Grunddienstbarkeit für einen Erbbauberechtigten, Erbbaurecht erlischt

  • Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten eines Erbbauberechtigten eingetragen. 2007 ist das Erbbaurecht erloschen. Steht dieses Geh-und Fahrrecht jetzt dem Grundstückseigentümer zu oder ist dieses Recht erloschen?
    Irgendeine Fundstelle?

    Vielen Dank für Hilfe!

  • Grunddienstbarkeit, die zug. des jew. Erbbauberechtigten eingetragen wurde, erlischt n. (wohl noch) h. M. mit der Löschung des Erbbaurechts; s. LG Verden/Aller, Nds.Rpfleger 1964, 249/250; Stellungnahme im DNotI-Report 19/2000, 157 m. w. N.
    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2000/rep1900.pdf
    und die Nachweis bei Schmenger, BWNotZ 4/2006, 73/84 in Fußn. 109
    http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…OTZ_04_2006.pdf


    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich sehe es auch so, dass die Dienstbarkeit mit dem Wegfall des Berechtigten erlischt, zumal sie ja nicht auf einen anderen Belastungsgegenstand übergehen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich stehe vor diesem Problem gerade im Rahmen einer Umschreibung.

    Es gab ursprünglich 11 Erbbaurechte. Auf jedem ErbbauR wurde für die jeweils anderen Erbbauberechtigten im Jahr 1967 eine Grunddienstbarkeit (LeitungsR) eingetragen.
    Die Erbbaurechte sind schon 1970 wieder gelöscht worden (waren wohl irgendwie unzulässig) und die Dienstbarkeiten zugleich mit der jeweiligen Löschung des ErbbauR/Schließung des ErbbauGB auf den Grundstücksblättern eingetragen.
    Die Berechtigten wurden dabei aber nicht geändert, d. h., die Rechte sind immer noch zugunsten der jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragen.


    Eigentlich möchte ich das Recht jetzt nicht wortgleich auf das neue Blatt übernehmen, aber einfach so (v.A.w.) die Berechtigten ändern kann ich wohl auch kaum, oder?

  • In obiger Sache liegt mir kein Antrag bzgl. Berichtigung der Berechtigten der Dienstbarkeit vor - es ging ja eigentlich auch nur um Löschung der Rechte in Abt. III und ich wollte dann nur gleich umschreiben, weil es noch so ein ganz altes eingescanntes Blatt ist.
    Vielleicht schreibe ich doch nicht um und rühre so nicht am Recht ;)


    Heute Morgen habe ich aber schon den nächsten Fall zu diesem Thema auf dem Tisch: Grundstück + ErbbauR werden zusammen verkauft und ErbbauR wird zugleich aufgehoben.
    Zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten ist auf einem dritten Blatt eine Grunddienstbarkeit (Garagenrecht) eingetragen.

    Der Käufer bewilligt und beantragt jetzt, die Eintragung auf dem belasteten Grundstück dahingehend zu berichtigen, dass Berechtigter jetzt der jeweiligen Grundstückseigentümer von Blatt ... ist.

    Bewilligen müsste die Berichtigung, sofern eine solche überhaupt möglich sein sollte, ja wohl der Eigentümer des belasteten Grundstücks und nicht der Berechtigte.

    Ein Garagenrecht gehört nach der BGH-Entscheidung aber nicht zu den Rechten, die nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG auf den Grundstückseigentümer über gehen, d. h. das Recht ist mit Aufhebung des Erbbaurechts erloschen. Eine Berichtigung hins. des Berechtigten dürfte damit wohl ausscheiden und nur Löschung und Neubestellung möglich sein, oder?

  • Nö, nö, scheidet aus. Nur "Wege- und Leitungsrechte" (BGH) und mit einer Einschränkung: "Einer Ergänzung wird der gesetzliche Übergang der Grunddienstbarkeiten auf das ehemalige Erbbaugrundstück auch in den Fällen bedürfen, in denen gleiche oder ähnliche Rechte als Belastungen am Erbbaurecht bestanden, die wegen der Aufhebung oder des Erlöschens des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs an diesem jedoch nicht fortbestehen können." Und auch da, wo es möglich ist, wäre trotzdem noch der Eigentümer des dienenden Grundstücks anzuhören.

  • Dann werde ich mal eine Auflage pinseln

    Und: Wenn ein Recht nach § 12 Abs. 3 WEG übergeht, müsste ja Änderung des Berechtigten nicht bewilligt, sondern wegen des gesetzlichen Übergangs nur beantragt werden. Bei Antragstellung durch den Berechtigten wäre wohl der Eigentümer des belasteten Grundstücks vorher anzuhören.

  • Das Problem habe ich jetzt auch hier. Allerdings ist der Eigentümer der Vater, der sein Grundstück auf den Sohn überträgt. Er ist damit einverstanden, dass das die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) jetzt dem jeweiligen Grundstückseigentümer zusteht.
    Meine Frage:
    Was ist mit einer nachrangig eingetragenen Grundschuld?
    M.E. ist der Gläubiger nicht betroffen und braucht nicht zu bewilligen.

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