Probleme hat, macht man sich eben welche.

    Unstreitig ist, dass sich die Wirkungen einer "Testamentsvollstreckung" nach dem Erbstatut richten. Das Grundbuchamt müsste daher bei künftigen Eintragungen stets das schweizerische Recht beachten, auch wenn die schweizerische Willensvollstreckung in der Hauptsache - dem Entzug der Verfügungsbefugnis zu Lasten der Erben - mit der deutschen Testamentsvollstreckung vergleichbar ist. Für das anzuwendende Recht macht es also keinerlei Unterschied, wie man die besagte Willensvollstreckung im Erbschein und im Grundbuch bezeichnet.

    Es handelt sich vielmehr um die altbekannte Problematik der sog. Transkription, also um die Frage, ob die Begriffe des ausländischen Erbstatuts den deutschen Begrifflichkeiten anzugleichen sind. Ich habe dies schon immer für einen nutz- und zwecklosen Streit um des Kaisers Bart verstanden und kann nach meiner langjährigen praktischen nachlassgerichtlichen Erfahrung nur sagen, dass "mein" Nachlassgericht nie in der beschriebenen "angleichenden" Weise verfahren ist. Eine Willensvollstreckung nach schweizerischem Recht war eben auch im Erbschein und im Grundbuch eine "Willensvollstreckung" und eine fideikommissarische Substitution (Nacherbfolge) nach österreichischem Recht war eben bis zur Änderung der österreichischen Begrifflichkeiten (ab 2017) auch im Erbschein und im Grundbuch eine solche.

    Außerdem darf man nicht die Gefahren unterschätzen, die sich aus der Ansicht des Grundbuchamts ergeben. Der Erbschein weist nämlich aus, dass der in Anwendung schweizerischen Erbrechts ergeht und demzufolge ist klar, dass eine im Erbschein ausgewiesene "transkriptierte" Testamentsvollstreckung im materiellen Sinne nur eine Willensvollstreckung nach schweizerischen Recht sein kann. Anders verhält es sich aber im Grundbuch, weil dort ohne irgendeinen Hinweis auf das angewendete Recht nur die Tatsache der "Testamentsvollstreckung" als solche eingetragen würde. Jeder, der die Grundakte später in die Hand bekommt, würde also auf diese "Testamentsvollstreckung" das deutsche Recht anwenden, weil er keinen Anlass hat, die gesamte Grundakte diesbezüglich zu durchforsten. Und wenn das Grundbuchamt zur Vermeidung solcher Probleme auf die Idee kommt, im "TV"-Vermerk zu erwähnen, dass es sich um eine "Testamentsvollstreckung" nach schweizerischem Recht handelt, wird die Ansicht von der vorgeblich erforderlichen Transkription ganz und gar unverständlich. Wenn es im vorliegenden Fall mehrere Erben gibt, wird es im Übrigen interessant sein zu sehen, ob das Grundbuchamt eine Erbengemeinschaft nach schweizerischem Recht einträgt, oder ob es nur "in Erbengemeinschaft" angibt und auf diese Weise den unzutreffenden Eindruck erweckt, es würde sich um eine Erbengemeinschaft nach dem BGB handeln (da nützt auch die Bezugnahme in Spalte 4 auf den Erbschein nichts).

    Wie auch immer: Der Erbschein ist materiell richtig, weil er das maßgebliche schweizerische Rechtsinstitut zutreffend ausweist. Die angeblich fehlende Transkription kann daher vom Grundbuchamt nicht beanstandet werden. Es muss den materiell richtigen Erbschein so anerkennen wie er erteilt wurde.

  • Guten Morgen,

    ich habe dazu auch eine Frage. mir liegt vor ein Kaufvertrag. Der im Grundbuch eingetragene Erblasser ist in der Schweiz verstorben und hatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

    Der Erbe E handelt als Veräußerer. Mir wird vorgelegt ein gegenständlich beschränkter Erbschein des AG Schöneberg, dort steht:

    "nach dem Recht der Schweiz aufgrund testamentarischer Erbfolge, beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass, ist Erbe geworden E".

    Weiter nichts.

    Der Notar schreibt im Kaufvertrag, dass der Erbe E zugleich als Willensvollstrecker eingesetzt wurde und er (Notar) nicht wisse, ob das Grundbuchamt noch zusätzliche Unterlagen benötige. Ich habe nun nachgelesen und bin der Meinung, dass doch eigentlich die Willensvollstreckung im Erbschein aufgeführt werden müsste (dann benötige ich auch nicht zusätzlich noch ein Zeugnis über die Willensvollstreckung) oder nicht?

    Vielleicht hinterdenke ich mich jetzt auch. Grundsätzlich ist das GBA ja an Beurteilung des NLG gebunden. Und wenn der Notar davon nichts im KV geschrieben hätte, wüsste ich das mit der Willensvollstreckung auch nicht. Außerdem frage ich mich auch, ob das überhaupt möglich ist, verglichen mit dem deutschen Recht, kann der Alleinerbe – außer im Falle des § 2223 – nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein, weil er als Erbe der Herr des Nachlasses ist und sich als Testamentsvollstrecker nicht selbst beschränken kann.

    Kann ich mich jetzt auf den vorgelegten Erbschein verlassen?

    Einmal editiert, zuletzt von BergZiege (16. Februar 2023 um 10:13) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Der Umstand, dass der in Anwendung Schweizer Rechts ergangene, auf den in Deutschland belegenen Nachlass beschränkte Erbschein des AG Schöneberg die angeordnete Willensvollstreckung nicht enthält, dürfte darauf beruhen, dass das Schweizer Recht eine Beschränkung des Willensvollstreckung auf inländisches (= Schweizer) Vermögen nicht kennt, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (siehe die Ausführungen von Hans Rainer Künzle; „Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2020–2021)“, successio 1/22, Seiten 48 ff, 65/67:

    https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:8d35820a-f0e0-49fc-89b4-896b5b7752fb/1.9%20Willensvollstreckung_successio%202022_.pdf

    „Abschliessend ist einzuräumen, dass die Beurteilung des Pretore im konkreten Fall insofern zutreffend war, als der schweizerische Ausweis in der Schweiz und der deutsche Ausweis in Deutschland zum Einsatz kommen wird. Im Gegensatz zu Deutschland115 kennt die Schweiz aber eine Beschränkung des Willensvollstreckerausweises auf inländisches Vermögen nicht, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage“

    Nach den Ausführungen auf Seite 66 ist dann, wenn der Erblasser -wie vorliegend- Wohnsitz in der Schweiz hatte, die Schweiz nach Art 86 Abs. 1 IPRG grundsätzlich für den weltweiten Nachlass zuständig und es ist ein entsprechender (weltweit gültiger) Willensvollstrecker-Ausweis auszustellen (siehe die Nachweise in den Fußnoten 102 bis 106). Wenn aber -wie vorliegend- ein auf das Grundvermögen in Deutschland beschränkter Erbschein erteilt wird, dann wird er wohl kaum die weltweite Gültigkeit der Willensvollstreckung verlautbaren können.

    Nachdem Willensvollstrecker und Erbe identisch sind, würde ich mich an die Verlautbarung im Erbschein halten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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