§ 850 c Abs. 4 ZPO Ehefrau mit Kindern u. eigenem Einkommen

  • Hallo,

    ich habe hier den Antrag des Schuldners vorliegen, die Ehefrau - trotz eigenem Einkommens in Höhe von ca. 1.200,00 € netto - bei der Berechnung seines pfandfreien Betrages zu berücksichtigen, da die Ehefrau drei Kinder zu versorgen hat und somit mir ihrem Einkommen alleine nicht auskommt. Es handelt sich dabei nicht um Kinder des Schuldners. Gibt es dahingehend Rechtssprechung bzw. Kommentare, die dazu etwas sagen. Ich habe bislang leider nix gefunden.

  • Da die Ehefrau grundsätzlich immer zu berücksichtigen ist, müsste doch ein Antrag eines Gläubigers auf Nichtberücksichtigung vorliegen, oder?

  • Also, es handelt sich um ein Insolvenzverfahren. Der Antrag, die Ehefrau komplett unberücksichtigt zu lassen, kam vom Treuhänder. Dieser Antrag wurde dem Schuldner zur Stellungnahme geschickt, woraufhin der Schuldner angab, dass seine Frau drei Kinder unterhalten muss und erhebliche Fahrtkosten hat, da sie im Außendienst tätig ist.

  • Also, es handelt sich um ein Insolvenzverfahren. Der Antrag, die Ehefrau komplett unberücksichtigt zu lassen, kam vom Treuhänder. Dieser Antrag wurde dem Schuldner zur Stellungnahme geschickt, woraufhin der Schuldner angab, dass seine Frau drei Kinder unterhalten muss und erhebliche Fahrtkosten hat, da sie im Außendienst tätig ist.



    Da das Einkommen ausreichen dürfte den eigenen Bedarf zu befriedigen, dürfte wohl für den Schuldner nichts zu machen sein, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht zur Gefährdung des Unterhalts der Unterhaltsverpflichteten führen darf.

    Wie wäre es mit § 850f Abs. 1 a ZPO?

  • Wie berechnet man den Bedarf nach dem Sozialhilfegesetz? Lasst ihr euch eine Bescheinigung bzw. fiktive Berechnung des Sozialamtes vorlegen, wieviel der Schuldner bekommen würde??

  • Der Schuldner hat mich ja bereits auf § 850 f Abs. 1 a hingewiesen. Allerdings wurden von ihm keine weiteren Angaben dazu gemacht. Bei seinem Einkommen habe ich den § 850 f Abs. 1 a von vornherein verworfen... aber wo ihr jetzt auch darauf kommt, ist ja vielleicht doch etwas dran.

  • Ich hab jetzt das gleiche Problem:
    Schuldner ist im Insolvenzverfahren, TH beantragt Nichtberücksichtigung der Ehefrau, da diese eigene Einkünfte von ca. 700,- € hat. Schuldner wird dazu angehört.
    Er führt nun aus, dass seine Ehefrau 2 Kinder aus erster Ehe habe, denen sie zu Unterhalt verpflichtet sei (er selbst hat noch ein leibliches Kind, alle Kinder leben bei ihnen). Der Kindesvater ist per Vergleich unterhaltspflichtig in Höhe von 60,- € pro Kind. Nach Angaben des Schuldner zahlt er unregelmäßig. Der Schuldner bittet nun um Prüfung, inwieweit die Unterhaltspflicht der Kindesmutter bei der Prüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO berücksichtigt werden kann.
    Ich hab grundsätzlich einen kompletten Wegfall der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ermittelt. Jetzt komme ich mit den Unterhaltsverpflichtungen nicht weiter. Der BGH hat ja eine Einzelfallprüfung vorgegeben, an die allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Was nun? Ich sehe schon, dass 700,- € nicht viel sind, aber grundsätzlich genug, um als unterhaltsberechtigte Person wegzufallen. Soll ich den Schuldner auf § 850 f ZPO verweisen? Könnte allerdings in die Hose gehen, weil er selbst ein recht gutes Einkommen hat. Wie kann man die Kinder der Ehefrau in dieser Einzelfallprüfung einfließen lassen? Momentan fehlt mir so ein bisschen die Argumentation. Bin also für jede Hilfe dankbar!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Würde die Ehefrau rausfallen lassen gem. § 850c IV ZPO. Den Stiefkindern gegenüber hat der Schuldner keine Unterhaltspflicht, daher keine Berücksichtigung. Das eigene Kind würde ich vollumfänglich anerkennen, da die Ehefrau unterhalb des Betrages liegt, der sie zu unterhaltszahlungen ans Kind verpflichtet

  • Wie sieht´s denn aus mit beantragten Sozialleistungen für die Stiefkinder? Kriegen die keine Sozialleistungen, weil der Stiefpapa erfreulicherweise gut verdient? Stichwort: Faktische Unterhaltspflicht nach dem Sozialrecht.

  • Wie sieht´s denn aus mit beantragten Sozialleistungen für die Stiefkinder? Kriegen die keine Sozialleistungen, weil der Stiefpapa erfreulicherweise gut verdient? Stichwort: Faktische Unterhaltspflicht nach dem Sozialrecht.

    Ist aber für die Vorschriften des 8. Buches der ZPO irrelevant, da insoweit "nur" die gesetzliche Unterhaltspflicht zählt, vgl. auch Riedel in BeckOK ZPO Edition 10 § 850f Rn. 19, 26

  • Wie sieht´s denn aus mit beantragten Sozialleistungen für die Stiefkinder? Kriegen die keine Sozialleistungen, weil der Stiefpapa erfreulicherweise gut verdient? Stichwort: Faktische Unterhaltspflicht nach dem Sozialrecht.

    Ist aber für die Vorschriften des 8. Buches der ZPO irrelevant, da insoweit "nur" die gesetzliche Unterhaltspflicht zählt.

    Das sieht das OLG Frankfurt zum Glück anders. http://www.sfz.uni-mainz.de/2760.php


    Dass es nach der ZPO nicht zählt, wissen wir alle. Davon wird´s nicht gerechter ;)

  • Wie sieht´s denn aus mit beantragten Sozialleistungen für die Stiefkinder? Kriegen die keine Sozialleistungen, weil der Stiefpapa erfreulicherweise gut verdient? Stichwort: Faktische Unterhaltspflicht nach dem Sozialrecht.

    Ist aber für die Vorschriften des 8. Buches der ZPO irrelevant, da insoweit "nur" die gesetzliche Unterhaltspflicht zählt.

    Das sieht das OLG Frankfurt zum Glück anders. http://www.sfz.uni-mainz.de/2760.php


    Dass es nach der ZPO nicht zählt, wissen wir alle. Davon wird´s nicht gerechter ;)


    Die Ansicht des OLG Frankfurt:daumenrun vermag mich nicht zu überzeugen, gibt gottseidank viele anderslautende Entscheidungen:daumenrau:daumenrau. M.E. können nur gesetzliche Unterhaltspflichten erhöhend wirken. Die insoweit nicht zu Kreis der gesetzlichen Unterhaltspflichtigen gehörenden Personen, müssen sich auf Sozialleistungen verweisen lassen.
    Siehe auch LG Heilbronn Beschluss vom 28.^11.2011 -1 T 327/11 Hn

  • Rainer hat Recht, dass ist nicht mehr Gegenstand des Freds hier.
    Allerdings können aber erhebliche eigene Unterhaltspflichten der Ehefrau des Schuldners auch über 850c IV ZPO zu berücksichtigen sein, Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 850c Rn. 15a am Ende

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