Insolvenz, Restschuldbefreiung

  • Hallo Zusammen,

    in dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist auch eine mögliche Restschuldbefreiung vorgesehen. Den Antrag auf Restschb. kann nur der Schuldner stellen. Meine Frage: Wenn der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, muß er dann auch nicht seine pfändbaren Einkommensteile an ....einen Treuhänder abtreten? Der Schuldner hat bereits vor dem Antrag eines Gläubigers auf Verbraucherinsolvenz seine pfändbaren Einkommensteile abgetreten.
    Danke für Eure Stellungnahmen.

  • Hallo rainer1965 und andere,

    das bedeutet, das die Beantragung der Restschuldbefreiung und damit verbunden die 4 Jahre Abtretung an einen Treuhänder für den Schuldner dann uninteressant ist, wenn eine vorherige rechtswirksame Abtretung der pfändbaren Einkommensteile an einen Dritten stattgefunden hat und der Schuldner ggf. Teile davon zurück erhält.

  • Rechtsgeschäftliche Abtretungen bleiben im Insolvenzverfahren nach § 114 InsO für zwei Jahre wirksam. Im übrigen stehen im eröffneten Verfahren die pfändbaren Einkommensanteile immer der Masse zu (unabhängig von einem RSB-Antrag und Abtretung nach § 287 InsO). Die Abtretungserklärung des Schuldners greift erst nach Aufhebung des Verfahrens bis zum Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung - und das auch nur, wenn ihm auf seinen rechtzeitigen Antrag hin auch Restschuldbefreiung angekündigt wurde.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Jetzt bin ich ein wenig irritiert. rainer1965 und Ecosse sind wohl unterschiedlicher Auffassung oder ? Also geht der pfändbare Teils des Einkommens nach 2 Jahren in die Masse über, auch dann ,wenn keine Restschuldbefreiung und die damit erforderliche Abtretung durch den Schuldner erfolgt? Aber wenn wie Ecosse schreibt der pfändbare Teil des Einkommens sowieso in die Masse fließen, wieso ist dann eine Abtretungserklärung an den Treuhänder erforderlich?

  • ohne jetzt Rainer und Ecosse vorgreifen zu wollen:
    Denk Dir mal die RSB einfach weg.
    Masse ist alles, was an pfändbarem Vermögen bei Eröffnung da ist und alles pfändbare Vermögen, welches der Schuldner ab Eröffnung hinzuerwirbt (also auch pfändbares Einkommen).
    Abgesonderungsgläubiger können aber ihre Rechte im Verfahren beanspruchen. Hinsichtlich der Absonderungsrechte an lfd. Einkommen ist dies jedoch eingeschränkt: das Absonderungsrecht greift nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Verfahrenseröffnung.

    Ist das Verfahren nach 1 Jahr zu interessiert das nicht mehr. Der Insolvenzbeschlag endet, und gut ist.
    Jetzt das Ganze mit Restschuldbefreiung:
    Ist eine RSB zulässigerweise beantragt, und auch angekündigt worden, so greift nach Verfahrensaufhebung die Abtretungserklärung hinsichtlich des laufenden Arbeitseinkommes (logo, der Insolvenzbeschlag ist ja wegen der Verfahrensaufhebung weg).
    Die 2-jährige Frist des § 114 InsO gilt dann halt weiter, auch über die Aufhebung hinaus.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also mit anderen Worten:

    Der Abtretungsgläubiger hat hier nur Anspruch auf die pfändbaren Einkommensteile für die Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens. Ist das länger als zwei Jahre, nur für die zwei Jahre. Ist das Insolvenzverfahren kürzer, bekommt er die Beträge eben kürzer.

  • nein, er bekommt sie zwei Jahre, immer (außer die Forderung wird vorfristig erfüllt, logo).

    Läuft das Verfahren aber kürzer, muss er sich selbst kümmern.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Erst mal vielen Dank für Euere -auch unterschiedlichen-Antworten.
    Aber was ich konkret wissen möchte ist:
    Wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt und somit keine Abtretung seiner pfändbaren Einkommensteile unterschreibt, wie lange konkret wird das pfändbare Einkommen dem Schuldner entzogen- nur von der Eröffnung bis zur Aufhebung (Schlusstermin) des vereinfachten Insolvenzverfahrens????
    D.h. so zwischen einigen Monaten und ca. 2 Jahre?
    Kann der Schuldner danach wieder über sein gesamtes Einkommen verfügen??

  • Wenn der Abtretungsgläubiger seine Abtretung beim Arbeitgeber offengelegt hat, fällt die ja mit Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht weg. Da auch keine Restschuldbefreiung erteilt wird (mangels entsprechendem Antrag), bleibt die Forderung ja auch weiterhin bestehen. Die pfändbaren Einkommensteile fließen weiter an den Abtretungsgläubiger.

