Abstraktionsprinzip: Leibrente

  • Wie genau wende ich bei einer Lebrente i.S.v. §§ 759 ff BGB das Abstraktionsprinzip an?

    VerpflG: Verpflichtung zur Abgabe des Leibrentenversprechens
    VerfG: Abgabe des Leibrentenversprechens

    Wie ordne ich nun die Geldzahlung als solche ein? Nach dem Wortlaut verstehe ich das VerfG nicht als Geldzahlung...

  • Niemand?


    Deine Frage ist glaube ich nicht ganz zu verstehen.

    Das Abstarktionsprinzip wendet man ja nicht einfach immer und überall an; es besagt ja nur, dass man bei Rechtsgeschäften Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft getrennt betarchten muss.
    Eine Verpflichtung zur Abgabe der Leibrentenverpflichtung dürfte es in dieser abstrakten Foram nicht geben.Was willst Du denn genau wissen?

  • Ursprünglich ging es um einen Übungsfall, bei dem die Genehmigungsbedürftigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung i.S.v. § 1822 Nr. 5 ; 3. ALT BGB geprüft werden sollte.

    Dabei haben wir zwischen VerpflG und VerfG wie oben unterschieden.

    Völlig abweichend davon interessiert es mich nun, wie das VerfG als Realakt zu sehen ist? Ist das die Geldzahlung?

  • Meine Meinung:

    Wie genau wende ich bei einer Lebrente i.S.v. §§ 759 ff BGB das Abstraktionsprinzip an?


    ==> Wir befinden uns hier noch im reinen Schuldrecht. Von einer dinglichen Sicherung der Leibrente ist ohnehin keine Rede.

    Zitat

    VerpflG: Verpflichtung zur Abgabe des Leibrentenversprechens
    VerfG: Abgabe des Leibrentenversprechens

    Das halte ich für falsch. Was auch immer die Verpflichtung zur Abgabe eines Leibrentenversprechens genau sein soll, das Leibrentenversprechen selbst halte ich immer noch für reines Schuldrecht.
    Dem entspräche etwa, wenn ich mich zum Abschluss eines Kaufvertrags verpflichtete und ihn später tatsächlich abschließe. Das Schuldrecht wird jedenfalls nicht verlassen, auch wenn der eine Vertrag den anderen erfüllen mag.

    Zitat

    Wie ordne ich nun die Geldzahlung als solche ein? Nach dem Wortlaut verstehe ich das VerfG nicht als Geldzahlung...

    Geldzahlung = (sachenrechtliches) Verfügungsgeschäft.

    Ich würde mir Beispiele anhand eines Darlehensvertrags zu bilden suchen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meine Wiedergabe entspricht lediglich der Lehrmeinung. Interessant eine ganz andere Meinung dazu zu hören, vielen Dank!

  • Hier muss man m.E. trennen: das eine ist Schuldrecht vs. Sachenrecht.
    Das andere ist das Abstraktionsprinzip, also die Trennung von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft. Während jedes Verpflichtungsgeschäft dem Schuldrecht zugeordnet werden kann, kann das Verfügungsgeschäft auch in den Bereich "Einzelne Schuldverhältnisse" einzuordnen sein. Also ist nicht jedes Verfügungsgeschäft sachenrechtlicher Natur. Siehe dazu auch Haedicke: Der bürgerlich-rechtliche Verfügungsbegriff, JuS 2001, 966, der als weitere Beispiele die Forderungszession gem. §§ BGB § 398 ff. BGB, den Schuldübernahmevertrag nach §§ BGB § 414 ff. BGB oder auch die Einräumung beschränkt gegenständlicher Rechte an Rechten - namentlich die Bestellung eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einer Forderung gem. §§ BGB § 1165, BGB § 1168 BGB bzw. § BGB § 1273 BGB nennt.

    Im Palandt ist nachzulesen (§ 759 Rn 1) dass nach der Rspr. (BGH FamRZ 91, 918) zwischen der Verpflichtung zur Bestellung der Leibrente einerseits und der Bestellung selbst sowie zwischen der Bestellung des Stammrechts und der Verpflichtung zu einzelnen Rentenleistungen zu unterscheiden sei.

    Bei der Leibrente ist das Verpflichtungsgeschäft in § 761 BGB erwähnt. Das Erfüllungsgeschäft ist die daraus erwachsende Pflicht zur Erbringung der einzelnen Rentenleistungen nach § 759 BGB. Eine derartige Pflicht kann freilich (nach nicht unumstrittener Meinung) nicht nur auf einem Rentenversprechen beruhen, sondern auf jedem Rechtsgeschäft, also auch auf einem gegenseitigen Vertrag oder einer Verfügung von Todes wegen, sie kann auch auf einer Auslobung beruhen oder in einem Vertrag zugunsten Dritter enthalten sein (Zitiert nach Bamberger-Roth, BGB, § 759).

    Aber lies doch im Palandt nach. Auch für Anwärter dürfte der doch greifbar sein, nicht?

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