Erbscheinsverfahren (IPR) nach neuem Recht

  • Es ging um das EU-Ausland (z. B. USA). Soweit ich informiert bin, liegen die USA weder in Europa noch gehören sie zum EU-Ausland.
    Aber das nur am Rande. In der Sache selbst bin bei Dir.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • M.E. eben nicht!

    Über Art. 20, 21 EUErbVO wird klargestellt, dass es, auch bei Mitgliedern eines Drittstaates, ausschließlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ankommt (Ausnahme Rechtswahl). Und zwar hinsichtlich des gesamten! Nachlasses.

    Zentraler Punkt der EUErbVO ist der Gleichlaufgrundsatz d.h. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind grundsätzlich dasselbe.
    Es gibt nur wenige Ausnahmen:
    a. Sondervermögen Art. 30 EUErbVO
    und
    b. wenn nach Art. 34 EUErbVO eine Rückverweisung stattfindet. Das kann aber nur der Fall sein, wenn die Zuständigkeit hiesiger gerichte eine subsidiäre ist also über Art. 10 II EUErbVO.

    Meinungen?

  • Du meinst also, dass die Amerikaner sich wegen der Rechtsnachfolge eines amerikanischen Bürgers in Bezug auf Immobilien in den USA plötzlich nach der EU-ErbVO richten? Du darfst nicht nur unsere Sicht sehen. Die anderen Länder haben ja auch ein IPR.

    In Bezug auf Vermögen das außerhalb der Mitgliedsstaaten liegt oder Erblassern die ausserhalb dieser Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, gibt es keinen Gleichlauf.

    Das Problem ist auch nicht die EU-ErbVO sondern unser FamFG, welches den Erbschein stets als "Welterbschein" ansieht. Das geht aber nicht, wenn zwar ein deutsches Gericht zuständig ist, aber es eine Nachlassspaltung gibt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es ging um das EU-Ausland (z. B. USA). Soweit ich informiert bin, liegen die USA weder in Europa noch gehören sie zum EU-Ausland.
    Aber das nur am Rande. In der Sache selbst bin bei Dir.

    Danke für die Erbse.

    Ich hatte mich natürlich unklar ausgedrückt und meinte mit "EU-Ausland (z.B. USA) alle Länder, die bzgl. der EU-ErbVo ausserhalb der teilnehmenden Mitgliedsstaaten liegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Du meinst also, dass die Amerikaner sich wegen der Rechtsnachfolge eines amerikanischen Bürgers in Bezug auf Immobilien in den USA plötzlich nach der EU-ErbVO richten? Du darfst nicht nur unsere Sicht sehen. Die anderen Länder haben ja auch ein IPR.

    In Bezug auf Vermögen das außerhalb der Mitgliedsstaaten liegt oder Erblassern die ausserhalb dieser Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, gibt es keinen Gleichlauf.

    Das Problem ist auch nicht die EU-ErbVO sondern unser FamFG, welches den Erbschein stets als "Welterbschein" ansieht. Das geht aber nicht, wenn zwar ein deutsches Gericht zuständig ist, aber es eine Nachlassspaltung gibt.

    Ja. das meine ich.
    Ob letztlich unser Erbschein dort anerkannt wird, ist ja ein zweites Problem.
    Siehe dazu u.a. den Aufsatz von Stürner in GPR 6/2014, der genau diese Frage anspricht:
    "Die EuErbVO geht im Grundsatz von der Nachlasseinheit aus. Allerdings gelten auch hier Ausnahmen. So lässt die Verordnung selbst unabhängig vom Erbstatut die Anwendung solcher nationaler Vorschriften zu, die die Rechtsnachfolge in bestimmte Vermögenswerte aus

    "wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren".






