Rückabwicklung Kaufvertrag

  • Hallo,

    Der Betreute hatte einen Kaufvertrag bzgl. seines Grundbesitzes abgeschlossen. Eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers wurde im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde bereits an den Betreuten gezahlt.
    Der Kaufvertrag wurde nun rückabgewickelt. Muss die Rückabwicklung und die Rückzahlung des Kaufpreises genehmigt werden?

  • Ich habe jetzt eine Abwandlung zu dem bereits gestarteten Thema.

    Es soll ein Kaufvertrag über ein Wochenendhaus rückabgewickelt werden, da der Kaufpreis zu hoch war.

    Die Betroffene hat das Wochenendhaus vor Einrichtung der Betreuung gekauft.

    Da es sich hierbei nicht um eine Verfügung über ein Grundstück handelt, dürfte die Rückabwicklung ja ohne Genehmigung möglich sein.

    Einen Genehmigungstatbestand kann ich nicht finden.

    Gibt es dazu andere Meinungen?

  • Soweit ich das verstehe, will der Betroffene den Kaufpreis zurück, muss dafür aber das "Wochenendhaus" auch zurückgeben. Warum genau siehst Du in dieser Rückgabe der Immobilie keine Verfügung über eine Immobilie?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Verfügung über die Immobilie fällt doch aber nicht unter § 1821 BGB, da es sich nicht um ein Grundstück sondern nur um das Haus handelt.

    § 1812 BGB dürfte ja auch nicht greifen, da die Immobilie kein Recht darstellt.


    Was ist denn eigentlich mit dem Land, auf dem das Häuschen steht (gepachtet?)?

    Hinsichtlich § 1812 BGB könnte man das Eigentum vielleicht als Recht im Sinne der Vorschrift einordnen? :gruebel:

  • :confused: Worum handelt es sich denn genau?

    Wenn das Gebäude eine Immobilie ist, dann kann darüber nur in bestimmten Fällen, die alle unter den Genegmigungstatbestand fallen vom Grundstück losgelöst verfügt werden.


    Falls es sich um eine Mobilie handelt, würde ich sagen, rauf damit auf den Hänger und zurück zum Baumarkt mit dem Ding.

  • Es handelt sich um ein Wochenendhaus, welches auf einem Pachtgrundstück steht. Nur das Häuschen wurde von der Betroffenen gekauft.

    Der Kaufvertrag soll rückabgewickelt bzw. angefochten werden, da das Haus viel zu teuer verkauft wurde.

    Wieso sollte das Wochenendhaus unter den Genehmigungstatbestand für Grundstücke fallen? Es handelt sich dabei doch nicht um ein Grundstück.

  • ...
    Wieso sollte das Wochenendhaus unter den Genehmigungstatbestand für Grundstücke fallen? Es handelt sich dabei doch nicht um ein Grundstück.


    Es hätte evtl. von Anfang an diese § 95 Abs. 12 S. 2 BGB Sache einfach mal klargestellt werden sollen, weil an so einen Grampf denkt man einfach nicht bei einem brauchbaren Wochenendhaus so wie in unseren Breiten gebaut wird.

  • Der Kaufvertrag soll rückabgewickelt bzw. angefochten werden, da das Haus viel zu teuer verkauft wurde.


    Seit wann ist das übrigens ein Anfechtungsgrund? Wert oder Marktpreis einer Sache sind keine "Eigenschaft" im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (st. Rspr., jedenfalls seit BGHZ 16, 54, 57). Und selbst im früheren Geltungsbereich des code civil (rheinisches Recht) gibt es die laesio enormis für Sachverhalte nach dem 01. Januar 1900 nicht mehr.

    Oder liegen wir schon im Bereich der Sittenwidrigkeit (mehr als das doppelte des Wertes + verwerfliche Gesinnung)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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