Berichtigung des Vornamens 319 ohne Negativattest

  • Hallo,

    ich habe hier einen Berichtigungsbeschluss eines Vornamens per Beschluss nach § 319 ZPO von O..... in K......

    Zur Berichtigung wurde eine EMA von K..... vorgelegt.
    Aber leider wurde der Berichtigungsbeschluss von meiner Vorgängerin ohne Vorlage eines Negativattestes über O.... erlassen. Habe schon gelesen, dass ein Negativattest nicht zwingend ist, aber äußerst sinnvoll!

    Was nun? Der Antragsgegnervertreter beschwert sich, dass K..... von nichts wusste, nicht die richtige Person ist und auch nie etwas erhalten hat.

    Am liebsten würde ich den Berichtigungsbeschluss aufheben, da ich ihn so nicht erlassen hätte. Aber dann wird sicherlich der Antragstellervertreter Rechtsmittel einreichen und ein Negativattest vorlegen.

    Kann ich dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung des Negativattestes setzen und danach entscheiden, ob ich den Berichtigungsbeschluss aufhebe oder nicht? :gruebel:

    Wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte!!!

  • Die einfachste und richtigste Lösung wäre es m. E. nach, wenn der neue Antragsgegner ein Rechtsmittel einlegt. Kannst du seine Eingabe als Beschwerde auslegen? Dann würde ich die Sache dem Richter vorlegen, der den Beschluss aufheben oder bestätigen kann.

    Grundsätzlich ist die Berichtigung eines Vornamens von "Otto" in "Willi" sehr fragwürdig. Meistens ist es dann doch ein unzulässiger Parteiwechsel, nämlich von einer nicht existenten auf eine existente.

    Ich weiß nicht, ob du den Beschluss deiner Vorgängerin einfach so aufheben kannst.
    Und zurück-berichtigen kannst du eigentlich nicht, weil kein Antrag eines Berechtigten vorliegt.

    Wir haben uns bei der von dir beschriebenen anfänglichen Antragssituation -Berichtigung eines Vornamens- entschieden, entweder den Berichtigungsantrag sofort zurückzuweisen oder aber zumindest den "neuen" Antragsgegner vorher anzuhören - rechtliches Gehör ist immer gut. Dann entfällt das ewige Hin und Her mit den Nachweisen.

    LG
    spatz

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Das Schreiben des Antragsgegnervertreters ist eindeutig eine sofortige Beschwerde. Es ist aber hier üblich eine "Nichtabhilfe" zu schreiben, wenn man eine Sache zum Landgericht gibt.

    Eigentlich ist die Anhörung bei uns auch üblich!

    Dumm gelaufen alles in der Sache! :daumenrun

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