    (Art. 30 EuErbVO). Dies kann insbesondere
    landwirtschaftliche Sondererbfolgen auf der Ebene des Sachrechts betreffen, nicht aber zu einer Nachlassspaltung durch Sonderbehandlung auf kollisionsrechtlicher Ebene führen, etwa wenn vom Recht eines Drittstaates die Erbfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen unterschiedlich angeknüpft wird. (Erwägungsgrund Nr. 54).




    https://kops.uni-konstanz.de/bitstream/hand….pdf?sequence=3


    Oder Münchner Kommentar:

    (MüKoBGB, Kapitel III. Anzuwendendes Recht Vorbemerkung zu Art. 20 EuErbVO Rn. 4-24, beck-online)
    Aber selbst wenn eine internationale Zuständigkeit in der EU nach den Art. 4 ff. für den weltweiten Nachlass besteht, sind doch Fälle denkbar, in denen die Mitwirkung der drittstaatlichen Gerichte am Belegenheitsort erforderlich ist und diese Gerichte eine mitgliedstaatliche Entscheidung (die nach dem Grundsatz der Nachlasseinheit ergangen ist) nicht anerkennen, sondern ihren Grundsatz der Nachlassspaltung durchsetzen.

    Auch eine kollisionsrechtliche Nachlassspaltung nach einem drittstaatlichen Belegenheitsrecht verdrängt – anders als bisher in Deutschland nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB als „echter Fremdkörper“ im Grundsatz der Nachlasseinheit (zu Einzelheiten s. Art. 25 EGBGB Rn. 99 ff.) – nicht die Entscheidung des Unionsgesetzgebers für die Nachlasseinheit (s. Art. 30 Rn. 9). –
    Und weiter

    (MüKoBGB/Dutta EuErbVO Art. 30 Rn. 1-11, beck-online)

    Dagegen gerade nicht unabhängig vom jeweiligen Erbstatut Anwendung beanspruchen kollisionsrechtliche Regelungen einer drittstaatlichen lex rei sitae, die dem Grundsatz der Nachlassspaltung (s. Vor Art. 20 Rn. 6 f.) folgen und die Erbfolge in unbewegliches Vermögen allgemein gesondert anknüpfen, wie auch Erwägungsgrund Nr. 54 S. 4 klarstellt.9 Diese Regelungen bewegen sich auf der Ebene des Kollisionsrechts und definieren das Erbstatut; sie werden von Art. 20 ff. verdrängt, soweit sie nicht im Rahmen des Renvoi (Art. 34) zu berücksichtigen sind.(MüKoBGB/Dutta EuErbVO Art. 30 Rn. 1-11, beck-online)



  • Und hier auch noch der Erwägungsgrund 54:
    (54) Bestimmte unbewegliche Sachen, bestimmte Unternehmen und andere besondere Arten von Vermögenswerten unterliegen im Belegenheitsmitgliedstaat aufgrund wirtschaftlicher, familiärer oder sozialer Erwägungen besonderen Regelungen mit Beschränkungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf diese Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben. Diese Verordnung sollte die Anwendung dieser besonderen Regelungen sicherstellen. Diese Ausnahme von der Anwendung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ist jedoch eng auszulegen, damit sie der allgemeinen Zielsetzung dieser Verordnung nicht zuwiderläuft. Daher dürfen weder Kollisionsnormen, die unbewegliche Sachen einem anderen als dem auf bewegliche Sachen anzuwendenden Recht unterwerfen, noch Bestimmungen, die einen größeren Pflichtteil als den vorsehen, der in dem nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festgelegt ist, als besondere Regelungen mit Beschränkungen angesehen werden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben.

  • Was hat das mit der funktionellen Zuständigkeit zu tun? Es wird doch hier ein Erbschein nach deutschem Recht erteilt, unabhängig davon, ob Vermögen im Ausland vorhanden ist. Eine andere Frage ist, ob der Erbe mit dem deutschen Erbschein in dem jeweiligen Land die Vermögensübertragung erreichen kann. Das ist jeweils gesondert zu prüfen.

  • In Art. 3a Abs. 2 EGBGB wurde die Verweisung auf den vierten Abschnitt (Erbrecht) gestrichen, so dass im Anwendungsbereich der EuErbVO insoweit keine Nachlassspaltung mehr eintritt. Das deutsche Gericht verfährt nach den Regelungen, die aus hiesiger Sicht gelten. Ob aus IPR-Sicht eines Drittstaates ein anderes Ergebnis eintritt, ist für das deutsche Gericht bedeutungslos. Es liegt kein anderer Fall vor als bei anderen Sachverhalten des fehlenden Gleichlaufs, auch wenn diese früher seltener waren.

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