Hallo,
müssen gepfändete Steuerrückerstattungsansprüche, die im
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mit Zwangs-
geldbeschluß gegen den Sch. geltend gemacht und eingezogen,
vom Gl. an den Verwalter bzw. Treuhänder zurückgezahlt werden?
Oder,
angenommen, der Sch. gibt die Steuererklärung -ohne Zwang-
ab und der Gläubiger erhält die Zahlung...
Im Falle der Eröffnung würde die Fdg. als Absonderungsrecht vom Gl.
angemeldet werden. Sollte der Sch. dann die Erklärung einreichen, würde
die Erstattung an den Treuhänder fließen?
Habe hier in der Rechtsprechung nichts gefunden und bin dank-
bar für jede Info.
Gruß Uffi