  • Danke Jamie für die Antwort. Sind die Anderen auch dieser Auffassung?
    Nochmals in die Masse fällt das pfändbare Einkommen des Schuldners nur in der Zeit zwischen Eröffnung und Aufhebung(Schlusstermin) des vereinfachten Insolvenzverfahres richtig?

    Danach wie hier in dem Fall an den Gläubiger des Schuldners, der ja bereits vor Insovenzeröffnung diese Abtretung der pfändbaren Einkommensteile hat und dem Arbeitgeber angezeigt wurde. Wenn kein Gläubiger da wäre, würde dann dem Schuldner wieder der pfändbare Einkommmensbetrag zustehen!?

  • Ja stimmt natürlich auch, aber theoretisch? Und noch mal sind Sie Ihr der Auffassung, das das pfändbare Einkommen nur in der Zeit zwischen Eröffnung bis Aufhebung des vereinfachten Insolvenzverfahrens zur Masse zu nehmen ist?
    Also je nach dem zwischen einigen Monaten und zwei Jahren?

  • Zur Masse ziehen geht ja nur von Eröffnung bis Aufhebung. Danach gibt es keinen Verwalter (Treuhänder) mehr, der die pfändbaren Beträge entgegen nehmen könnte (müsste). Das ginge ja nur, wenn die Restschuldbefreiung beantragt worden wäre - wie hier ja gerade nicht.

    An den Gläubiger fließen die Beträge aber weiter, der hat ja eine wirksame Abtretungserklärung. Das Auslaufen nach zwei Jahren gilt ja nur, sofern das Insolvenzverfahren entweder länger als zwei Jahre läuft oder aber wenn sich eine Wohlverhaltensphase anschließt.

  • Wenn der Abtretungsgläubiger seine Abtretung beim Arbeitgeber offengelegt hat, fällt die ja mit Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht weg. Da auch keine Restschuldbefreiung erteilt wird (mangels entsprechendem Antrag), bleibt die Forderung ja auch weiterhin bestehen. Die pfändbaren Einkommensteile fließen weiter an den Abtretungsgläubiger.



    wenn das Insolvenzverfahren einmal eröffnet ist, treten die Folgen des § 114 InsO ein, egal wie sich das Insolvenzverfahren entwickelt.

    Gibt es keine WVP nach Abschluss, muss der Gläubiger nachdem Windhundprinzip ein vollstreckbaren Tabellenblattauszug an den Start bringen und pfänden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hm, das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Die Wirkung des § 114 InsO wäre, dass zwei Jahre die pfändb. Beträge an den Abtretungsgläubiger fließen.

    Muss er tatsächlich pfänden, wenn er doch über eine Abtretungserklärung verfügt? Da verlöre er doch u. U. seinen Rang trotz (vormals) wirksamer Abtretung.

    Das Insolvenzverfahrens setzt also diese Altwirkunge außer Kraft? Alles auf Null sozusagen?

  • Schade dass Ihr Euch auch nicht abschließend auf eine Meinung verständigen könnt. Vielleicht könnt Ihr den Sachverhalt nochmal genauer prüfen. Ich tendiere auch zu der Auffassung von Jamie. Schön wären noch andere Meinungen hierzu.
    Danke.

  • jetzt hoffe ich mal, dass ich hier keine entscheidenden Begriffe durcheinanderbringe:

    § 114 InsO schränkt die dingliche Sicherheit zeitlich ein, nämlich auf zwei Jahre nach IE.

    Wird dem Schuldner die RSB erteilt, berührt es die dinglichen Ansprüche nicht, was aber passiert mit der Gehaltsabtretung? Die ist, siehe oben, weg.

    Alles andere wäre auch fatal, nämlich die Anwendung von § 114 InsO abhängig zu machen von bespielsweise Erteilung der RSB.

    Liefe das Insolvenzverfahren drei Jahre, so bekäme die Masse für ein Jahr die pfändb. Bezüge, dann noch mal für drei Jahre der TH in der WVP und dann wird dem Schuldner die RSB versagt mit dem Ergebnis, dass § 114 InsO nicht anwendbar ist ?? Ab wann dann denn ? Ab Versagung, oder ein beliebiger anderer Zeitpunkt ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Das Auslaufen nach zwei Jahren gilt ja nur, sofern das Insolvenzverfahren entweder länger als zwei Jahre läuft oder aber wenn sich eine Wohlverhaltensphase anschließt.



    Wo steht das bzw. woraus schließt Du das? Der Wortlauf des § 114 I InsO ist eigentlich eindeutig. In der mir zugänglichen Kommentierung habe ich auch nichts anderes gefunden.

    @alex52: Wo liegt das Problem konkret? Eigentlich ist ja alles schon erklärt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!